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Umsatzsteuerrechner

Das Thema Umsatzsteuer wirkt auf den ersten Blick komplex, ist in der Praxis aber simpel. Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, sollten Sie einige Begriffe kennen und ohne Probleme die Umsatzsteuer berechnen können. In unserem Artikel erfahren Sie, wie Sie dabei unseren Umsatzsteuerrechner nutzen können und welche Ausnahmen und Besonderheiten zu beachten sind.
Geschrieben von
Charlotte Ruzanski
Umsatztsteuerrechner: Essentials
  • Die Umsatzsteuer wird als indirekte Steuer durch den Endverbraucher getragen. Umsatzsteuerpflichtig sind jedoch Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen in Umlauf bringen. Sie führen die Umsatzsteuer Ihrer Kunden im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt ab. Für betriebliche Anschaffungen gezahlte Umsatzsteuer können Sie damit in Form der Vorsteuer verrechnen.
  • Der reguläre Umsatzsteuersatz in Deutschland liegt bei 19 Prozent, für einige Produkte und Dienstleistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent. Für einige Leistungen ist eine Befreiung von der Umsatzsteuer vorgesehen.
  • Unternehmer, die sich nicht für eine Umsatzsteuerbefreiung im Rahmen der Kleinunternehmerregelung entschieden haben, sind verpflichtet, auf ihren Rechnungen Netto- und Bruttopreise sowie die Umsatzsteuer auszuweisen.
  • Mit unserem Umsatzsteuer-Rechner ermitteln Sie schnell und unkompliziert die Umsatzsteuer für Ihre Angebote.


Brutto – Netto: Der wichtige Unterschied

Die Unterscheidung zwischen Brutto und Netto ist für die Berechnung der Umsatzsteuer essenziell: Der Nettopreis weist den Preis für Dienstleistungen oder Waren aus, bevor Steuern darauf erhoben wurden – in diesem Fall die Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer. Der Bruttopreis ist dagegen der Gesamtpreis einer Ware oder Dienstleistung inklusive aller Steuern und Abgaben, den der Endverbraucher zahlt. Er beinhaltet den Nettopreis sowie die Mehrwertsteuer.

Beachten Sie unbedingt die Preisangabenverordnung (PAngV)!

Sobald Sie als Unternehmen Privatpersonen als Zielgruppe ansprechen, müssen Sie laut Preisangabenverordnung (PAngV) in Ihren Angeboten immer die Bruttopreise ausweisen. Es reicht nicht aus, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf hinzuweisen, dass die Beträge netto berechnet werden – Verbraucher*innen haben Anspruch auf die Angabe des Endpreises.

Wenn Sie Waren oder Dienstleistungen für Ihr Unternehmen kaufen, wird die Umsatzsteuer, die Sie dafür zahlen, als Vorsteuer bezeichnet. Sofern Sie umsatzsteuerpflichtig sind und sich nicht für die Kleinunternehmerregelung entschieden haben, können Sie die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt als Vorsteuerabzug geltend machen. Hierfür verrechnen Sie die von Ihnen gezahlte Vorsteuer mit der Umsatzsteuer, die Sie Ihren Kunden in Rechnung stellen. Für betriebliche Anschaffungen zahlen umsatzsteuerpflichtige Unternehmer somit grundsätzlich nur den Nettopreis.

Die Verrechnung zwischen Vorsteuer und Umsatzsteuer nehmen Sie sowohl in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung als auch in Ihrer Jahreserklärung für die Umsatzsteuer vor.

Berechnung der Umsatzsteuer

Wenn Sie sich unsicher sind, wie Sie die Umsatzsteuer berechnen, dann können Sie einen speziellen Umsatzsteuer-Rechner nutzen. In unseren Umsatzsteuer-Rechner geben Sie nur Ihren Nettopreis sowie den für Ihre Angebote gültigen Umsatzsteuersatz (USt-Satz) von 7 oder 19 Prozent ein. Den Bruttopreis und die korrekte Umsatzsteuer weist der Rechner danach in wenigen Sekunden aus. Alternativ können Sie mit unserem Umsatzsteuer-Rechner Nettopreis und Umsatzsteuer auch anhand der Eingabe des Bruttopreises errechnen.

Beispiel 1
Sie haben Beratungsleistungen erbracht und berechnen dafür ein Honorar von 1.850,00 Euro netto – diesen Betrag geben Sie in den Umsatzsteuer-Rechner ein und wählen im Umsatzsteuer-Rechner den regulären Steuersatz.

