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Geschäftskonto-Pfändung: Das sollten Unternehmer jetzt wissen
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- Ebenso wie ein privates Girokonto kann auch ein Geschäftskonto gepfändet werden, sofern ein gerichtlicher Vollstreckungstitel vorliegt. Nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses wird das Konto gesperrt und der Zahlungsverkehr eingeschränkt.
- Freiberufler und Einzelunternehmer können ihr geschäftlich genutztes Konto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen oder ein bestehendes Konto entsprechend umwandeln. Dadurch bleibt ein monatlicher Grundfreibetrag von 1.590 € vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.
- Selbstständige können beim zuständigen Vollstreckungsgericht eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags beantragen, damit sie ihre berufliche Tätigkeit fortführen und notwendige Betriebsausgaben begleichen können.
- Ein neues Geschäftskonto kann auch während einer laufenden Kontopfändung eröffnet werden. Ob ein Anbieter die Neueröffnung oder Umwandlung in ein P-Konto ermöglicht, hängt von den jeweiligen Kontobedingungen ab.
- Kapitalgesellschaften und Geschäftskonten von Personengesellschaften können nicht als Pfändungsschutzkonto geführt werden.
Eine Pfändung des Geschäftskontos gehört zu den schwierigsten Situationen, mit denen Unternehmer konfrontiert werden können. Deshalb war mir bei diesem Ratgeber besonders wichtig, nicht nur die rechtlichen Grundlagen zu erläutern, sondern auch konkrete Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Wenn Sie von einer Kontopfändung betroffen sind, kommt es vor allem darauf an, schnell zu handeln und die vorhandenen Schutzmöglichkeiten – etwa ein P-Konto oder die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags – rechtzeitig zu nutzen.
Schadensbegrenzung bei einer Geschäftskonto-Pfändung – nur für natürliche Personen möglich
Als Unternehmer sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie Ihre Verbindlichkeiten fristgerecht begleichen oder bei Zahlungsrückständen umgehend versuchen, mit dem betreffenden Zahlungspartner zu einer Einigung – beispielsweise über einen Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen – zu gelangen. Wenn sich die Pfändung des Geschäftskontos nicht mehr abwenden lässt, hilft ein Pfändungsschutzkonto oder P-Konto dabei, ein Mindestmaß an Liquidität zu sichern.
Allerdings können nur natürliche Personen – Freiberufler und Einzelunternehmer – ihr geschäftlich genutztes Konto in ein P-Konto umwandeln. Geschäftskonten von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften können dagegen grundsätzlich nicht als P-Konto geführt werden.
Erfahren Sie hier, was Sie zur Schadensbegrenzung unternehmen können, wenn die Pfändung Ihres Geschäftskontos nicht mehr abzuwenden ist, und ob Sie für Ihr Unternehmen Kontoalternativen nutzen können.
Geschäftskonto-Pfändung – Definition und Ablauf
Ebenso wie ein Privatkonto kann auch ein Geschäftskonto gepfändet werden, wenn der Kontoinhaber bei Zahlungsrückständen auf wiederholte Mahnungen nicht reagiert. In diesem Fall können Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren in die Wege leiten und – wenn die Schulden auch nach der Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids nicht beglichen werden – einen Vollstreckungstitel über die Kontopfändung erwirken.
Definition der Kontopfändung
Die Kontopfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung und somit ein juristisches Verfahren, für dessen Einleitung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Gläubiger haben nicht das Recht, unmittelbar nach einem Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall eine Zwangsvollstreckung einzuleiten – vielmehr müssen sie zunächst einen Vollstreckungstitel erwirken. Grundsätzlich ist die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens und das Erwirken eines Vollstreckungstitels über die Kontopfändung für Gläubiger der wirksamste Weg, um an ihr Geld zu gelangen.
Bei einem Vollstreckungstitel kann es sich um einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid oder ein Gerichtsurteil handeln. In jedem Fall besitzt der Gläubiger damit ein amtliches Dokument, das ihn zur Zwangsvollstreckung und damit auch zur Kontopfändung berechtigt.
