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Kleinunternehmerregelung - für wen sie gilt und wann sie sinnvoll ist

- Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Unternehmer mit geringen Umsätzen von der Umsatzsteuer.
- Seit 2025 gelten neue Umsatzgrenzen: Der Vorjahresumsatz darf maximal 25.000 € netto betragen, im laufenden Kalenderjahr liegt die Grenze bei 100.000 € netto.
- Kleinunternehmer weisen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und müssen weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben.
- Die Regelung eignet sich vor allem für Freiberufler und Selbstständige mit geringen Investitionen und einem Schwerpunkt im Privatkundengeschäft.
- Ein Nachteil besteht darin, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist. Zudem kann bei einem späteren Wechsel zur Regelbesteuerung eine Anpassung der Preise erforderlich werden.
Die Kleinunternehmerregelung gehört zu den ersten steuerlichen Entscheidungen, mit denen sich viele Gründer und Selbstständige beschäftigen müssen. In meiner Arbeit begegnet mir dabei immer wieder die Annahme, dass die Regelung grundsätzlich die beste Wahl für kleine Unternehmen sei. Der geringere Verwaltungsaufwand und der Wegfall der Umsatzsteuer auf Rechnungen wirken auf den ersten Blick attraktiv. In der Praxis hängt die richtige Entscheidung jedoch stark vom Geschäftsmodell, den geplanten Investitionen und der Kundenstruktur ab. Insbesondere bei höheren Anfangsinvestitionen oder einer überwiegend gewerblichen Kundschaft kann die Regelbesteuerung trotz des zusätzlichen Aufwands die bessere Lösung sein.
Kleinunternehmerregelung – Definition
Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um eine Sonderregelung für die Umsatzsteuer. Nach dieser Regelung können sich Unternehmen, die mit ihren Umsätzen unter einer festgelegten Grenze bleiben, von der Umsatzsteuer befreien lassen. Existenzgründer und Kleinunternehmer haben durch diese Regelung bei geringen Umsätzen keine zusätzlichen Abgaben durch die Umsatzsteuer.
Allgemeines zur Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, die auf den Austausch von Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Bezahlt wird sie von den Endverbrauchern. Steuerpflichtig gegenüber dem Finanzamt ist jedoch der Unternehmer, der diese Lieferungen und Leistungen erbringt.
Unternehmer sind dazu verpflichtet, auf ihre Produkte und Dienstleistungen Umsatzsteuer aufzuschlagen und auf ihren Rechnungen auszuweisen. Der reguläre Umsatzsteuersatz beträgt 19 %, für bestimmte Produkte gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 %. Für Unternehmer ist die von ihnen ausgewiesene Umsatzsteuer ein sogenannter durchlaufender Posten, der sie finanziell nicht belastet. Sie leiten lediglich die von den Verbrauchern gezahlte Umsatzsteuer ans Finanzamt weiter. Zahlungspflicht besteht im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung monatlich, vierteljährlich oder jährlich. Außerdem muss zusammen mit anderen Steuererklärungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgegeben werden.
Sofern keine Befreiung vorliegt, besteht ab dem Beginn einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit Umsatzsteuerpflicht.
Unternehmer, die Umsatzsteuer zahlen, können beim Finanzamt laut § 15 UStG für betriebliche Einkäufe einen Vorsteuerabzug geltend machen. Von der von ihnen ans Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer ihrer Kunden wird die sogenannte Vorsteuer – die für eigene betriebliche Anschaffungen gezahlte Umsatzsteuer – abgezogen.
Voraussetzungen für den Kleinunternehmer-Status
Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ermöglicht die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht. Ihre Anwendung wird in § 19 UStG geregelt. Seit dem 1. Januar 2025 gelten dafür neue Umsatzgrenzen.
Damit Sie gegebenenfalls von dieser Regelung profitieren können, müssen nach § 19 UStG folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Nettoumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr beträgt maximal 25.000 €.
