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Gewerbesteuer berechnen
Allgemeines zur Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine betriebliche, ertragsabhängige Steuer, die alle Unternehmen zahlen müssen, die aufgrund einer Gewerbeanmeldung tätig werden. Bei der Gewerbeertragssteuer handelt es sich nicht um eine Zusatzsteuer, sondern um eine Form der „Ersatzsteuer“ für die sonst fällige Einkommenssteuer.
Steuerrechtlich wird die Gewerbesteuer als sogenannte Real- oder Objektsteuer definiert. Sie wird an die Gemeinde abgeführt, in der Ihr Unternehmen seinen Sitz hat. Für die Finanzierung der Kommunen ist sie von maßgeblicher Bedeutung. Anders als bei Einkommens- oder Körperschaftssteuer spielen Verlustrückträge bei dieser Steuer keine Rolle, Verlustvorträge werden durch das Finanzamt jedoch anerkannt. Gegebenenfalls ist eine Verrechnung von Einkommen- und Gewerbesteuer möglich, sodass Unternehmern durch die Steuerpflicht in diesen beiden Dimensionen keine finanziellen Nachteile entstehen.
Den Gewerbesteuer-Freibetrag von aktuell 24.500 Euro können Einzelunternehmer und Personengesellschaften geltend machen. Er wird vom Jahresgewinn bzw. dem Gewerbeertrag des Unternehmens abgezogen. Kapitalgesellschaften erhalten keinen Gewerbesteuer-Freibetrag. Ihre Gewinne sind somit in vollem Umfang gewerbesteuerpflichtig.
Zusammensetzung der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer besteht aus den folgenden Komponenten:
- Die Grundlage, um die Gewerbesteuer zu berechnen, bildet der Jahresgewinn Ihres Unternehmens. Ihren steuerrelevanten Gewerbeertrag ermitteln Sie, indem Sie relevante Hinzurechnungen addieren oder Kürzungen subtrahieren. Um welche Hinzurechnungen oder Kürzungen es sich dabei handelt, wird durch das Gewerbesteuergesetz (GewStG) vorgegeben. Falls Ihr Unternehmen durch seine Rechtsform die Voraussetzungen dafür erfüllt, subtrahieren Sie vom errechneten Gewerbeertrag außerdem den Gewerbesteuer-Freibetrag.
- Der allgemeine Gewerbesteuersatz laut GewStG liegt bei 3,5 Prozent – diesen Anteil müssen Unternehmen bundesweit auf ihre Gewerbeerträge zahlen.
- Zusätzlich zum allgemeinen Steuersatz erheben die Gemeinden kommunale Gewerbesteuerhebesätze – sie sind dazu berechtigt, diese eigenständig festzulegen. Die Untergrenze für diese Hebesätze liegt bei 200 %, jedoch sind auch deutlich höhere Werte möglich. Der derzeit höchste Gewerbesteuersatz in Deutschland in der rheinland-pfälzischen Gemeinde Dierfeld beläuft sich auf 900 %. Die Höhe der Hebesätze richtet sich zum einen nach den Ausgaben der Kommunen. Zum anderen sollen sie sicherstellen, dass alle ortsansässigen Unternehmen steuerlich gerecht behandelt werden.
Höhe der Gewerbesteuer
Das Gewerbesteuergesetz schreibt vor, dass 3,5 % des Gewerbeertrags an das Finanzamt abzuführen sind. Hinzu kommen die regionalen Hebesätze, die sich auf mindestens 200 % belaufen, sodass der Steuersatz mindestens 7 %. Allerdings können die Hebesätze auch deutlich höher sein. In Berlin beträgt der Hebesatz 410 %. Die Stadt Dierfeld in Rheinland-Pfalz erhebt mit 900 % den derzeit bundesweit höchsten Gewerbesteuerhebesatz. Der bundesweite Durchschnitt für die Gewerbesteuer liegt bei etwa 15 %.
Berechnung der Gewerbesteuer: So hoch fällt die Steuer aus
Um die Gewerbesteuer zu berechnen, müssen Sie den erwirtschafteten Gewerbeertrag zugrunde legen. Bei dieser Position handelt es sich nicht um Ihren Umsatz, sondern um den Reingewinn nach allen Kürzungen und Aufrechnungen. Diese Summe wird mit der Gewerbesteuer-Messzahl von 3,5 % und anschließend mit dem jeweiligen Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
Wenn Ihre Gemeinde einen Hebesatz von 200 % anberaumt, entspricht das einem Multiplikationswert von 2,0. Da die Gewerbesteuer einen Freibetrag enthält, ziehen Sie diese Summe vor der Anwendung des Multiplikators ab. Die Gewerbesteuer zu berechnen, ist relativ einfach. Sie müssen diesbezüglich nur wissen, wie hoch der Gewerbesteuer-Hebesatz Ihrer Gemeinde ist. Informationen dazu erhalten Sie direkt bei der Gemeindeverwaltung und natürlich beim für Ihren Gewerbebetrieb zuständigen Finanzamt.