Mit einer Pfändung Ihres Geschäftskontos müssen Sie bei Zahlungsverzug jedoch nicht von heute auf morgen rechnen. Im Vorfeld einer Zwangsvollstreckung sind die Gläubiger verpflichtet, Ihnen Mahnungen zuzuschicken. Eine Pfändung riskieren Sie, wenn Sie darauf nicht reagieren und es zu einem Vollstreckungsverfahren kommt. Ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie einen Vollstreckungstitel erhalten, kann Ihr Gläubiger vor Gericht eine Kontopfändung erwirken.
Ablauf einer Kontopfändung
Der Ablauf einer Kontopfändung umfasst mehrere Schritte:
- Wenn ein Gläubiger im Besitz eines Vollstreckungstitels ist, kann er beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf die Pfändung des Geschäftskontos stellen.
- Das Gericht oder der zuständige Rechtspfleger – ein Beamter des gehobenen Dienstes, der in bestimmten Rechtsbereichen richterliche Aufgaben übernimmt – erlässt daraufhin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
- Der Pfändungsbeschluss wird sowohl dem Schuldner als auch der Bank des Schuldners zugestellt.
- Sobald die Bank den gerichtlichen Pfändungsbeschluss erhält, ist es ihr untersagt, Geld an den Schuldner auszuzahlen oder andere Kontotransaktionen zu unterstützen. Stattdessen ist sie verpflichtet, das Konto für jeglichen Zugriff des Kontoinhabers zu sperren.
- Vorhandenes Guthaben sowie sämtliche Zahlungseingänge muss die Bank an den Gläubiger weiterleiten. Bei einem regulären Geschäftskonto, das nicht als Pfändungsschutzkonto geführt wird, sind bis zum vollständigen Ausgleich der Schuld das gesamte Guthaben und alle eingehenden Zahlungen an den Gläubiger zu zahlen. Bei P-Konten darf der Betrag auf dem Konto verbleiben, der dem gesetzlichen Pfändungsschutz unterliegt.
Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss
Bei einer Kontopfändung ist zwischen Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss zu unterscheiden. Der Pfändungsbeschluss ist das gerichtliche Dokument, das es dem Gläubiger ermöglicht, die Pfändung einzuleiten. Der Überweisungsbeschluss ist dagegen das Dokument, durch das die Bank Kenntnis von der Kontopfändung erhält – durch seine Zustellung ist sie verpflichtet, das Konto zu sperren und vorhandenes Guthaben sowie Zahlungseingänge bis zur vollständigen Begleichung der Forderung an den Gläubiger weiterzuleiten.
Fristen für die Kontopfändung
In der Regel dauert es zwei bis vier Wochen, bis eine Kontopfändung vorgenommen werden kann – hier kommt es darauf an, wie viel Zeit das Vollstreckungsgericht benötigt, um den Pfändungsbeschluss auszustellen. Zudem muss der Gläubiger vor dem Pfändungsbeschluss zunächst einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken, was ebenfalls einige Tage in Anspruch nimmt. Die Ausstellung des Pfändungsbeschlusses ist erst möglich, wenn der Schuldner auf den Mahnbescheid nicht reagiert.
Wie lange eine Kontopfändung dauert, hängt von der Höhe der Schulden sowie von vorhandenem Guthaben und Zahlungseingängen auf dem Konto ab. Bei geringeren Schuldsummen kann sie nach wenigen Wochen abgeschlossen sein, ebenso kann eine Kontopfändung jedoch mehrere Jahre dauern.
Sonderfall: Kontopfändung durch das Finanzamt
Bei Steuerschulden tritt das Finanzamt sowohl gegen Privatpersonen als auch gegenüber Unternehmern als Gläubiger auf und hat somit ebenfalls das Recht, eine Kontopfändung zu erwirken. Allerdings besitzt das Amt im Vergleich zu anderen Gläubigern eine privilegierte Stellung. Bei Steuerzahlern, die ihre Steuerschulden nicht in der vorgegebenen Frist begleichen und auf Mahnungen nicht reagieren, reicht für den Antrag auf Vollstreckung der Steuerbescheid aus. Ein Pfändungsbeschluss ist dafür nicht erforderlich.