- Der Nettoumsatz im laufenden Kalenderjahr überschreitet nicht die Grenze von 100.000 €.
Für Existenzgründer gelten im ersten Geschäftsjahr besondere Regeln. Die Umsatzgrenzen von 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Kalenderjahr setzen grundsätzlich voraus, dass bereits ein Vorjahresumsatz vorhanden ist.Bei einer Neugründung erfolgt die Einordnung zunächst auf Grundlage der Umsatzprognose im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Wird im Gründungsjahr die maßgebliche Umsatzgrenze von 25.000 € überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung nicht rückwirkend für das gesamte Jahr. Die bis zur Überschreitung erzielten Umsätze bleiben weiterhin steuerfrei. Der Umsatz, durch den die Grenze überschritten wird, sowie alle nachfolgenden Umsätze unterliegen jedoch der Umsatzsteuer.
Zusätzlich wurde zum 1. Januar 2025 mit § 19a UStG eine EU-weite Kleinunternehmerregelung eingeführt. Sie ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen für Kleinunternehmer auch bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union.
Ob Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden wollen oder nicht, bleibt Ihnen überlassen – eine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt es nicht. Sie können sich auch bei geringen Umsätzen freiwillig für die Regelbesteuerung entscheiden.
Vorteile und Nachteile der Kleinunternehmerregelung
- Befreiung von der Umsatzsteuer
- Keine vierteljährliche oder monatliche Umsatzsteuervoranmeldung
- Ab dem Steuerjahr 2024 keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mehr
- Vereinfachung der Buchhaltung
- Preisvorteile gegenüber umsatzsteuerpflichtigen Wettbewerbern im Privatkundengeschäft möglich
- Umsatzgrenzen von 25.000 € (Vorjahr) und 100 000 € (laufendes Jahr)
- Vorsteuer kann nicht abgezogen werden
- Zum Teil Image-Nachteile bei Kunden
- Wettbewerbsnachteile durch steuerbedingt höhere Preise bei einem späteren Übergang zur regulären Besteuerung
Vorteile
Der größte Pluspunkt der Kleinunternehmerregelung liegt darin, dass Sie sich als Unternehmer von der Umsatzsteuer befreien lassen dürfen. Das heißt, dass Sie keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen und Ihre Kunden diese Steuer folglich auch nicht bezahlen müssen. Im Vergleich zu umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen können Kleinunternehmer ihre Waren und Dienstleistungen deshalb günstiger anbieten.
Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden, muss auf Ihren Rechnungen ein Hinweis enthalten sein, der Ihren Kunden anzeigt, dass Sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer im Sinne des § 19 UStG ausweisen.
Da Sie keine Umsatzsteuer einnehmen, müssen Sie sie auch nicht ans Finanzamt weiterleiten. Somit entfällt für Sie die Verpflichtung, eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Hierdurch können Sie Ihren Verwaltungsaufwand deutlich reduzieren, da die Voranmeldung der Umsatzsteuer regelmäßig monatlich oder vierteljährlich abgegeben werden muss.
Ab 2024 müssen Freiberufler und Selbstständige, die sich für den Status als Kleinunternehmer nach § 19 UStG entschieden haben, auch keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mehr abgeben.
Kleinunternehmer sind nicht dazu verpflichtet, auf ihren Rechnungen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, haben jedoch die Möglichkeit, sie zu beantragen. Für bestimmte grenzüberschreitende Geschäfte sowie für den Verkauf über elektronische Marktplätze kann eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedoch erforderlich sein.
Die Befreiung von der Umsatzsteuer entbindet Kleinunternehmer jedoch nicht von allen umsatzsteuerlichen Pflichten. Seit 2025 müssen auch Kleinunternehmer elektronische Rechnungen empfangen können. Für die Ausstellung eigener Rechnungen besteht dagegen grundsätzlich keine Pflicht zur Nutzung von E-Rechnungen.
