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Gewerbesteuer für Freiberufler: Das müssen Sie beachten

Freiberufler sind von der Gewerbesteuer befreit. Diese Befreiung genießen sie allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Lesen Sie hier, was Freiberufler zur Gewerbesteuer wissen müssen und was es zu beachten gibt.
Geschrieben von
Pauline Bodinek
Ist kein Gewerbe angemeldet, muss keine Gewerbesteuer bezahlt werden.
Künstler können als Freiberufler arbeiten und sind dann von der Gewerbesteuer befreit.Foto: gorodenkoff / iStock
Gewerbesteuer Freiberufler: Essentials
  • Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden und keine Gewerbesteuer zahlen.
  • Ihre geplante Freiberuflichkeit teilen Sie dem Finanzamt mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mit.
  • Die Entscheidung, ob eine selbstständige Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist, trifft das Finanzamt.
  • Die Grundlage dafür sind die sogenannten Katalogberufe, zu denen unter anderem Ärzte, Heilpraktiker, Anwälte, Steuerberater, Journalisten und Autoren zählen. Als freiberuflich tätig erkennt das Finanzamt auch Selbstständige in verwandten Berufsfeldern an, sodass die Gewerbesteuerpflicht entfällt.
  • Sobald Freiberufler ihre Tätigkeit in den gewerblichen Bereich ausweiten, kann die gesamte Freiberuflichkeit infrage stehen. Sinnvoll ist in diesem Fall, freiberufliche und gewerbliche Arbeitsfelder buchhalterisch und steuerlich zu trennen.
  • Durch eine solche Trennung bleiben Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit gewerbesteuerfrei, wenn sie den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Einkommen aus einer freiberuflichen Tätigkeit unterliegt grundsätzlich nicht der Gewerbesteuerpflicht.

Freiberufler – privilegiert bei der Gewerbesteuer

Freiberufler gelten im Vergleich zu Gewerbetreibenden im Hinblick auf die Gewerbesteuer als privilegiert, da sie kein Gewerbe anmelden müssen und daher keine Gewerbesteuer zahlen. Das sorgt dafür, dass viele junge Selbstständige als Freiberufler tätig sein wollen.

Allerdings sind an den Status des Freiberuflers einige Bedingungen geknüpft, die vom Finanzamt streng überprüft werden. Halten Sie diese Bedingungen nicht ein, kann es im schlimmsten Fall sogar zu einer nachträglichen Gewerbesteuerpflicht kommen, sodass Sie Steuern nachzahlen müssen.

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Keine Gewerbesteuerpflicht für Freiberufler

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Ob eine Tätigkeit als freie Tätigkeit anerkannt wird, entscheidet das Finanzamt.Foto: Michael Stifter / iStock

Freiberufler müssen grundsätzlich keine Gewerbesteuer zahlen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ihre selbstständige Tätigkeit eindeutig und ausschließlich als freiberufliche Tätigkeit gilt. Wenn das Finanzamt hier Zweifel hat, weil einzelne Tätigkeiten gewerblicher Natur sind, wird die Behörde Ihren Status als Freiberufler anzweifeln. Häufig muss in solchen Fällen sogar ein Gericht entscheiden, ob Sie Freiberufler oder Gewerbetreibender sind.

Außer der Befreiung von der Gewerbesteuer genießen Freiberufler noch einige weitere Vorteile:⁣ Sie müssen kein Gewerbe anmelden und benötigen folglich keinen Gewerbeschein. Zur Ermittlung des Gewinns dürfen sie eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen und unterliegen nicht der Bilanzierungspflicht.

Trotzdem sollten Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit nicht als Freibrief sehen und sehr genau prüfen lassen, ob Sie mit Ihrer geschäftlichen Tätigkeit tatsächlich in vollem Umfang als Freiberufler anerkannt sind oder nicht. Die letzte Entscheidung darüber trifft Ihr Finanzamt – auch wenn Sie sich selbst als Freiberufler sehen.

Gut zu wissen

Die Begriffe Freiberufler und Freelancer werden oft synonym verwendet, bedeuten jedoch nicht in jedem Fall das Gleiche. Freelancer sind freie Mitarbeiter, die selbstständig auf Auftragsbasis arbeiten. Sie können Freiberufler oder Gewerbetreibende sein. Freiberufler müssen dagegen für die Anerkennung durch das Finanzamt einige weitere Kriterien erfüllen.

Wer als Freiberufler gilt

Ein Freiberufler ist ein Dienstleister, der seinen Beruf selbstständig ausübt und der keiner Weisung unterliegt. Dieses Kriterium erfüllen in der Regel auch Gewerbetreibende. Die Tätigkeit eines Freiberuflers ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass sie eine gehobene Ausbildung und häufig sogar ein Studium voraussetzt. Ein wesentliches Kriterium in der Tätigkeit von Freiberuflern besteht darin, dass dabei geistige und schöpferische Aspekte im Fokus stehen.

