So funktioniert der Minijob-Rechner
Durch seine einfache Bedienung und benutzerfreundliche Oberfläche ist der Minijob-Rechner Ihr perfektes Tool, um den Überblick über Ihre Finanzen zu behalten. Egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, folgen Sie diesen vier einfachen Schritten:
- Das Bruttoeinkommen pro Monat für den Minijob 556 €
- Handelt es sich um einen Minijob im Betrieb oder Privathaushalt?
- Wird auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet?
- Wählen Sie das Steuerjahr
Diese Arbeitgeberabgaben fallen bei einem Minijob an
Arbeitgeberbelastung | Gewerblicher Minijob | Minijob in Privathaushalten |
---|---|---|
Krankenversicherung | 13 % | 5 % |
Rentenversicherung | 15 % | 5 % |
Pauschalsteuer | 2 % | 2 % |
Umlage 1 – Lohnfortzahlung wegen Krankheit | 1,1 % | 1,1 % |
Umlage 2 – Abgaben für Mutterschutz | 0,22 % | 0,22 % |
Insolvenzgeldumlage | 0,06 % | – |
Unfallversicherung | 1,3 % im Durchschnitt – individueller Beitrag an den zuständigen Versicherer | 1,6 % – festgelegter Einheitsbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung |
Gesamtabgaben | 31,40 % (zzgl. Unfallversicherung) | 14,94 % |
Minijobs bieten zahlreiche Vorteile für Arbeitnehmer, die eine Teilzeit-Beschäftigung oder einen Nebenverdienst suchen:
- Flexibilität: Minijobs lassen sich meist problemlos mit anderen Tätigkeiten oder einem Studium kombinieren. Die Arbeitszeiten sind oft flexibel und können an den eigenen Lebensstil angepasst werden.
- Mindestlohn: Minijobber haben Anspruch.
- Keine Abgaben: Da Minijobber keine Einkommenssteuer sowie Sozialversicherungsabgaben zahlen müssen, bleibt der Großteil des Bruttolohns als Netto übrig.
- Urlaubsanspruch: Auch Minijobber haben Anspruch auf Urlaub, der proportional zu den geleisteten Arbeitsstunden berechnet wird. Dies macht Minijobs besonders attraktiv für Arbeitnehmer, die zusätzliche Freizeit genießen möchten.
- Rentenvorteile: Minijobber zahlen in die Rentenversicherung ein, wodurch sie Ansprüche auf eine gesetzliche Rente erwerben. Dies ist besonders vorteilhaft für langfristige Minijobber.
Auch Arbeitgeber profitieren von Minijobs, da diese kostengünstige Arbeitskräfte für bestimmte Tätigkeiten bereitstellen:
- Geringe Abgaben: Als Arbeitgeber müssen Sie lediglich die Pauschalabgaben für Sozialversicherungen leisten, was im Vergleich zu regulären Arbeitsverhältnissen sehr kostengünstig ist.
- Flexibilität: Minijobber können je nach Bedarf eingestellt werden, ohne dass langfristige Verpflichtungen entstehen. Besonders für saisonale oder projektbezogene Arbeiten sind Minijobs ideal.
- Einfache Abrechnung: Der Minijob muss nicht komplex in der Lohnbuchhaltung abgerechnet werden. Es genügt eine Pauschalabrechnung der Abgaben.
Minijob im Betrieb und im Privathaushalt
Es gibt zwei Hauptarten von Minijobs: den Minijob im Betriebund im Privathaushalt. Der Minijob-Rechner unterscheidet diese beiden Varianten, da die Abgaben und Kosten je nach Art des Minijobs unterschiedlich ausfallen können.
Bei einem gewerblichen Minijob, der in einem Unternehmen oder einer Firma ausgeübt wird, gelten dieselben allgemeinen Abgaben für Rentenversicherung und andere Sozialversicherungen. Der Arbeitgeber muss auch hier eine Steuerpauschale abführen, und der Arbeitnehmer muss unter Umständen Rentenversicherungsbeiträge leisten.
Ein Minijob im Privathaushalt kann für Tätigkeiten wie Babysitting, Haushaltshilfe oder Gartenarbeit genutzt werden. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber (der private Haushalt) die Abgaben für Sozialversicherungen. In der Regel zahlt der Arbeitgeber pauschale Abgaben, und der Arbeitnehmer bleibt von der Steuerpflicht befreit.
Rentenversicherung bei Minijobs
Ein Minijob unterliegt grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber – unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt – verpflichtet ist, einen festgelegten Pauschalbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Der Arbeitnehmer kann jedoch selbst entscheiden, ob er ebenfalls einen Beitrag zur Rentenversicherung leisten möchte oder ob er sich durch einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt.
Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, dem werden in der Regel keine Abzüge für die Rentenversicherung vom Gehalt vorgenommen. Zu beachten ist jedoch, dass diese Entscheidung während des aktuellen Minijobs nicht mehr geändert werden kann. Eine erneute Wahl ist nur möglich, wenn entweder einen neuen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber begonnen wird oder wenn das bestehende Arbeitsverhältnis für mindestens zwei Monate beendet und danach ein neuer Minijob beim gleichen Arbeitgeber aufgenommen wird.
Häufige Fragen
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis. Das bedeutet, dass es für den Arbeitnehmer bei der Beschäftigung eine Verdienstgrenze gibt oder die Beschäftigung von vornherein nur für eine bestimmte begrenzte Zeit wahrgenommen wird.
Die gesetzliche Grundlage für die Berechnung von Minijobs ist im Sozialgesetzbuch (SGB) festgelegt, konkret in § 8 SGB IV. In diesem Paragrafen sind alle wesentlichen Regelungen und Vorgaben für Minijobs definiert.
Ein wichtiger Aspekt dabei ist, dass für diese Beschäftigungsform sowohl Einkommens- als auch Zeitgrenzen festgelegt sind. Bis zum 01.01.2024 lag die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs bei 538 €. Aktuell liegt diese bei 556 €.
Ein Minijob zeichnet sich durch mehrere Besonderheiten aus, die ihn von regulären Arbeitsverhältnissen abheben. Zum einen ist der Verdienst in einem Minijob auf eine bestimmte Grenze begrenzt. Dies bedeutet, dass Minijobber keine Einkommenssteuer zahlen müssen, solange sie diese Grenze nicht überschreiten. Zudem sind Sozialabgaben in der Regel gering, da nur die Rentenversicherung verpflichtend ist. Weitere Vorteile für Minijobber sind der Urlaubsanspruch und die Flexibilität der Arbeitszeiten, die diesen Job besonders für Studierende, Rentner oder als Zweitjob attraktiv machen.
Für den Arbeitgeber ist die Anstellung seiner Angestellten im Minijob-Modell hingegen aufgrund der sehr niedrigen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern besonders vorteilhaft.
Minijobber haben mit den Steuern in der Regel keinen Aufwand. Durch die pauschale Steuerabgabe, die der Arbeitgeber monatlich mit den Abgaben für den Minijob entrichtet, sind alle steuerlichen Pflichten erfüllt. Der Minijob muss dann im Normalfall nicht noch zusätzlich in der Einkommenssteuererklärung angeben. Jedoch können dann bei der Steuer aber auch keine Werbungskosten für den Minijob geltend gemacht werden. Private Arbeitgeber sollten hingegen unbedingt ihre Ausgaben für den Minijob in der Steuererklärung angeben. Ihnen winken größere Steuervorteile.