Honorar netto: 1.850,00 Euro
Umsatzsteuer: 351,50 Euro
Honorar brutto: 2.201,50 Euro

Beispiel 2
Sie verkaufen Obst und Gemüse an ein Unternehmen, das seinen Mitarbeitern Obstkörbe zur Verfügung stellt. Im Laufe des Monats ergeben sich Lieferungen im Wert von 585,00 Euro netto. Stellen Sie den Umsatzsteuer-Rechner auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent ein, da auf Lebensmittel eine verringerte Mehrwertsteuer aufgeschlagen wird.

Waren netto: 585,00 Euro
Umsatzsteuer: 40,95 Euro
Waren brutto: 625,95 Euro

Allgemeine Informationen zur Umsatzsteuer

Grundsätzlich zählt die Umsatzsteuer zu den Verkehrssteuern. Sie ist eine indirekte Steuer. Besteuert wird damit der Austausch von Waren und Dienstleistungen. Umsatzsteuer fällt mit wenigen Ausnahmen für die meisten Lieferungen und Leistungen an, wobei der dafür vereinnahmte Nettopreis als Bemessungsgrundlage dient.

Letztlich wird damit der Mehrwert besteuert, der während des gesamten Produktzyklus geschaffen wird, sodass die Umsatzsteuer auch als Mehrwertsteuer bezeichnet wird. Getragen wird sie durch den Endverbraucher, steuerpflichtig gegenüber dem Finanzamt ist jedoch der Anbieter der Leistung. Dieses Vorgehen ist heute in den meisten Ländern üblich.

Einnahmen aus der Mehrwertsteuer werden zwischen dem Bund, den Ländern und den Kommunen aufgeteilt. Die von den Kommunen separat erhobene Gewerbesteuer muss zum Teil verrechnet werden, dabei kommen wiederum andere Schlüssel zur Anwendung. Die eingenommene Mehrwertsteuer dient zur Finanzierung aller staatlichen Aufgaben – eine klare Verwendungsvorschrift gibt es hingegen nicht.

Der Anteil der Mehrwertsteuer am Gesamtsteueraufkommen von Bund, Ländern und Kommunen beträgt in Deutschland bis zu 30 Prozent. Für den Bund ist sie mit einem Anteil von ca. 70 Prozent die wichtigste Einnahmequelle vor allen anderen Steuerarten.

Ausnahmen und Besonderheiten bei der Umsatzsteuer

Nicht alle erwirtschafteten Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer – hier gibt das Umsatzsteuergesetz (UStG) Auskunft. Es unterscheidet grundsätzlich zwischen nicht steuerbaren und steuerbaren Umsätzen.

Nicht steuerbare Umsätze

Nicht steuerbare Umsätze sind zum einen private Umsätze, die entstehen, wenn Sie zum Beispiel als Privatperson einen Gegenstand an eine andere Privatperson verkaufen. Diese Umsätze fallen nicht unter das Umsatzsteuergesetz.

Zum anderen sind im Hinblick auf die Umsatzsteuer einige Befreiungstatbestände zu beachten. Während bei einer echten Umsatzsteuerbefreiung – etwa für Ausfuhrlieferungen oder Lohnveredelungen (Bearbeitung oder Verarbeitung von in die EU importierten Gegenständen, die anschließend wieder ausgeführt werden) – keine Umsatzsteuer gezahlt werden muss, aber trotzdem Vorsteuer verrechnet werden kann, sind andere Umsätze unecht befreit. Die folgenden Lieferungen und Leistungen sind unecht umsatzsteuerfrei:

  • Schul- und Bildungsleistungen
  • Heilbehandlungen von Ärzten, Krankenhäusern und anderen medizinischen Leistungserbringern
  • Immobilienverkäufe
  • Vermietungen
  • Bank- und Finanzgeschäfte inklusive Versicherungen
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen (Lieferungen innerhalb der EU)
  • Auslandslieferungen
  • Seeschifffahrt und Luftverkehr

Realisieren Sie als Unternehmer unecht von der Umsatzsteuer befreite Umsätze, müssen Sie keine Umsatzsteuer berechnen, dürfen aber auch keine Vorsteuer geltend machen.