Nachteile
Die Kleinunternehmerregelung ist nicht für jedes Geschäftsmodell die beste Wahl. Zwar wurden die Umsatzgrenzen zum 1. Januar 2025 deutlich angehoben, dennoch können sie insbesondere bei wachstumsstarken Unternehmen oder bestimmten Geschäftsmodellen schnell erreicht werden. Die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens sollte deshalb bereits vor der steuerlichen Einordnung möglichst realistisch eingeschätzt werden. Eine Entscheidung zugunsten der Regelbesteuerung ist grundsätzlich für 5 Jahre bindend.
Ein wesentlicher Nachteil des Kleinunternehmer-Status besteht darin, dass Sie gegenüber dem Finanzamt keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Wenn Sie für die Gründung Ihres Unternehmens oder im laufenden Betrieb auf größere Investitionen angewiesen sind, verschenken Sie damit bares Geld.
Gründer und Start-ups sollten außerdem bedenken, dass potenzielle Kunden zumindest in manchen Branchen nicht bevorzugt mit einem Kleinunternehmer arbeiten möchten, sondern umsatzstärkere und folglich automatisch umsatzsteuerpflichtige Unternehmen präferieren. Insbesondere im Geschäftskundenbereich bietet die Kleinunternehmerregelung häufig keine Preisvorteile, da Unternehmen die gezahlte Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen können. Zudem gehen Firmenkunden teilweise davon aus, dass Kleinunternehmer über weniger Erfahrung und Professionalität verfügen.
Zudem können sich anfängliche Preisvorteile für den Kunden perspektivisch als Wettbewerbsnachteil erweisen. Wenn sich Ihr Unternehmen positiv entwickelt, fallen Sie früher oder später unter die Umsatzsteuerpflicht, da Sie die Voraussetzungen für den Status als Kleinunternehmer nicht mehr erfüllen. Ihren Kunden gegenüber müssen Sie somit Preiserhöhungen durchsetzen, die sich aus dem Aufschlag der Umsatzsteuer auf Ihre Leistungen ergeben. Private Kunden werden nicht immer bereit sein, den höheren Preis zu zahlen, was spürbare Umsatz- und Gewinneinbrüche nach sich ziehen kann. Falls Sie die Kleinunternehmerregelung wählen, sollten Sie den damit verbundenen Preisvorteil deshalb nicht vollständig an Ihre Kunden weitergeben.
Anwendung der Kleinunternehmerregelung
Um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie genau festgelegte Vorschriften erfüllen.
Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, wer im vergangenen Kalenderjahr einen Nettoumsatz von maximal 25.000 Euro erwirtschaftet hat und im laufenden Kalenderjahr einen Nettoumsatz von 100.000 Euro nicht überschreitet.
Ist dies der Fall, kann jeder Selbstständige oder Freiberufler einen Antrag auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung stellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie freiberuflich oder gewerblich tätig sind. Die Regelung bezieht sich nicht auf die Art der selbstständigen Tätigkeit, sondern ausschließlich auf die Befreiung von der Umsatzsteuer.
Seit dem 1. Januar 2025 gelten für Kleinunternehmer neue Umsatzgrenzen. Die Kleinunternehmerregelung können Sie nur dann in Anspruch nehmen, wenn Ihr Nettoumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 25.000 € nicht überschritten hat. Im laufenden Kalenderjahr endet die Kleinunternehmerregelung bei Überschreiten eines Nettoumsatzes von 100.000 €. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf Ihnen das Finanzamt den Status als Kleinunternehmer nicht verwehren.
Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Kleinunternehmerregelung auch bei einer unterjährigen Gründung ohne zeitanteilige Kürzung der Umsatzgrenzen. Gründer können die Regelung somit unabhängig vom Monat der Gründung in Anspruch nehmen, sofern die gesetzlichen Umsatzgrenzen eingehalten werden.