Kosten für eine Kontopfändung
Gebühren dürfen für eine Kontopfändung durch die Banken nicht erhoben werden. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs sind Gebührenforderungen nur zulässig, wenn der Kontoinhaber den Auftrag für eine Bankdienstleistung erteilt hat. Die Pfändung eines privaten Girokontos ebenso wie eines Geschäftskontos ist für den Kontoinhaber somit grundsätzlich und gesetzlich abgesichert kostenfrei.
Aufhebung einer Kontopfändung
Schuldner können eine Kontopfändung nicht eigenständig aufheben. Ihnen stehen jedoch die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe offen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Unabhängig davon kann auch der Gläubiger die Aufhebung oder das Ruhen der Pfändung veranlassen, beispielsweise wenn eine Ratenzahlung vereinbart wurde.
Jedoch bleibt auch eine ruhende Pfändung so lange bestehen, bis die Schuld vollständig beglichen wurde, und wird erst danach aufgehoben. Wenn Ratenzahlungsvereinbarungen nicht eingehalten werden, kann der Gläubiger bei der Bank veranlassen, dass die Pfändung wieder aufgenommen wird.
Kontopfändung und Schufa
Eine Kontopfändung wird immer an die Schufa gemeldet – sie beeinflusst den Schufa-Score und somit die Bonität davon betroffener Personen negativ.
Ebenso melden die Banken die Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos an die Schufa. Für die Bonitätsbewertung ist diese Meldung jedoch nicht relevant. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass jeweils nur ein P-Konto eröffnet werden darf. Die Meldung der Kontoeröffnung an die Schufa soll sicherstellen, dass eine Person nur ein Pfändungsschutzkonto führt.
Schadensbegrenzung durch ein Pfändungsschutzkonto
Eine Pfändung des Geschäftskontos ist für Unternehmer existenzbedrohend. Sobald der Pfändungsbeschluss wirksam wird, haben Sie auf Ihr Geschäftskonto keinen Zugriff mehr. Sie können kein Bargeld abheben, Ihre Karte nicht mehr für bargeldlose Transaktionen nutzen oder Überweisungen tätigen, um Ihre Rechnungen zu bezahlen. Vorhandenes Guthaben auf dem Geschäftskonto wird spätestens zwei Wochen nach dem Vorliegen des Pfändungsbeschlusses an den Gläubiger überwiesen.
Sehr wahrscheinlich befand sich das Unternehmen schon im Vorfeld der Kontopfändung in wirtschaftlichen Schwierigkeiten – durch die Kontosperrung vergrößert sich das Problem, da nun auch andere Rechnungen nicht mehr beglichen werden. Hierdurch kommt eine Schuldenspirale in Gang, die direkt zur Insolvenz des Unternehmers führen kann.
Am besten ist natürlich, wenn Sie eine Pfändung Ihres Geschäftskontos von vornherein vermeiden, indem Sie Ihre Rechnungen pünktlich zahlen, auf Mahnungen direkt reagieren und bei Zahlungsverzug mit Gläubigern individuelle Vereinbarungen über die Rückzahlung offener Positionen treffen. Die meisten Gläubiger sind bereit, bei temporären Zahlungsschwierigkeiten Ratenzahlungen zu akzeptieren.
Jedoch können Freiberufler und Einzelunternehmer ihr geschäftlich genutztes Konto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen oder ein bestehendes Girokonto entsprechend umwandeln. Wenn eine Kontopfändung nicht mehr abgewendet werden kann und kein P-Konto vorhanden ist, haben Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderung grundsätzlich Zugriff auf das vorhandene Kontoguthaben. Mit einem P-Konto bleibt dagegen ein gesetzlich festgelegter Grundfreibetrag vor einer Pfändung geschützt.
