Wer sich selbständig macht, muss Gewerbesteuer zahlen – das zumindest vermuten viele Gründer, die sich eine eigene Existenz aufbauen wollen. Doch wer deshalb glaubt, von Anfang an einer hohen Steuerlast zu unterliegen, kann jetzt aufatmen: Für die Gewerbesteuer gelten genau vorgegebene Regeln und anhand weniger Daten ist leicht festzustellen, wie sich die Gewerbesteuerpflicht für das eigene Unternehmen gestaltet. Wir erklären Ihnen, was Sie rund um die Gewerbesteuer wissen müssen.
Definition Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer gehört zu den ertragsabhängigen Steuern. Als Unternehmer sind Sie unter genau vorgegebenen Bedingungen zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet. Im Gegenzug zahlen Sie keine Einkommenssteuer, denn diese gilt lediglich für natürliche Personen. Die Gewerbesteuer ist also eine Art Ersatz für die Einkommenssteuer.
Die Gewerbesteuer wird an das Finanzamt der Gemeinde gezahlt, die Sie für Ihren Betrieb als Hauptsitz angeben. Die Finanzbehörde vor Ort ist daher der richtige Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Höhe sowie die Zahlung der Gewerbesteuer.
Gewerbesteuer bei wirtschaftlichen Tätigkeiten
Die Gewerbesteuerpflicht greift für jede Art von wirtschaftlicher Tätigkeit, die nicht landwirtschaftlich ausgerichtet oder freiberuflich ist. Das heißt, dass Freiberufler von der Gewerbesteuer ausgenommen sind. Als Freiberufler melden Sie auch kein Gewerbe an.
Die Gewerbesteuerpflicht gilt nur, wenn die unternehmerische Tätigkeit vom Finanzamt als Gewerbe anerkannt ist und wenn Sie ein entsprechendes Gewerbe angemeldet haben. Außerdem muss Ihr Gewerbe auf eine Gewinnerzielung abzielen. Ein Hobby oder eine Tätigkeit, die ausschließlich dem Allgemeinwohl dient, fällt nicht unter die Gewerbesteuerpflicht.
Die Anmeldung des Gewerbes und die Gewinnerzielungsabsicht sind zwei wesentliche Merkmale, an denen Sie erkennen, ob Sie mit Ihrem Unternehmen der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.
Berechnung der Gewerbesteuer
Wird die Gewerbesteuer berechnet, ist der Gewerbeertrag ausschlaggebend. Dieser bezeichnet den Gewinn aus Gewerbebetrieb, den Sie mit Ihrem Unternehmen erwirtschaften. Hinzu kommen diverse Hinzurechnungen und Kürzungen, aus denen sich der Gewerbeertrag ergibt. Der Gewerbeertrag wird mit der pauschalen Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert. Das so berechnete Ergebnis wird dann noch mit dem individuellen Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Beträgt der Hebesatz zum Beispiel 400 % , entspricht das einem Multiplikator von 4,0.
Jede Gemeinde hat das Recht, einen individuellen Hebesatz festzulegen. Somit kann es gut sein, dass Sie für ein Gewerbe in Nürnberg einen völlig anderen Hebesatz anwenden müssen als für ein Gewerbe mit dem Standort Würzburg. Die Hebesätze variieren nicht nur von Bundesland zu Bundesland, sondern auch je nach Gemeinde innerhalb eines Bundeslands.
Wenn Sie davon ausgehen, dass Sie mit Ihrem Gewerbe einen so hohen Gewinn machen, dass Sie der Gewerbesteuer unterliegen, kann es durchaus eine gute Option sein, den Standort nach der Höhe des Hebesatzes festzulegen.
Allerdings greift die Gewerbesteuerpflicht nur, wenn Sie mit Ihrer Firma tatsächlich einen Gewinn erzielen. Sofern Sie in früheren Jahren bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit einen Verlust gemacht haben, können Sie diesen in der Gewerbesteuererklärung in Form eines Verlustvortrags geltend machen.
Zweck der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer kommt als Einnahme den Gemeinden zugute. Sie erhöht somit die Einnahmen der Gemeinde, die wiederum unterschiedlichste Ausgaben haben. Als Anhaltspunkt gilt, dass die Gewerbesteuer durch den individuellen Hebesatz in den großen Städten und in den umliegenden Ballungsräumen höher ist als in den ländlichen Regionen. Das ist deshalb sinnvoll, da für die Gemeinden in den Großstädten und dem Umland höhere Ausgaben entstehen.