Fallbeileffekt bei Überschreiten der Umsatzgrenze
Mit der Reform der Kleinunternehmerregelung zum 1. Januar 2025 wurde die bisherige Rechtslage grundlegend geändert. Überschreitet ein Kleinunternehmer im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 100.000 €, endet die Steuerbefreiung nicht erst im Folgejahr, sondern sofort.
Beispiel: Ein Kleinunternehmer erzielt bis Ende Oktober einen Nettoumsatz von 99.500 €. Mit einer weiteren Rechnung über 1.000 € wird die Grenze von 100.000 € überschritten. Die bis dahin erzielten Umsätze bleiben weiterhin von der Umsatzsteuer befreit. Der Umsatz, durch den die Grenze überschritten wird, sowie alle nachfolgenden Umsätze unterliegen jedoch unmittelbar der Umsatzsteuer.
Diese Regelung wird häufig als Fallbeileffekt bezeichnet. Unternehmer sollten ihre Umsätze deshalb laufend überwachen, wenn absehbar ist, dass die Grenze von 100.000 € im laufenden Kalenderjahr erreicht werden könnte.
Ein automatischer Wechsel in die Regelbesteuerung aufgrund höherer Umsätze löst keine 5-jährige Bindungsfrist aus. Sobald die Voraussetzungen des § 19 UStG wieder erfüllt sind, ist grundsätzlich eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung möglich. Die 5-jährige Bindungsfrist gilt nur bei einem freiwilligen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung.
Entscheidung für den Kleinunternehmer-Status
Ihre Entscheidung über die umsatzsteuerliche Behandlung teilen Sie dem Finanzamt im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mit, den Sie über das ELSTER-Portal übermitteln. Nach Aufnahme einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehört die Abgabe des Fragebogens zu den ersten steuerlichen Pflichten. Für die Übermittlung an das Finanzamt haben Gründer in der Regel einen Monat Zeit. Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und von Beginn an zur Regelbesteuerung optieren möchte, kann dies im Fragebogen angeben.
Die Regelung ist jedoch kein Gründungsprivileg. Ebenso ist es möglich, zu einem späteren Zeitpunkt von der Regelbesteuerung in den Kleinunternehmer-Status zu wechseln, wenn Sie die Voraussetzungen des § 19 UStG erfüllen. Ein Wechsel ist jedoch nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich, das in der Regel mit dem Kalenderjahr identisch ist.
Bei schwankenden Umsätzen ist auch ein wiederholter Wechsel möglich. Beispielsweise beläuft sich der maßgebliche Vorjahresumsatz in einem Jahr auf 30.000 €, sodass die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr nicht mehr erfüllt sind. Sinkt der maßgebliche Vorjahresumsatz später wieder unter 25.000 €, kann die Kleinunternehmerregelung erneut in Anspruch genommen werden. Dabei handelt es sich nicht um den Fallbeileffekt, der erst bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 100.000 € im laufenden Kalenderjahr eintritt.
Einen späteren Wechsel zur Kleinunternehmerregelung oder in die reguläre Besteuerung zeigen Sie dem Finanzamt durch eine formlose schriftliche Mitteilung an.
Wenn Sie als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen in den vergangenen 5 Jahren einen Vorsteuerabzug für die Anschaffung von Anlagevermögen (z. B. Büroeinrichtung, Firmenwagen) geltend gemacht haben und in den Status eines Kleinunternehmers wechseln, muss nach § 15a Abs. 1 und 7 UStG eine Korrektur des Vorsteuerabzugs erfolgen. Relevant ist diese Vorschrift laut § 44 Abs. 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) jedoch nur dann, wenn die Vorsteuer des jeweiligen Wirtschaftsgutes 1.000 € überschreitet. Für Lagerbestände und andere Bestandteile des Umlaufvermögens gilt sinngemäß die gleiche Regelung, sofern sie im Betrieb erst nach dem Wechsel in die Kleinunternehmerregelung verwendet wurden.