Steuerbare Umsätze

Dieser Begriff umfasst alle von einem Unternehmen im Inland gegen ein Entgelt erbrachten Leistungen und Lieferungen, den Eigenverbrauch sowie den innergemeinschaftlichen Erwerb aus dem EU-Ausland und die Einfuhr von Waren aus einem Drittland (siehe Umsatzsteuergesetz). Damit ist grundsätzlich jeder Unternehmer dazu verpflichtet, auf diese Lieferungen und Leistungen Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen, wobei die Rechtsform des Unternehmens keine Rolle spielt. Ausschlaggebend für die Umsatzsteuerpflicht ist eine freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit in einer umsatzsteuerpflichtigen Branche.

Besonderheit Kleinunternehmer

Sind Sie als Freiberufler oder Unternehmer de facto umsatzsteuerpflichtig, überschreiten aber bestimmte Umsatzgrößen nicht, können Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass Sie keine Umsatzsteuer berechnen und abführen müssen, jedoch keinen Vorsteuerabzug für betriebliche Anschaffungen nutzen können. Hierdurch reduzieren Sie Ihren administrativen Aufwand, da Sie keine Voranmeldung der Umsatzsteuer und ab dem Steuerjahr 2024 auch keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung ans Finanzamt übermitteln müssen. Auf Ihren Rechnungen muss kein MwSt-Betrag ausgewiesen werden, Sie geben also Netto-Brutto-Peise an. Zudem können Sie Lieferungen und Leistungen für private Kunden günstiger anbieten als umsatzsteuerpflichtige Unternehmen und daraus gegebenenfalls einen Wettbewerbsvorteil generieren.

Die Entscheidung für die Kleinunternehmerregelung ist möglich, wenn Sie im vergangenen Jahr weniger als 22.000 Euro (alt: 17.500 Euro, jeweils inklusive Umsatzsteuer) umgesetzt haben und im aktuellen Jahr nicht mehr als 50.000 Euro an Umsätzen generieren. Sobald Ihre Umsätze diese Grenzen überschreiten, werden Sie automatisch wieder umsatzsteuerpflichtig.

Wichtig: Hinweis auf Rechnung nicht vergessen!

Stellen Sie als Kleinunternehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, muss darauf ein Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG enthalten sein.

Fazit

Als umsatzsteuerpflichtiger Freiberufler oder Unternehmer müssen Sie unter anderem darauf achten, dass Sie Ihre Umsatzsteuerzahlungen jederzeit im Blick behalten. Unser Umsatzsteuer-Rechner leistet dabei effektive Hilfestellung.

Häufig gestellte Fragen – FAQ

Die Umsatzsteuer wird durch den Endverbraucher beim Kauf von Waren und Dienstleistungen gezahlt. Die Steuer muss vom Unternehmen an das Finanzamt abgeführt werden, ist für sie jedoch ein durchlaufender Posten, durch den sie finanziell nicht belastet werden.

Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer können Sie Umsatzsteuer, die Sie selbst für betriebliche Anschaffungen und Investitionen zahlen, mit der Umsatzsteuer Ihrer Kunden als Vorsteuer verrechnen.

Die Höhe der Umsatzsteuer liegt in Deutschland regulär bei 19 Prozent des Nettopreises.

Für einige Waren und Dienstleistungen – beispielsweise für die meisten Lebensmittel oder Bücher – gilt ein reduzierter Satz von 7 Prozent.

In der Regel werden die Begriffe „Umsatzsteuer“ und „Mehrwertsteuer“ synonym verwendet. Betriebswirtschaftlich und steuerrechtlich besteht jedoch ein Unterschied zwischen den beiden Steuerformen. Der Begriff „Umsatzsteuer“ gilt als ein Oberbegriff, während „Mehrwertsteuer“ die Form der Umsatzsteuer beschreibt, die private Endverbraucher zahlen. Dagegen wird die Umsatzsteuer, die Unternehmen für betriebliche Anschaffungen bezahlen, als Vorsteuer bezeichnet.

Faktisch besteht jedoch kein Unterschied zwischen den beiden Steuerformen, sodass auch eine synonyme Verwendung der Begriffe möglich ist.

Unser Umsatzsteuer-Rechner (USt-Rechner) kann auch als Mehrwertsteuer-Rechner (MwSt-Rechner) genutzt werden, da faktisch kein Unterschied zwischen den beiden Steuerarten besteht.

Über die Autorin
Charlotte Ruzanski Charlotte hat Sprach- und Literaturwissenschaften studiert und sich dann für eine Karriere in der Wirtschaft entschieden. Sie ist eine erfahrene Rechercheurin und Autorin. Zur qmedia... Mehr erfahren
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