Pfändungsschutzkonto mit einem Grundfreibetrag
Der Gesetzgeber regelt den Pfändungsschutz für Konten heute in den §§ 899 ff. ZPO (Zivilprozessordnung). Danach kann eine natürliche Person ihr Girokonto als sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen. Ob es sich dabei um ein privat oder geschäftlich genutztes Girokonto handelt, spielt grundsätzlich keine Rolle. Die vertragliche Grundlage für die Kontoführung verändert sich dabei nicht – dem Konto wird lediglich ein gesetzlicher Pfändungsschutz hinzugefügt.
Automatisch geschützt ist auf P-Konten ein monatlicher Grundfreibetrag von 1.590 €. Er soll dazu dienen, dass der Kontoinhaber trotz der Pfändung seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
Als Beispiel: Ein Gläubiger hat über eine offene Forderung von 2.000 € einen Pfändungsbeschluss erwirkt – auf Ihrem Geschäftskonto befindet sich Guthaben in dieser Höhe. Bei einem regulären Konto ohne Pfändungsschutz hat er das Recht, die gesamte Summe einzuziehen. Bei einem P-Konto hat er im laufenden Monat dagegen nur Anspruch auf eine Zahlung in Höhe von 410 €.
Erhöhung des Pfändungsfreibetrages
Die meisten Unternehmer haben Ausgaben, die nicht nur ihren persönlichen Lebensunterhalt betreffen. Die Paragrafen 850f und 850i der ZPO geben jedoch ausdrücklich vor, dass eine Kontopfändung nicht dazu führen darf, dass deshalb die Selbstständigkeit aufgegeben werden muss.
Auch bei einer Pfändung müssen Selbstständige somit in der Lage sein, die Kosten für ihre Arbeitsräume, für Löhne und Gehälter vorhandener Mitarbeiter, für Steuern und andere Betriebsausgaben aufzubringen.
Selbstständigen räumt der Gesetzgeber daher die Möglichkeit ein, beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu beantragen, dass der Pfändungsfreibetrag ihres Geschäftskontos erhöht wird. Gläubiger haben somit erst dann Zugriff auf Kontoguthaben, wenn alle anderen geschäftlichen Verbindlichkeiten beglichen sind.
P-Konto-Bescheinigung
Der Pfändungsschutzbetrag kann auch durch eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung angehoben werden. Diese Möglichkeit ist vorwiegend für Freiberufler und Selbstständige von Interesse, die ihr Girokonto sowohl für berufliche als auch für private Zahlungsvorgänge nutzen und es wegen einer Pfändung als P-Konto eröffnen.
Die Möglichkeit zu einer gemischten beruflichen und privaten Kontonutzung besteht für diese Unternehmer, da sie als natürliche Person nicht per Gesetz dazu verpflichtet sind, ein Geschäftskonto zu führen.
Die Pfändungsfreigrenze eines P-Kontos kann nicht nur aufgrund von Betriebsausgaben, sondern auch wegen Unterhaltsverpflichtungen erhöht werden. Die Ausstellung einer P-Konto-Bescheinigung ist möglich, wenn es unterhaltspflichtige Familienangehörige – etwa Kinder oder einen nicht berufstätigen Ehepartner – gibt. Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der monatliche Freibetrag seit dem 1. Juli 2026 um 597,42 €, für jede weitere unterhaltsberechtigte Person um 332,83 €. Der Antrag auf Ausstellung einer P-Konto-Bescheinigung ist häufig auch per E-Mail möglich.
Ausgestellt werden kann die P-Konto-Bescheinigung von den folgenden Stellen:
- Familienkassen
- Sozialleistungsträger – etwa das Jobcenter für Freiberufler und Selbstständige, die aufstockende Sozialleistungen beziehen
- Rechtsanwälte und Steuerberater
- Anerkannte Schuldnerberatungsstellen.
