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Umsatzsteuer berechnen

von Charlotte Ruzanski

Das Thema Umsatzsteuer wirkt vielleicht auf den ersten Blick komplex, ist aber eigentlich recht simpel. Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, sollten Sie einige Begriffe auseinanderhalten und ohne Probleme die Umsatzsteuer berechnen können. Wie Sie dabei den Umsatzsteuerrechner nutzen können und welche Ausnahmen bzw. Besonderheiten zu beachten sind, erfahren Sie im Folgenden.

Brutto – Netto: Der wichtige Unterschied

Diese Unterscheidung ist essenziell: Ein Nettopreis weist immer den Preis für Dienstleistungen oder Waren aus, bevor Steuern darauf erhoben wurden – in diesem Fall die Mehrwertsteuer. Als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen beschäftigen Sie sich in erster Linie mit Nettopreisen, wenn Sie etwa Angebote von Großhändlern oder Herstellern vergleichen. Ihr Lieferant berechnet Ihnen dann die Mehrwertsteuer, die Sie an ihn bezahlen.

Verarbeiten oder verbrauchen Sie diese Waren oder verkaufen Sie diese weiter, dann können Sie die bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von der Umsatzsteuer abziehen, die Sie wiederum an Ihre Kunden berechnet und von diesen mit dem Brutto-Rechnungsbetrag erhalten haben. Diese Verrechnungsmöglichkeit klingt zwar kompliziert, Sie werden aber schnell routiniert mit der Umsatzsteuervoranmeldung umgehen. Daraus folgt, dass der Brutto-Betrag einerseits den Nettopreis und andererseits die Mehrwertsteuer umfasst.

Wichtig

Beachten Sie unbedingt die Preisangabenverordnung (PAngV)!
Sobald Sie als Unternehmen Privatpersonen als Zielgruppe ansprechen, müssen Sie laut Preisangabenverordnung (PAngV) in Ihren Angeboten immer die Bruttopreise ausweisen. Es reicht nämlich nicht aus, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf hinzuweisen, dass die Beträge netto berechnet werden – Verbraucher*innen haben Anspruch auf die Angabe des Endpreises.

Berechnung der Umsatzsteuer

Wenn Sie sich unsicher sind, wie Sie die Umsatzsteuer berechnen, dann können Sie einen speziellen Umsatzsteuerrechner nutzen: Sie müssen nur den für Ihre Angebote gültigen Umsatzsteuersatz (USt Satz), also sieben oder 19 % einstellen, schon kann es losgehen. Geben Sie einfach Ihren Nettopreis ein, um sofort die korrekte Mehrwertsteuer und den Preis brutto ausgewiesen zu bekommen.

Beispiel 1
Sie haben Beratungsleistungen erbracht und berechnen dafür ein Honorar von 1.850,00 Euro – diesen Betrag geben Sie in den Online-Rechner ein und wählen den Steuersatz 19 Prozent.

Honorar netto: 1.850,00 Euro
Umsatzsteuer: 351,50 Euro
Honorar brutto: 2.201,50 Euro

Beispiel 2
Sie verkaufen Obst und Gemüse an ein Unternehmen, das seinen Mitarbeitern Obstkörbe zur Verfügung stellt. Im Laufe des Monats ergeben sich Lieferungen im Wert von 585,00 Euro netto. Stellen Sie den Umsatzsteuerrechner auf den Steuersatz von 7 Prozent ein, da auf Lebensmittel eine verringerte Mehrwertsteuer aufgeschlagen wird.

Waren netto: 585,00 Euro
Umsatzsteuer: 40,95 Euro
Waren brutto: 625,95 Euro

Wichtig

Berücksichtigen Sie eventuelle Änderungen bei den Mehrwertsteuersätzen!
Im Zuge der Corona-Pandemie waren die Sätze für die Mehrwertsteuer vorübergehend von 19 auf 16 oder von sieben auf 5 % reduziert worden. Diese Absenkung wurde zum 1.1.2021 wieder aufgehoben, trotzdem sollten Sie das Thema im Blick behalten.

Bestandteile der Umsatzsteuer

Grundsätzlich zählt diese Steuer zu den Verkehrssteuern, wie auch die

  • Grunderwerbsteuer,
  • Versicherungssteuer,
  • Kraftfahrzeugsteuer,
  • Spielbankabgabe,
  • Lotterie- und Rennwettsteuer,
  • Feuerschutzsteuer und
  • Luftverkehrssteuer.

Erhoben wird sie auf Lieferungen wie Waren und sonstige Leistungen, wobei das dafür vereinnahmte Entgelt als Bemessungsgrundlage dient. Letztlich wird der Mehrwert besteuert, der während des gesamten Produktzyklus geschaffen wird – und der Endabnehmer kommt dafür auf. Diese Vorgehensweise ist heute in den meisten Ländern üblich, sodass die Mehrwertsteuer ein Viertel des gesamten Steueraufkommens – in Deutschland sogar mehr als 30 % – ausmacht.

Diese Einnahmen werden grundsätzlich zwischen dem Bund, den Ländern und den Kommunen aufgeteilt. Die von den Kommunen separat erhobene Gewerbesteuer muss zum Teil verrechnet werden, dabei kommen wiederum andere Schlüssel zur Anwendung. Die eingenommene Mehrwertsteuer dient zur Finanzierung aller staatlichen Aufgaben – eine klare Verwendungsvorschrift gibt es hingegen nicht.