Gewerbesteuer wird individuell berechnet
Doch die Gewerbesteuer erfüllt einen weiteren Zweck. Die Betriebe, die vor Ort ansässig sind und Gewerbesteuern zahlen, sollen in steuerlicher Hinsicht gerecht behandelt werden. Die Höhe der Steuer hängt von dem Gewerbeertrag, der Steuermesszahl und dem Steuermessbetrag ab. Der Steuermessbetrag spielt für die Berechnung der Gewerbesteuer eine große Rolle. Er ergibt sich aus der Multiplikation des Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl.
Im Gewerbeertrag sind individuelle Daten des steuerpflichtigen Unternehmens berücksichtigt. Die Steuermesszahl ist hingegen pauschal für jede Gemeinde festgelegt und gilt für alle Firmen, die in diesem Gebiet der Gewerbesteuer unterliegen. Durch dieses Konzept wird sichergestellt, dass jeder Betrieb entsprechend seiner individuellen Leistungskraft besteuert wird.
Fazit zur Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist nicht so kompliziert, wie ihr nachgesagt wird. Es ist wichtig zu wissen, dass nur Gewerbetreibende der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Freiberufler sind davon ausgenommen. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt außerdem ein Freibetrag von 24.500 Euro, liegt der erzielte Gewinn eines Jahres darunter, muss keine Gewerbesteuer gezahlt werden. Somit gilt die Gewerbesteuer vor allem für größere Unternehmen, die bereits hohe Gewinne erzielen.
Häufige Fragen zur Gewerbesteuer
Der Freibetrag liegt bei 24.500 Euro im Jahr. Er darf von Firmen genutzt werden, deren Gewinn unterhalb dieses Betrags liegt. Somit zahlen Gewerbetreibende für ihr Unternehmen keine Gewerbesteuer, wenn ihr Gewinn pro Jahr niedriger ist als 24.500 Euro. Durch diese Regelung sind vor allem Gründer und kleine Firmen begünstigt, die von einem einzelnen Unternehmer geführt werden und die noch am Anfang ihrer Entwicklung stehen.
Gewerbesteuern sind ertragsabhängige Steuern, nach einem vorgegebenen Hebesatz wird die Gewerbesteuer berechnet und festgelegt. Bei der Gewerbeertragssteuer handelt es sich nicht um eine Zusatzsteuer, sondern um eine Form der „Ersatzsteuer“ für die sonst fällige Einkommenssteuer. Zahlungspflichtig ist, wer ein Gewerbe anmeldet und nicht im landwirtschaftlichen Bereich tätig ist, oder aufgrund sehr niedriger Gewerbeeinkünfte unter den Freibetrag fällt. Die gewerbliche Tätigkeit sieht eine Gewinnorientierung vor, sodass ein gemeinnütziges und dem Allgemeinwohl dienendes Unternehmen nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Explizit handelt es sich bei dieser Besteuerung um eine Abgabe, die auf drei Voraussetzungen basiert. Sie haben ein Gewerbe angemeldet und verfolgen das Ziel der Gewinnerwirtschaftung. Ihre Betriebseinnahmen übersteigen den Gewerbesteuer-Freibetrag von derzeit 24.500 Euro.
Da die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer erfolgt, bleibt eine Doppelversteuerung aus. Gewerbetreibende, deren Gewinne mit den Einkünften identisch sind (Einzelunternehmer), bringt die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer finanzielle Vorteile.
Um die Gewerbesteuer zu berechnen, müssen Sie den erwirtschafteten Gewerbeertrag zugrunde legen. Bei dieser Position handelt es sich nicht um Ihren Umsatz, sondern um den Reingewinn nach allen Kürzungen und Aufrechnungen. Diese Summe wird mit der Gewerbesteuer-Messzahl von 3,5 Prozent und anschließend mit dem jeweiligen Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Wenn Ihre Gemeinde einen Hebesatz von 200 Prozent anberaumt, entspricht das einem Multiplikationswert von 2,0. Da die Gewerbesteuer einen Freibetrag enthält, ziehen Sie diese Summe vor der Anwendung des Multiplikators ab. Die Gewerbesteuer berechnen ist relativ einfach. Sie müssen diesbezüglich nur wissen, wie hoch der Gewerbesteuer-Hebesatz Ihrer Gemeinde ist. Informationen dazu erhalten Sie direkt bei der Gemeindeverwaltung und natürlich beim für Ihren Gewerbebetrieb zuständigen Finanzamt.