Die Bescheinigung dient dazu, gegenüber der Bank die Notwendigkeit der Erhöhung der Pfändungsschutzgrenze nachzuweisen. Falls von den genannten Stellen keine ausreichende P-Konto-Bescheinigung ausgestellt wird oder die Bank die Bescheinigung nicht akzeptiert, kann die Prüfung des Pfändungsschutzbetrages auch direkt beim Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsbehörde beantragt werden.
Ein Antrag auf Verlängerung einer P-Konto-Bescheinigung ist – gegebenenfalls ebenfalls per E-Mail – einmal jährlich nötig.
Das Geschäftskonto als P-Konto führen – auch mit einem Kontokorrentkredit?
Ein neues P-Konto können Sie nur als Guthabenkonto eröffnen. Anders sieht es aus, wenn Sie Ihr bestehendes Geschäftskonto als P-Konto weiterführen wollen, jedoch einen Kontokorrentkredit in Anspruch genommen haben.
Laut Gesetz müssen die Banken der Umwandlung eines regulären Geschäftskontos in ein P-Konto auch zustimmen, wenn sich das Konto im Minus befindet. Für die Bank gilt nach der Umwandlung ein Aufrechnungs- und Verrechnungsverbot: Eingehende Gutschriften dürfen nicht mehr mit Forderungen der Bank verrechnet werden, sondern müssen im Rahmen des Pfändungsschutzfreibetrags als Guthaben zur Verfügung stehen. Allerdings können Unternehmer einen bestehenden Kontokorrentkredit bis zum Ablauf der Pfändung nicht mehr nutzen.
Pfändungsschutzkonto und Insolvenz
Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden Pfändungen individueller Gläubiger unwirksam. Die Insolvenzmasse befindet sich danach komplett in den Händen des Insolvenzverwalters, sodass Zwangsvollstreckungen unzulässig sind. Ältere Pfändungen müssen jedoch separat bereinigt werden – entweder durch die Bitte des Kontoinhabers an die betreffenden Gläubiger um Rücknahme der Pfändung oder – falls diese eine Rücknahme verweigern – durch eine Vollstreckungsabwehrklage.
Ein Pfändungsschutzkonto ist für Freiberufler und Einzelunternehmer auch im Insolvenzfall wichtig, weil sie dann ebenfalls geschützte Freibeträge geltend machen können.
Pfändungsschutzkonto für Kapitalgesellschaften – gesetzlich ausgeschlossen
Für Kapitalgesellschaften – also unter anderem GmbHs, UGs (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaften, aber auch eingetragene Vereine und Genossenschaften – ist die Eröffnung eines P-Kontos grundsätzlich nicht möglich, da sie als juristische Personen gelten. Diese Option ist ausschließlich natürlichen Personen vorbehalten.
Vom Geschäftskonto einer Kapitalgesellschaft können somit immer das gesamte vorhandene Guthaben sowie eingehende Zahlungsgutschriften gepfändet werden. Der Geschäftsführer kann lediglich versuchen, eingehende Zahlungen zumindest kurzfristig vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen, indem er für die Gesellschaft ein neues Business-Konto eröffnet.
Auf keinen Fall darf Guthaben vom Geschäftskonto einer Kapitalgesellschaft auf ein privates Girokonto umgeleitet werden. Ein solches Vorgehen würde die Straftatbestände der Untreue sowie der Steuerhinterziehung erfüllen.
Konto-Pfändung – die nächsten Schritte
Wenn Sie als Freiberufler oder Solo-Selbstständiger von einer Pfändung Ihres Geschäftskontos betroffen sind, sollten Sie die folgenden Schritte unternehmen:
Umwandlung des bestehenden Geschäftskontos in ein P-Konto
Als Freiberufler oder Einzelunternehmer wandeln Sie Ihr Geschäftskonto in ein Pfändungsschutzkonto um, sodass Sie den monatlichen Grundfreibetrag für den Pfändungsschutz in Höhe von derzeit 1.590 € in Anspruch nehmen können.