Ausnahmen und Besonderheiten bei der Umsatzsteuer

Nicht alle erwirtschafteten Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer – hier gibt das Umsatzsteuergesetz Auskunft. Es unterscheidet grundsätzlich in nicht steuerbare und steuerbare Umsätze.

Nicht steuerbare Umsätze

Damit sind in der Regel private Umsätze gemeint, wenn Sie zum Beispiel als Privatperson einen Gegenstand an eine andere Privatperson verkaufen – dieser Erlös fällt nicht unter das Umsatzsteuergesetz.

Steuerbare Umsätze

Dieser Begriff umfasst alle von einem Unternehmen im Inland gegen ein Entgelt erbrachten Leistungen und Lieferungen, den Eigenverbrauch sowie den innergemeinschaftlichen Erwerb aus einem EU-Ausland und die Einfuhr von Waren aus einem Drittland – siehe Umsatzsteuergesetz. Damit ist grundsätzlich jeder relevante Unternehmer dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen, wobei die Rechtsform keine Rolle spielt. Ausschlaggebend ist die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Doch es gibt eine weitere Unterscheidung der steuerbaren Umsätze – nämlich in steuerfreie und steuerpflichtige.

In puncto Umsatzsteuer gibt es einige Befreiungstatbestände zu beachten: Während bei einer echten Umsatzsteuerbefreiung, wie für Ausfuhrlieferungen oder Lohnveredelungen, keine Umsatzsteuer gezahlt, aber trotzdem die Vorsteuer verrechnet werden kann, sind andere Umsätze unecht befreit. Dazu zählen etwa die Umsätze von

  • Kreditinstituten und Bausparkassen,
  • Versicherungsvertretern,
  • Trägern von Versicherungsanstalten,
  • Ärzten,
  • Grundstückstransaktionen,
  • Wertpapiertransaktionen oder
  • Kleinunternehmern.

Realisieren Sie also unecht von der Umsatzsteuer befreite Umsätze, dann müssen Sie keine Umsatzsteuer berechnen, dürfen aber auch keine Vorsteuer geltend machen.

Besonderheit Kleinunternehmer

Sind Sie als Freiberufler oder Unternehmer de facto umsatzsteuerpflichtig, überschreiten aber bestimmte Umsatzgrößen nicht, können Sie als Kleinunternehmer eingestuft werden. Das bedeutet, dass Sie keine Umsatzsteuer berechnen und abführen müssen, was Ihre Angebote an Endverbraucher im Vergleich günstiger macht. Im Gegenzug können Sie die Vorsteuer jedoch nicht zum Abzug nutzen. Voraussetzung ist, dass Sie im vergangenen Jahr weniger als 22.000 Euro umgesetzt haben und für das laufende Jahr nicht mehr als 50.000 Euro an Umsätzen generieren werden. Sobald diese Grenze überschritten wird, gelten Sie wieder ganz normal als umsatzsteuerpflichtig – mit allen Rechten und Pflichten.

Wichtig

Hinweis auf Rechnung nicht vergessen!
Stellen Sie als Kleinunternehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, sollten Sie dies erklären: „Der Rechnungsbetrag wurde entsprechend § 6 (1) Z 27 UStG ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen. Sollte ich jedoch die relevante Umsatzgrenze für Kleinunternehmer überschreiten, behalte ich mir die Nachberechnung der Umsatzsteuer vor.“

Wer die Umsatzsteuer bezahlen muss

Letztlich bezahlt der Endverbraucher in Form der Mehrwertsteuer diese Steuer: Das Unternehmen führt die Umsatzsteuer entsprechend der eigenen Umsätze an das Finanzamt ab, kann aber wiederum die Mehrwertsteuer für die eigenen Kosten als Vorsteuer gegenrechnen. Damit trägt es nur die Umsatzsteuerlast für den jeweils selbst erzeugten Mehrwert.

Häufig gestellte Fragen

Die Umsatzsteuer wird durch den Kunden beim Kauf oder Konsum von Waren bzw. bei der Nutzung von Dienstleistungen gezahlt. Die Steuer muss vom Unternehmen an das Finanzamt abgeführt werden.

Die Höhe der Umsatzsteuer liegt in Deutschland bei 19 % des Nettopreises. Es gibt allerdings für eine Waren und Dienstleistungen einen reduzierten Satz von 7 %. Dieser gilt beispielsweise auf Lebensmittel oder Bücher.

In der Regel werden die Begriffe „Umsatzsteuer“ und „Mehrwertsteuer“ synonym verwendet. Betriebswirtschaftlich und steuerrechtlich besteht ein Unterschied zwischen den beiden Steuerformen und der Begriff „Umsatzsteuer“ gilt als ein Oberbegriff, während „Mehrwertsteuer“ bezeichnet, nach welcher Form die Umsatzsteuer erhoben wird. Faktisch besteht jedoch kein Unterschied zwischen den beiden Steuerformen und die synonyme Verwendung der Begriffe ist möglich.

Der Umsatzssteuerrechner (Ust-Rechner) kann auch als Mehrwertsteuer-Rechner (Mwst-Rechner) genutzt werden, da faktisch kein Unterschied zwischen den beiden Steuerarten besteht.

Über die Autorin
Charlotte Ruzanski
Charlotte Ruzanski hat nach ihrem Bachelor-Studium der deutschen Sprach- und Literaturwissenschaft / Skandinavistik an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau im Sommersemester 2013 ihren Master der allgemeinen Sprachwissenschaft abgeschlossen. Seit Oktober 2013 ist sie Teil der Redaktion der qmedia GmbH.