Gewerbesteuer Freiberufler
Journalistische und schriftstellerische Tätigkeiten zählen zu den „freien Berufen“.Foto: Liudmila Chernetska / iStock

Freiberuflichkeit in einem Katalogberuf

Außerdem muss sie zu einem der Berufe gehören, die in steuerlicher Hinsicht als freiberufliche Tätigkeit anerkannt sind. Die sogenannten freien Berufe sind im Einkommenssteuergesetz genau festgelegt, sie werden auch als „Katalogberufe“ bezeichnen. Zu den freien Berufen gehören unter anderem Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Anwälte, Steuerberater, Autoren und Journalisten.

Personen mit Berufen, die einem Katalogberuf ähnlich sind, werden vom Finanzamt ebenfalls als freiberuflich tätig anerkannt. Die Einstufungsmöglichkeit als Freiberufler ist hier eher weit gefasst. Trotzdem sollten Ausbildung und berufliche Tätigkeit mit dem Katalogberuf vergleichbar sein.

Keine Tätigkeit mit gewerblichem Charakter

Die größte Gefahr für Freiberufler besteht darin, dass sie ihre Tätigkeit so ausweiten, dass sie einen gewerblichen Charakter annimmt. Wenn ein freiberuflicher Zahnarzt in seiner Praxis Zahnpflegeartikel verkauft, gilt er als Gewerbetreibender. Dieser steuerliche Effekt wird auch als „Abfärbewirkung“ oder „Abfärberegelung“ bezeichnet.

Tipp:

Wenn bei einer gemischten Tätigkeit der freiberufliche Anteil höher als der gewerbliche Anteil ist, wird das Finanzamt Ihre Freiberuflichkeit in der Regel anerkennen. Generell sollten Sie in diesem Fall diese beiden Bereiche durch getrennte Buchhaltung und separate Geschäftskonten voneinander trennen. Auch die Gewinnermittlung muss separat erfolgen.

Auch die Aufnahme eines Arztes als Gesellschafter in eine bereits bestehende Praxis mit der Vereinbarung eines Honorars als Gewinnbeteiligung kann dazu führen, dass die Praxis als Gewerbebetrieb eingestuft wird. Beispielsweise hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Zugehörigkeit eines Freiberuflers zu einem der Katalogberufe nicht zwangsläufig als Beleg für diesen steuerrechtlichen Status ausreicht. Freiberuflichkeit setzt vielmehr voraus, dass die Tätigkeit aufgrund von Fachkenntnissen sowie in leitender und eigenverantwortlicher Funktion ausgeübt werden muss.

Keinen Einfluss auf die Anerkennung der Freiberuflichkeit haben dagegen die Beschäftigung fachlich vorgebildeter Mitarbeiter oder der Zusammenschluss mehrerer freiberuflich tätiger Personen in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG).

Anmeldung als Freiberufler

Die Anmeldung als Freiberufler nehmen Sie mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vor, den Sie auf dem ELSTER-Portal finden und über das Portal auch direkt an das Finanzamt schicken können. Alternativ reichen Sie den Fragebogen bei Ihrem zuständigen Finanzamt ein. Er muss spätestens vier Wochen nach dem Beginn Ihrer freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt eingegangen sein.

Abgefragt werden mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung die folgenden Punkte:

  • Die Art Ihrer geplanten Tätigkeit
  • Voraussichtliche Einnahmen
  • Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung
  • Berufliche Qualifikationen, die gegebenenfalls durch die entsprechenden Dokumente (Hochschulzeugnisse, Zertifikate) nachgewiesen werden müssen

Für Ihre soziale Absicherung – Krankenversicherung, Altersvorsorge, idealerweise Berufsunfähigkeitsversicherung – sind Sie als Freiberufler grundsätzlich selbst verantwortlich.

Risiko der nachträglichen Gewerbesteuerpflicht

Kommt das Finanzamt im Nachhinein zum Schluss, dass ein Freiberufler doch Gewerbetreibender ist, zieht das in der Regel eine nachträgliche Gewerbesteuerpflicht und damit auch eine entsprechende Steuernachzahlung nach sich.

Arbeit als Freiberufler
Auch Hebammen können freiberuflich arbeiten.Foto: kzenon / iStock

Um dieses Risiko zu umgehen, nehmen Sie die Anmeldung als Freiberufler am besten bereits vor dem Beginn Ihrer selbstständigen Tätigkeit vor. Auch bei einer Änderung Ihrer geschäftlichen Tätigkeit ist ein Anruf beim Finanzamt ratsam, um auf der sicheren Seite zu sein und einer hohen Nachzahlung der Gewerbesteuer zu entgehen.

Ohne Anerkennung als Freiberufler greift die Gewerbesteuerpflicht

Falls das Finanzamt Sie nicht als Freiberufler, sondern als Gewerbetreibenden einstuft, unterliegen Sie in vollem Umfang der Gewerbesteuerpflicht. Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach Ihrem Gewinn. Den erwarteten Gewinn müssen Sie in jedem Jahr an das Finanzamt melden. Am Jahresende wird überprüft, ob er so hoch ist, dass er der Gewerbesteuer unterliegt. Dabei gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro jährlich.