Als Beispiel: Sie haben 2024 einen neuen Firmenwagen angeschafft und dafür den Vorsteuerabzug geltend gemacht. 2026 wechseln Sie in den Status eines Kleinunternehmers. In diesem Fall bleibt Ihnen der Vorsteuerabzug für die ersten 2 Jahre erhalten. Für die restlichen 3 Jahre müssen Sie die bereits geltend gemachte Vorsteuer anteilig an das Finanzamt zurückzahlen. Die Dauer des Berichtigungszeitraums richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben des § 15a UStG. Bei bestimmten Wirtschaftsgütern, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer weniger als 5 Jahre beträgt, kann ein kürzerer Berichtigungszeitraum gelten.
5 Jahre Bindung an die Kleinunternehmerregelung
Die häufig genannte 5-jährige Bindungsfrist gilt nicht für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung selbst. Unternehmer können grundsätzlich zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren, sobald die Voraussetzungen des § 19 UStG wieder erfüllt sind.
Eine 5-jährige Bindungsfrist entsteht vielmehr dann, wenn freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und zur Regelbesteuerung optiert wird. Während dieses Zeitraums ist eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung grundsätzlich nicht möglich.
Ein automatischer Wechsel in die Regelbesteuerung aufgrund höherer Umsätze löst dagegen keine 5-jährige Bindungsfrist aus.
Wechsel zur Regelbesteuerung
Ein Wechsel zur regulären Umsatzsteuerpflicht kann erforderlich werden, wenn die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung nicht mehr erfüllt sind. Dabei ist zwischen der Vorjahresgrenze von 25.000 € und der Umsatzgrenze von 100.000 € im laufenden Kalenderjahr zu unterscheiden:
- Bei der Aufnahme einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit schätzen Gründer ihren voraussichtlichen Umsatz im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Seit dem 1. Januar 2025 erfolgt bei einer unterjährigen Gründung keine zeitanteilige Kürzung der Umsatzgrenzen mehr.
- Überschreitet der maßgebliche Nettoumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 25.000 €, können die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr entfallen. In diesem Fall erfolgt der Wechsel in die Regelbesteuerung zum Beginn des nächsten Kalenderjahres.
- Wird dagegen die Umsatzgrenze von 100.000 € im laufenden Kalenderjahr überschritten, greift der bereits beschriebene Fallbeileffekt. Die Umsatzsteuerpflicht entsteht dann unmittelbar ab dem Umsatz, durch den die Grenze überschritten wird.
Das Finanzamt benachrichtigt Unternehmer in der Regel nicht darüber, dass die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung entfallen sind. Die Einhaltung der Umsatzgrenzen muss daher eigenverantwortlich überwacht werden. Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn absehbar ist, dass der Vorjahresumsatz die Grenze von 25.000 € oder der laufende Umsatz die Grenze von 100.000 € erreichen könnte.
Umsatzsteuernachzahlungen
Wenn Sie bei Umsätzen oberhalb der gesetzlichen Umsatzgrenzen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuerbefreiung weiterhin in Anspruch nehmen, entstehen gegenüber dem Finanzamt automatisch Umsatzsteuerschulden. Dass Sie weiterhin Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis schreiben, spielt für das Zustandekommen der Steuerschuld keine Rolle. Die Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer entsteht mit den Umsätzen, die Sie nach dem Wegfall der Kleinunternehmerregelung erzielen.
An Firmenkunden, denen Sie bisher keine Umsatzsteuer berechnet haben, dürfen Sie gegebenenfalls korrigierte Rechnungen mit Angabe der Umsatzsteuer verschicken, die Ihr Kunde dann gegenüber dem Finanzamt als Vorsteuer geltend machen kann. Bei Privatkunden ist dagegen keine nachträgliche Berechnung der Umsatzsteuer möglich.