Wenn Sie kein separates Geschäftskonto führen und Ihr privates Girokonto auch für geschäftliche Zahlungstransaktionen nutzen, muss dieses Konto ebenfalls in ein P-Konto umgewandelt werden.
Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze
Um Gehälter und Betriebskosten zu zahlen, beantragen Sie beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze.
Freiberufler und Solo-Selbstständige ohne separates Geschäftskonto können bei Unterhaltsverpflichtungen den Antrag auf eine P-Konto-Bescheinigung stellen, wodurch sich der Pfändungsschutzbetrag ebenfalls erhöht.
Eröffnung eines neuen Geschäftskontos
Parallel zur Umwandlung Ihres bestehenden Kontos eröffnen Sie ein neues Business-Konto bei einer anderen Bank, die nicht in Verbindung zur Bankengruppe steht, der Ihre bisherige Bank angehört. Dieser Punkt ist wichtig, um das neue Konto zumindest für eine gewisse Zeit vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen. Bei Banken innerhalb der gleichen Bankengruppe sind bei einer Pfändung auch Verrechnungsforderungen der bisherigen Bank an Ihre neue kontoführende Bank möglich, um Zahlungen an die Gläubiger auf diesem Wege zu bedienen.
Umstellung von Geldeingängen und den wichtigsten Überweisungen auf das neue Geschäftskonto
Stellen Sie Ihre Geldeingänge auf das neue Geschäftskonto um. Abhängig von der Höhe der Gutschriften können Sie so Rücklagen für Ihre Entschuldung bilden.
Auch die wichtigsten geschäftlichen Überweisungen sollten Sie künftig von diesem Konto aus tätigen. Bevor Sie Zahlungen an pfändende Gläubiger über das neue Konto leisten, sollten Sie bedenken, dass diese dadurch Kenntnis von der neuen Kontoverbindung erhalten und gegebenenfalls auch dieses Konto pfänden lassen können.
Da sich auf dem bisherigen Geschäftskonto nur noch das pfändungsgeschützte Guthaben befindet, werden neue Zahlungseingänge zunächst auf das neue Konto geleitet. Dadurch gewinnen Sie Zeit, um gemeinsam mit Ihren Gläubigern eine tragfähige Lösung für den Schuldenabbau zu finden.
Ein neues Geschäftskonto eröffnen – auch bei einer laufenden Kontopfändung möglich
Grundsätzlich gilt, dass Sie auch bei einer laufenden Kontopfändung ein neues Geschäftskonto eröffnen können. Falls Sie Ihr bisheriges Konto nicht in ein P-Konto umwandeln wollen, können Sie das neue Konto als P-Konto eröffnen und – falls Ihre Gläubiger Kenntnis von diesem Konto erhalten und eine Pfändung in die Wege leiten – dafür den Pfändungsschutzbetrag in Anspruch nehmen. Besser ist jedoch, das neue Konto bereits zu eröffnen, wenn Sie annehmen müssen, dass Ihnen eine Kontopfändung droht.
Ob Ihr privates Girokonto, Ihr bisheriges Business-Konto oder das neue Geschäftskonto als P-Konto geführt werden soll, entscheiden Sie anhand Ihrer persönlichen Schuldensituation. In vielen Fällen ist es jedoch sinnvoll, das neue Geschäftskonto als P-Konto zu eröffnen.
Ein Geschäftskonto ohne Schufa kann sinnvoll sein, wenn eine Kontoeröffnung wegen der Pfändung oder negativer Schufa-Einträge erschwert ist.
Geschäftskonto als P-Konto: Umwandlung oder Neueröffnung
Nicht alle Banken und FinTechs ermöglichen die Neueröffnung eines geschäftlich genutzten Pfändungsschutzkontos (P-Kontos). Bestehende Girokonten natürlicher Personen müssen Banken auf Antrag jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist in ein P-Konto umwandeln. Dies gilt auch für geschäftlich genutzte Konten von Freiberuflern und Einzelunternehmern.
