So arbeitet unser Firmenwagenrechner / Dienstwagenrechner
Wenn Sie einen Firmenwagen nutzen, erhalten Sie einen geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss. Dafür stehen unterschiedliche Berechnungen zur Verfügung, bei welcher dieser Berechnungen die steuerliche Belastung für Sie am geringsten ist, können Sie mit einem Firmenwagenrechner ermitteln. Unser Firmenwagenrechner berücksichtigt alle Daten, die zur Berechnung des steuerlichen Effekts nötig sind und ermöglicht es Ihnen, die Methode zu finden, die Ihnen den größten steuerlichen Vorteil bringt.
Berechnung mit der 1-Prozent-Regel
Wenn Sie zur Berechnung des Steuervorteils die Ein-Prozent-Regel nutzen, dann geben Sie zuerst den Listenpreis des Fahrzeugs an. Zusätzlich ist eine Angabe zur Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz erforderlich.
In vielen Fällen verlangt der Arbeitgeber eine Selbstbeteiligung an den Betriebskosten. Das ist häufig die Übernahme der Benzinkosten, doch auch eine Beteiligung an weiteren Betriebskosten wie der Kfz-Steuer oder der Kfz-Versicherung kann anfallen. Tragen Sie hier auch ein, ob die Selbstbeteiligung pro Monat oder jährlich angesetzt wird.
Vorteile durch Fahrtenbuch ermitteln
Neben der Ein-Prozent-Regelung können Sie auch steuerliche Belastung bei Führung eines Fahrtenbuchs ermitteln. Hierfür müssen Sie zunächst bei der Art der Berechnung „Fahrtenbuch“ auswählen.
Die erforderlichen Angaben bei der Berechnung der Fahrtenbuch-Methode hierfür sind der Brutto-Listenpreis und die jährliche Abschreibung des Bruttopreises. Bei der Nutzung des Fahrtenbuchs müssen Sie außerdem Angaben dazu machen, wie wie viele Kilometer Sie pro Jahr fahren und wie viele der gefahrenen Kilometer privat zurückgelegt werden.
Weitere erforderliche Angaben sind die Kosten für Versicherung, Steuern, Kraftstoff und Inspektion / Reparaturen pro Jahr.
Angabe persönlicher Daten zur korrekten Berechnung
Abschließend müssen Sie bei beiden Berechnungs-Arten Ihren monatlichen Bruttolohn eingeben. Um alle Daten steuerlich korrekt verarbeiten zu können, geben Sie jetzt Ihre Steuerklasse, Ihr Bundesland, Ihr Geburtsjahr sowie mögliche Freibeträge pro Monat an. Diese können Sie beispielsweise für hohe Fahrtkosten oder für Verluste aus Vermietungen und Verpachtungen beantragen. Auch ein Kinderfreibetrag darf eingetragen werden.
Ihre steuerlichen Angaben werden um die Kirchensteuer sowie um Ihre Angaben zur Rentenversicherung und zu Ihrer Krankenversicherung ergänzt. Grundsätzlich werden keine Ihrer eingegebenen Daten gespeichert oder an dritte weitergegeben.
Berechnung für Hybrid- und Elektro-Fahrzeuge
Mit dem Firmenwagen-Rechner können Sie auch die steuerlichen Effekte berechnen, die Sie erhalten, wenn Sie ein Hybrid- oder Elektrofahrzeug nutzen. Wenn Sie ein Hybrid-Firmenwagen fahren, reduziert sich der geldwerte Vorteil, den Sie als Arbeitnehmer erhalten um 0,5 %, bei einem Elektro-PKW sinkt der geldwerte Vorteil sogar auf 0,25 % – das heißt, Sie profitieren steuerlich von der Nutzung eines Hybrid- oder Elektro-Wagens.
Um den steuerlichen Vorteil eins Plug-In Hybrid-Fahrzeugs nutzen zu können, muss das Fahrzeug eine elektrische Reichweite von mindestens 60 Kilometern haben (ab 2025 steigt die Mindestreichweite auf 80 Kilometer) oder der CO2-Ausstoß pro Kilometer beträgt maximal 50 Gramm.