Der Verlustrücktrag ist in der Gewerbesteuer so wie Sie ihn von Einkommens- und Körperschaftssteuern kennen, nicht möglich. Anders verhält es sich mit dem Verlustvortrag, den Sie beim Gewerbesteuer berechnen beachten sollten. Die Gewerbesteuer darf nicht von den Betriebsausgaben abgezogen werden, auch wenn es sich um eine Betriebssteuer handelt. Dafür ist eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer vorgesehen und schließt aus, dass Sie als Gewerbetreibender steuerliche Nachteile erhalten. Sollte der Bedarf einer Anfechtung des Bescheids bestehen, ist diese auch dann möglich, wenn es sich um einen Messbetrag von Null handelt. Da kein Verlustrücktrag für die Gewerbesteuer erfolgt, kann allerdings kein „Guthaben“ ausbezahlt werden.
Grundsätzlich unterliegt jeder Gewerbetreibende der Gewerbesteuerpflicht. Da die Gewerbesteuer einen Freibetrag enthält, haben Sie als Gründer und Kleinunternehmer einen Vorteil. Liegt der Jahresgewinn unter aktuell 24.500 Euro, brauchen Sie für Ihre Erträge keine Gewerbesteuer zu entrichten. Das befreit Sie nicht von der Verpflichtung, die Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Doch Sie können damit rechnen, dass Sie einen sogenannten Null-Bescheid erhalten. Der hier aufgeführte Freibetrag ist von der Unternehmensform abhängig. Als Personengesellschaft und als Einzelunternehmer wirtschaften Sie bis zu diesem Betrag gewerbesteuerfrei. Kapitalgesellschaften dürfen keinen Freibetrag abziehen, sondern müssen den Gesamtgewinn als Berechnungsgrundlage für die Gewerbesteuer angeben. Wie bereits angeschnitten, ist ein Verlustrücktrag bei der Gewerbesteuer unzulässig. Wird ein vortragsfähiger Gewerbeverlust ermittelt (Null-Bescheid), dient dieser als Grundlagenbescheid für das Folgejahr. Ob Sie für das letzte Wirtschaftsjahr Gewerbesteuer entrichten müssen, können Sie anhand der Ihnen bekannten Einkünfte nach Abzug des Freibetrags berechnen. Ist Ihnen der Gewerbesteuer-Hebesatz Ihrer Gemeinde nicht bekannt, holen Sie sich diese Information ganz einfach telefonisch oder online ein.
Gewerbesteuerpflichtig sind Gewerbebetriebe, die nicht dem Allgemeinwohl dienen und die nicht in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass Sie Gewerbesteuer zahlen müssen. Wenn Sie Ihre Gewerbesteuer berechnen, dürfen Sie den Abzug vom Gewerbesteuer-Freibetrag nicht vergessen. Dieser wird vor allen weiteren Berechnungsschritten vom Reingewinn subtrahiert. Es ist auch möglich, dass aufgrund getätigter Einkommenssteuer-Vorauszahlungen keine Gewerbesteuer anfällt. Hier greift die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer und sorgt dafür, dass Sie als Gewerbetreibender keinen Nachteil gegenüber Freiberuflern und Kleingewerben haben. Die Gewerbesteuer ist eine Abgabe, die hauptsächlich große Unternehmen mit sicherer Gewinnerwirtschaftung betrifft. Als Gründer, Solo-Gewerbetreibender oder Kleinunternehmer werden Sie in der Berechnung feststellen, dass Ihnen der Gewerbesteuer-Freibetrag einen Vorteil verschafft. Da die Gewerbesteuerpflicht jedes Jahr aufs Neue geprüft wird, müssen Sie das Formular alljährlich mit dem Jahresabschluss beim zuständigen Finanzamt einreichen. Um sich vor hohen Nachforderungen zu schützen, sollten Sie die Gewerbesteuer berechnen oder sich für die Betreuung durch ein Steuerbüro entscheiden.