Die direkte Neueröffnung eines Geschäftskontos als P-Konto ist in Deutschland derzeit nur bei der PayCenter GmbH möglich. Hierfür stehen die Kontomodelle Onlinekonto und Global-Konto Premium zur Verfügung.
Fazit
Eine Pfändung des Geschäftskontos ist eine ernste Angelegenheit, muss für die Selbstständigkeit jedoch nicht automatisch das Aus bedeuten. Durch die Einrichtung eines P-Kontos und gegebenenfalls eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags können Betroffene ihren Lebensunterhalt sichern und notwendige geschäftliche Verbindlichkeiten weiter bedienen. Wichtig ist außerdem, frühzeitig mit Gläubigern, Schuldnerberatung oder Rechtsberatung über Ratenzahlungen, Stundungen oder einen außergerichtlichen Schuldenvergleich zu sprechen.
Häufig gestellte Fragen – FAQ
Eine Kontopfändung ist rechtmäßig, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten wurden. Beispielsweise kann ein gerichtlicher Vollstreckungstitel nur dann erwirkt werden, wenn die Schulden zuvor angemahnt wurden und der Schuldner auch auf einen gerichtlichen Mahnbescheid nicht reagiert hat.
In der Praxis kann es jedoch auch vorkommen, dass eine Kontopfändung eingeleitet wird, ohne dass Schulden vorhanden sind. Der angebliche Schuldner muss in einem solchen Fall beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Aufhebung der Pfändung stellen.
Ja. Gegen eine Kontopfändung können Sie sich mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen wehren, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ob ein Widerspruch oder ein anderer Antrag zulässig ist, hängt vom jeweiligen Vollstreckungsverfahren und den Umständen des Einzelfalls ab. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändung, sollten Sie sich frühzeitig rechtlich beraten lassen.
Wenn das P-Konto nicht mehr benötigt wird, kann es gekündigt oder wieder als reguläres Girokonto geführt werden. Der gesetzliche Pfändungsschutz richtet sich heute nach den §§ 899 ff. ZPO. Vor einer Rückumwandlung sollten Sie jedoch sicherstellen, dass keine Kontopfändung mehr besteht oder der Pfändungsschutz nicht mehr benötigt wird. Außerdem sollte ausgeschlossen sein, dass die Bank noch Verrechnungsforderungen geltend machen kann. Banken dürfen ein P-Konto zudem nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen kündigen.
Nein. Das Geschäftskonto einer GbR kann nicht als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt werden. Ein P-Konto steht ausschließlich natürlichen Personen zur Verfügung. Seit dem Inkrafttreten des MoPeG ist die GbR zudem eine rechtsfähige Personengesellschaft mit eigenem Gesellschaftsvermögen. Das Geschäftskonto gehört daher der GbR und nicht den einzelnen Gesellschaftern. Wird nur gegen einen Gesellschafter persönlich vollstreckt, kann das Geschäftskonto der GbR grundsätzlich nicht aufgrund dieser privaten Forderung gepfändet werden.
Nein. Ein P-Konto wird grundsätzlich auf Guthabenbasis geführt. Ein Kontokorrentkredit oder geduldete Überziehungen sind damit ausgeschlossen. Solange keine konkrete Pfändung droht oder bereits besteht, gibt es daher in der Regel keinen Grund, ein Geschäftskonto als Pfändungsschutzkonto zu führen.
Nein. Der Gesetzgeber erlaubt pro Person nur ein Pfändungsschutzkonto. Die Eröffnung oder Umwandlung eines P-Kontos ist ausschließlich für natürliche Personen möglich. Geschäftskonten von Personen- und Kapitalgesellschaften können dagegen nicht als P-Konto geführt werden.
Grundsätzlich ja. Die Chancen auf eine Kreditzusage sind während einer laufenden Kontopfändung jedoch gering. Banken prüfen in einem solchen Fall die Bonität und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens besonders sorgfältig. Ohne zusätzliche Sicherheiten oder Bürgschaften wird eine Finanzierung meist nicht bewilligt.