Diese Kennzahlen berücksichtigt unser Firmenwagen- / Dienstwagenrechner
Die Berechnung des Steuervorteils bei einem Firmenwagen ist recht komplex. Unser Firmenwagenrechner greift deshalb auf die aktuellen steuerlichen Vorgaben zu und ermittelt die steuerlichen Auswirkungen.
Nutzen Sie Ihren Firmenwagen auch privat, entsteht Ihnen ein geldwerter Vorteil, den Sie versteuern müssen. Die Nutzung des Firmenfahrzeugs entspricht also praktisch einem zusätzlichen Einkommen, das der Einkommenssteuer unterliegt. Die Versteuerung wird pauschal anhand der sogenannten Ein-Prozent-Regel berechnet oder durch ein Fahrtenbuch ermittelt. Unser Firmenwagenrechner erlaubt Ihnen die Berechnung nach beiden Varianten.
Die Ein-Prozent-Regelung ist für Sie als Autofahrer komfortabler als die Führung eines Fahrtenbuchs. Ob sich steuerlich daraus Vor- oder Nachteile ergeben, können Sie mit Hilfe unseres Firmenwagenrechners leicht ermitteln.
Wahl zwischen 1-Prozent-Regelung und Fahrtenbuch-Methode
Beachten Sie bitte, dass Sie zwar die Wahl zwischen der Ein-Prozent-Regelung und der Führung eines Fahrtenbuchs haben. Haben Sie sich Ihrem Arbeitgeber gegenüber aber einmal festgelegt, müssen Sie pro Kalenderjahr und Fahrzeug bei dieser Wahl bleiben. Entscheiden Sie sich für die Wahl des Fahrtenbuchs, müssen Sie dieses sehr genau führen und anhand des Buchs belegen, wann Sie dienstliche und private Fahrten mit dem Wagen durchführen.
Fahrtenbuch: Vollständig und genau
Wollen Sie sich beide Optionen für die steuerliche Berücksichtigung Ihres Firmenwagens offenhalten, müssen Sie vorsorglich ein Fahrtenbuch führen. Grundsätzlich können Sie dem Finanzamt gegenüber bei Ihrer Steuererklärung eine andere Wahl treffen als gegenüber Ihrem Arbeitgeber.
Wichtig zu wissen ist allerdings, dass das Fahrtenbuch geführt werden muss und die Angaben darin exakt sein müssen, wenn Sie sich zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht sicher sind, welche Variante Sie anwenden wollen. Die Führung des Fahrtenbuchs ist also eine reine Vorsichtsmaßnahme, damit Sie sich im Folgejahr bei der Erstellung der Steuererklärung alle Varianten offen halten.
Die 1-Prozent-Regelung als bequeme Variante
Grundsätzlich gilt die Ein-Prozent-Methode für Sie als Autofahrer bequemer als die Führung eines Fahrtenbuchs, da Sie nicht nach jeder Fahrt Angaben dazu im Fahrtenbuch eintragen müssen. Bei der 1 %-Methode setzen Sie jeden Monat 1 % des Brutto-Listenpreises des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der ersten Zulassung an.
Selbst, wenn Sie das Auto nur von Zeit zu Zeit nutzen und nicht täglich im Einsatz haben, darf der Monatswert nicht gekürzt werden. Nur wenn Sie einen Monat lang das Fahrzeug gar nicht nutzen – weil Sie beispielsweise in Urlaub sind – muss der Wert nicht angesetzt werden.
Mit der Ein-Prozent-Variante decken Sie alle steuerlichen Effekte ab und müssen keine weiteren Faktoren berücksichtigen. Im Brutto-Listenpreis fließen auch die Kosten einer Sonderausstattung sowie die Umsatzsteuer ein. Diese Regelung gilt auch dann, wenn Ihr Arbeitgeber keine Umsatzsteuer zahlt. Die Ein-Prozent-Regel können Sie für jedes Fahrzeug anwenden, das Sie als Firmenwagen privat nutzen.