Fazit
Die Kleinunternehmerregelung hat Vor- und Nachteile. Speziell für Existenzgründer kann die Regelung eine deutliche administrative Entlastung sein. Eine Umsatzsteuervoranmeldung ist für Kleinunternehmer nicht erforderlich, da keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Zudem sind Kleinunternehmer seit dem Steuerjahr 2024 von der Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung befreit.
Allerdings können Kleinunternehmer keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Darüber hinaus befreit die Regelung nicht von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungsstellung oder anderen steuerlichen Pflichten. Seit 2025 müssen auch Kleinunternehmer elektronische Rechnungen empfangen können. Nachteilig können zudem fehlende Vorsteuervorteile, mögliche Image-Nachteile im Geschäftskundenbereich sowie spätere Preisanpassungen bei einem Wechsel zur Regelbesteuerung sein.
Vorteilhaft ist die Kleinunternehmerregelung insbesondere für Selbstständige mit geringen Investitionen und einem Schwerpunkt im Privatkundengeschäft. Vor der Entscheidung sollten jedoch die Umsatzentwicklung, die Kundenstruktur und die geplanten Investitionen sorgfältig geprüft werden. Seit 2025 gelten hierfür Umsatzgrenzen von 25.000 € Nettoumsatz im Vorjahr und 100.000 € Nettoumsatz im laufenden Kalenderjahr.
Häufig gestellte Fragen – FAQ
Die Definition des Kleinunternehmers richtet sich nach den Umsatzgrenzen des § 19 UStG. Als Kleinunternehmer gilt, wer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Nettoumsatz von höchstens 25.000 € erzielt hat und im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 100.000 € nicht überschreitet.
Bei einer Neugründung ist der voraussichtliche Umsatz im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung anzugeben. Seit 2025 erfolgt dabei keine zeitanteilige Kürzung der Umsatzgrenzen mehr, wenn die Gründung unterjährig erfolgt.
Nein. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist freiwillig. Auch bei geringen Umsätzen können Sie sich für die Regelbesteuerung entscheiden.
Die Entscheidung sollte insbesondere von der Kundenstruktur, den geplanten Investitionen und der erwarteten Umsatzentwicklung abhängig gemacht werden.
Seit 2025 gelten 2 Umsatzgrenzen. Wird die Vorjahresgrenze von 25.000 € überschritten, entfällt die Möglichkeit zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Folgejahr.
Wird dagegen die Umsatzgrenze von 100.000 € im laufenden Kalenderjahr überschritten, greift der sogenannte Fallbeileffekt. Die Umsatzsteuerpflicht entsteht dann unmittelbar ab dem Umsatz, durch den die Grenze überschritten wird.
Die Kleinunternehmerregelung eignet sich insbesondere für Selbstständige mit geringen Investitionen und einem Schwerpunkt im Privatkundengeschäft.
Weniger attraktiv ist sie für Unternehmen mit hohen Anfangsinvestitionen oder einem überwiegenden Geschäftskundenanteil, da kein Vorsteuerabzug möglich ist. Zudem haben Geschäftskunden durch die Kleinunternehmerregelung in der Regel keinen Preisvorteil, da sie gezahlte Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt als Vorsteuer geltend machen können.
Ja. Ein freiwilliger Wechsel zur Regelbesteuerung ist jederzeit möglich. Die Entscheidung ist grundsätzlich für 5 Jahre bindend.
Ein automatischer Wechsel kann außerdem erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung nicht mehr erfüllt sind. In diesem Fall besteht keine 5-jährige Bindungsfrist.
Ja. Auch als Kleinunternehmer können Sie mehrere gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten ausüben.
Für die Prüfung der Umsatzgrenzen werden die Umsätze sämtlicher Tätigkeiten zusammengerechnet. Der Kleinunternehmer-Status bezieht sich auf die Person des Unternehmers und nicht auf einzelne Unternehmen oder Tätigkeiten.