Tipp:

Vor der Ermittlung des Gewinns können alle Betriebsausgaben von den Einnahmen abgezogen werden.

Gewerbe oder Kleingewerbe – keine Unterschiede bei der Gewerbesteuer

Zwischen Gewerbetreibenden und Kleingewerbetreibenden gibt es im Hinblick auf die Gewerbesteuer keinen Unterschied. Wenn sie die Kriterien für eine durch das Finanzamt anerkannte Freiberuflichkeit nicht erfüllen, werden sie als Gewerbetreibende eingestuft, unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer und müssen eine entsprechende Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Auch Kleingewerbetreibende können dabei den Freibetrag von 24.500 Euro jährlich geltend machen. Viele Kleingewerbetriebe erzielen lediglich Gewinne, die innerhalb dieses Freibetrages liegen, sodass sie keine Gewerbesteuer zahlen müssen.

Anwendung der Kleinunternehmerregelung – auch für Freiberufler möglich

Im Übrigen hat die Kleinunternehmerregelung keinen Bezug zu einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Auch Freiberufler können sie in Anspruch nehmen, wenn ihr Umsatz im vergangenen Jahr geringer als 22.000 Euro war und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher ist als 50.000 Euro. Die Kleinunternehmerregelung ermöglicht für diese Unternehmer die Befreiung von der Umsatzsteuer. Sie müssen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, und dem Finanzamt keine Umsatzsteuervoranmeldung übermitteln. Im Gegenzug können sie für beruflich veranlasste Einkäufe keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Fazit

Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht. Jedoch müssen sie ihre freiberufliche Tätigkeit dem Finanzamt melden, das über die Anerkennung der Freiberuflichkeit entscheidet.

Bei einer gemischten Tätigkeit mit freiberuflichen und gewerblichen Komponenten ist es sinnvoll, diese Arbeitsbereiche in der Buchhaltung und steuerlich strikt voneinander abzugrenzen. Auf Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit bis 24.500 Euro fällt keine Gewerbesteuer an. Einkommen aus freiberuflicher Arbeit ist grundsätzlich gewerbesteuerfrei.

Häufig gestellte Fragen – FAQ

Nein, Freiberufler sind von der Gewerbesteuer befreit. Allerdings ist diese Befreiung an die Bedingung geknüpft, dass die Tätigkeit ausschließlich als freiberufliche Tätigkeit gilt, dies wird vom Finanzamt geprüft. Werden Freiberufler zu Gewerbetreibenden, muss die Gewerbesteuer nachgezahlt werden.

Freiberufler sind per definitionem nicht in einem Angestelltenverhältnis tätig. Außerdem sind Berufe, in denen man in einer freiberuflichen Tätigkeit arbeiten kann, genau definiert, es handelt sich hier um die freien Berufe. Die meisten davon sind als die sogenannten „Katalogberufe“ definiert. Grundsätzlich setzen freie Berufe eine entsprechende Qualifikation sowie einen geistigen und schöpferischen Charakter der Tätigkeit voraus.

Auch wenn Freiberufler von der Gewerbesteuer befreit sind, kann es dazu kommen, dass sie diese Steuer zahlen müssen. Dies ist immer dann der Fall, wenn sie zusätzlich zu ihrer freiberuflichen Arbeit eine gewerbliche Tätigkeit betreiben. Als ein Beispiel: Wenn ein Zahnarzt auch Zahnpflegeprodukte verkauft, kann er seinen Status als Freiberufler verlieren und muss Gewerbesteuer zahlen.

Wenn im Hinblick auf Tätigkeit und Gewinn der freiberufliche Anteil höher als der gewerbliche Anteil ist, erkennt das Finanzamt die Freiberuflichkeit jedoch meist auch bei gemischten Tätigkeiten an. Buchhaltung und Gewinnermittlung sollten in diesem Fall jedoch getrennt erfolgen.

Freiberufler haben sich ebenso wie Gewerbetreibende für eine selbstständige Tätigkeit entschieden, die auf Dauer angelegt und mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist.

Freiberufler sind in ihrer Tätigkeit unabhängig, müssen kein Gewerbe anmelden und keine Gewerbesteuer zahlen. Vom Finanzamt werden sie zur Einkommenssteuer veranlagt, ihre Gewinne und damit ihre steuerlichen Pflichten weisen sie durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach.

Gewerbetreibende Einzelunternehmer unterliegen dagegen der Pflicht, ein Gewerbe anzumelden – gegebenenfalls sind hierfür weitere Konzessionen nötig. Gewinne weisen sie ebenso wie Freiberufler durch eine EÜR nach und zahlen darauf Einkommenssteuer. Zusätzlich unterliegen sie der Gewerbesteuerpflicht, wenn ihr jährlicher Gewinn den Freibetrag von 24.500 Euro überschreitet. Durch die Gewerbeanmeldung werden gewerblich Selbstständige automatisch Mitglieder der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK), wofür pro Jahr ein Pflichtbeitrag zu entrichten ist.

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