Verlustvortrag bei der Gewerbesteuer berücksichtigen
Der Verlustrücktrag, so wie Sie ihn von Einkommens- und Körperschaftssteuer kennen, ist in der Gewerbesteuer nicht möglich. Anders verhält es sich mit dem Verlustvortrag, den Sie beim Gewerbesteuer berechnen beachten sollten. Die Gewerbesteuer darf nicht von den Betriebsausgaben abgezogen werden, auch wenn es sich um eine Betriebssteuer handelt.
Dafür ist eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer vorgesehen und schließt aus, dass Sie als Gewerbetreibender steuerliche Nachteile erhalten. Sollte der Bedarf einer Anfechtung des Bescheids bestehen, ist diese auch dann möglich, wenn es sich um einen Messbetrag von null handelt. Da kein Verlustrücktrag für die Gewerbesteuer erfolgt, kann allerdings kein „Guthaben“ ausbezahlt werden.
Gewerbesteuer wird auf den Gewerbebetrag erhoben
Maßgeblich für die Steuerhöhe ist der sogenannte Gewerbeertrag des Unternehmens. Die Gewerbesteuer wird durch das Finanzamt auf Basis der eingereichten Gewerbesteuererklärung berechnet. In dieser werden unter anderem Gewinne, Verluste, Hinzurechnungen und Kürzungen angegeben.
Obwohl die Gewerbesteuer eine Betriebssteuer ist, darf sie in der Steuererklärung nicht auf die Betriebsausgaben angerechnet werden – aus steuerrechtlicher Sicht gelten die Aufwendungen dafür als Privatentnahme. Jedoch ist eine Anrechnung auf die Einkommenssteuer möglich, wovon Einzelunternehmer und die Inhaber von Personengesellschaften beträchtlich profitieren können.
Verlustvorträge geltend machen
Anders als bei der Einkommenssteuer und der Körperschaftssteuer sind bei dieser Steuerart keine Verlustrückträge möglich, jedoch können Sie in Ihrer Steuererklärung dafür Verlustvorträge geltend machen. Nach dem Einreichen der Gewerbesteuererklärung setzt das Finanzamt die Steuerhöhe fest. Gewerbesteuervorauszahlungen werden danach in vierteljährlichen Intervallen jeweils zur Quartalsmitte – also am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November – fällig.
Die Gewerbesteuerpflicht
Gewerbesteuerpflichtig sind alle Unternehmer, die ein Gewerbe angemeldet haben. Nicht gewerbesteuerpflichtig sind dagegen Freiberufler – etwa Ärzte, Anwälte, Steuerberater und freiberuflich tätige Personen in verschiedenen Bereichen. Ebenso gilt eine Befreiung von der Gewerbesteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Die Pflicht zur Abführung der Steuer gilt für Einzelunternehmer, Personen und Kapitalgesellschaften – allerdings gibt es hier Unterschiede im Hinblick auf den Steuerfreibetrag sowie die regionalen Hebesätze. Als Gründer, Solo-Gewerbetreibender oder Kleinunternehmer werden Sie feststellen, dass Ihnen der Gewerbesteuer-Freibetrag einen Vorteil verschafft. Es ist auch möglich, dass aufgrund getätigter Einkommensteuer-Vorauszahlungen keine Gewerbesteuer anfällt.
Die Berechnung der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer berechnen Sie folgendermaßen:
- Sie berechnen unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen und Kürzungen ausgehend vom Jahresgewinn Ihres Unternehmens den Gewerbeertrag und runden diesen Wert auf volle 100 Euro ab (Aufrundungen sind bei dieser Steuerart nicht vorgesehen)
- Gegebenenfalls subtrahieren Sie von Ihrem Gewerbeertrag den Gewerbesteuer-Freibetrag
- Den Steuermessbetrag erhalten Sie, indem Sie den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent – also dem allgemeinen Gewerbesteuersatz – multiplizieren
- Den Wert, den Sie dabei ermitteln, multiplizieren Sie abschließend mit dem kommunalen Hebesatz. Das Ergebnis ist die Gewerbesteuer, die Sie für Ihr Unternehmen an das Finanzamt zahlen müssen
Rechenbeispiel:
- Der Gewerbeertrag Ihres Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft beläuft sich nach Hinzurechnungen und Kürzungen auf 150.000 Euro. Abzüglich Gewerbesteuer-Freibetrag sind 125.500 Euro zu versteuern
- Steuermessbetrag: 4.392,50 Euro (125.000 Euro x 0,035; Multiplikation des zu versteuernden Gewerbeertrags mit dem allgemeinen Gewerbesteuersatz)
- Gewerbesteuer bei einem kommunalen Hebesatz von 350 Prozent: 15.373,75 Euro (4.392,50 Euro x 3,5)
Die Gesamtformel, um die Gewerbesteuer zu berechnen, sieht folgendermaßen aus:
Gewerbesteuer = (150.000 Euro – 24.500 Euro) x 0,035 x 3,5 = 15.373,75 Euro.
Für die Berechnung der Gewerbesteuer einer Kapitalgesellschaft gehen Sie nach dem gleichen Schema vor. Da hier kein Gewerbesteuer-Freibetrag abgezogen werden kann, beläuft sich die Steuerlast auf 18.375 Euro.
Der Gewerbesteuer-Freibetrag
Ebenso wie bei der Einkommenssteuer sind auch bei der Gewerbesteuer Freibeträge vorgesehen. Der Freibetrag 2022 liegt laut dem GewStG bei 24.500 Euro. Geltend machen können diesen Freibetrag Einzelunternehmer, also natürliche Personen, und Personengesellschaften.
Bei Vereinen liegt der Gewerbesteuer-Freibetrag zum Beispiel bei lediglich 5.000 Euro. Wenn der jährliche Gewerbeertrag Ihres Unternehmens – auf volle 100 Euro abgerundet – unter dem Freibetrag 2022 liegt, müssen Sie somit keine Gewerbesteuer zahlen.
Für Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder Aktiengesellschaften sind dagegen keine Freibeträge vorgesehen, da sie nicht als natürliche, sondern als juristische Personen gelten.
Berechnung der Gewerbesteuer unter Berücksichtigung des Gewerbesteuerfreibetrags
Da der Gewerbesteuerfreibetrag durch das GewStG festgesetzt ist, kann er nicht eigens berechnet werden, sondern bleibt stets gleich – unabhängig vom erwirtschafteten Umsatz. Allerdings kann berechnet werden, wie sich der Freibetrag mindernd auf die Gewerbesteuer auswirkt. Dazu muss der Freibetrag vom Gewinn, inklusive Kürzungen oder Hinzurechnungen, abgezogen werden. Den verbleibenden Betrag multiplizieren Sie anschließend mit der Steuermesszahl und dem Hebesatz, der in Ihrer Gemeinde gültig ist. Der Steuermessbetrag liegt seit der Steuerreform im Jahre 2008 bei 3,5 %.
Fazit – Gewerbesteuer berechnen mit einem Gewerbesteuerrechner
Mit einem Gewerbesteuerrechner ermitteln Sie Ihre Steuerlast besonders schnell und komfortabel innerhalb weniger Minuten. Sie geben hierfür Ihren Jahresgewinn, Hinzurechnungen und Kürzungen, die Rechtsform Ihres Unternehmens sowie den Hebesatz Ihrer Gemeinde in den Gewerbesteuerrechner ein.
Falls Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, wird der Gewerbesteuer-Freibetrag automatisch in die Berechnung der Gewerbesteuer einbezogen. Durch die steuerrechtlichen Regelungen zum Gewerbesteuer-Freibetrag werden Einzelunternehmer und Personengesellschaften wirkungsvoll entlastet. Bis zu einem Jahresertrag von 24.500 Euro sind Sie im jeweils laufenden Jahr nicht gewerbesteuerpflichtig, da der Steuerfreibetrag dabei nicht überschritten wird.
Häufige Fragen zum Gewerbesteuerrechner
Betriebe, die gewerbliche Einkünfte in Deutschland erzielen, müssen Gewerbesteuer bezahlen. Erhoben wird die Gewerbesteuer von der Gemeinde, in der ein Betrieb ansässig ist.
Grundsätzlich keine Gewerbesteuer zahlen müssen Freiberufler und Künstler. Ebenfalls befreit von der Gewerbesteuerpflicht sind land- und fortwirtschaftliche Betriebe.
Die Höhe der Gewerbesteuer ist abhängig vom Hebesatz der Gemeinde, in der ein Unternehmen ansässig ist. Der Hebesatz kann von den Gemeinden frei gewählt werden und fällt in unterschiedlichen Orten Deutschlands zum Teil extrem unterschiedlich aus.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften können einen Freibetrag von 24.500 Euro bei der Gewerbesteuer geltend machen. Erst wenn der Gewerbeertrag diese Grenze erreicht hat, ist eine Zahlung der Gewerbesteuer erforderlich.