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Negativzinsen für Geschäftskonten: Was Unternehmen 2026 wissen sollten

- Negativzinsen auf Geschäftskonten wurden vor allem zwischen 2014 und 2022 erhoben.
- Seit der Zinswende der Europäischen Zentralbank werden auf Geschäftskonten in Deutschland keine Negativzinsen oder Verwahrentgelte mehr erhoben.
- Der EZB-Einlagenzins liegt 2026 wieder im positiven Bereich, sodass Banken Guthaben nicht mehr mit Strafzinsen belasten.
- Das BGH-Urteil vom Februar 2025 hat die rechtliche Bewertung von Verwahrentgelten zusätzlich verändert.
- Für Unternehmen ist das Thema heute vor allem aus historischer und rechtlicher Sicht relevant.
Der folgende Rechner dient ausschließlich der Veranschaulichung der während der Negativzinsphase üblichen Berechnung von Verwahrentgelten.
Hintergrund der Negativzinsphase
Zinsen sind im Normalfall die Kosten, die für das Leihen von Geld entstehen. Als Reaktion auf die Finanz- und Wirtschaftskrise der Jahre 2007 bis 2010 sowie die europäische Schuldenkrise verfolgte die Europäische Zentralbank (EZB) über viele Jahre eine Niedrigzinspolitik. Ziel war es, die Kreditvergabe anzukurbeln und Investitionen von Unternehmen sowie private Konsumausgaben zu fördern.
Zwischen 2014 und 2022 fiel auch der Einlagenzins der EZB in den Negativbereich und lag zeitweise bei –0,5 %. Geschäftsbanken mussten für Einlagen bei der Zentralbank damit selbst Kosten tragen. Viele Institute gaben diese Belastung in Form von Verwahrentgelten an ihre Kunden weiter.
Unternehmen waren von den negativen Zinsen besonders stark betroffen, da sie häufig über größere Guthaben verfügten und ihre Liquiditätspolster durch die zusätzlichen Gebühren auf Geschäftskonten schrumpften. Mit der Zinswende im Jahr 2022 änderte sich diese Situation grundlegend. Der EZB-Einlagenzins liegt 2026 wieder im positiven Bereich bei +2,25 %, sodass Verwahrentgelte heute keine Rolle mehr spielen.
Verwahrentgelt ist nichts anderes als Strafzins
Der Begriff Verwahrentgelt hat im Übrigen rechtliche Gründe. Banken verwendeten diese Bezeichnung, um die Kosten für hohe Guthaben nicht als Negativzins, sondern als gesonderte Gebühr für die Verwahrung von Einlagen auszugestalten. Die rechtliche Zulässigkeit solcher Klauseln war über viele Jahre umstritten und Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren. Betroffen waren sowohl Privatkunden als auch Geschäftskunden. Im B2B-Bereich konnten Verwahrentgelte sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen treffen.
Mit seinem Urteil vom 4. Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die rechtliche Bewertung solcher Klauseln deutlich präzisiert. Damit wurden Verwahrentgelte auf Spar- und Tagesgeldkonten in vielen Fällen für unzulässig erklärt. Für Unternehmen ist das Thema heute vor allem dann relevant, wenn in der Vergangenheit entsprechende Gebühren gezahlt wurden und mögliche Erstattungsansprüche geprüft werden sollen. Da das Urteil in erster Linie Verbraucherverträge betraf, gelten für Geschäftskunden teilweise andere rechtliche Maßstäbe.
Fazit
Negativzinsen und Verwahrentgelte gehörten zwischen 2014 und 2022 zu den größten Herausforderungen für Unternehmen mit hohen Kontoguthaben. Mit der Zinswende der Europäischen Zentralbank hat sich die Situation grundlegend verändert. Auf Geschäftskonten werden heute keine Verwahrentgelte mehr erhoben. Relevant bleibt das Thema vor allem aus historischer und rechtlicher Sicht, insbesondere im Zusammenhang mit der Bewertung früherer Vertragsklauseln und möglicher Erstattungsansprüche.
Häufig gestellte Fragen – FAQ
Nein. Seit der Zinswende der Europäischen Zentralbank im Jahr 2022 werden auf Geschäftskonten in Deutschland keine Negativzinsen oder Verwahrentgelte mehr erhoben. Stattdessen bieten viele Banken und FinTechs inzwischen sogar wieder Guthabenzinsen für Firmenkunden an.
Negativzinsen waren eine Folge der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank. Zwischen 2014 und 2022 mussten Geschäftsbanken für bestimmte Einlagen bei der EZB zeitweise selbst Strafzinsen zahlen. Viele Institute gaben diese Kosten in Form von Verwahrentgelten an ihre Kunden weiter.
Mit seinem Urteil vom 4. Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof die rechtliche Bewertung von Verwahrentgelten deutlich präzisiert. Insbesondere auf Spar- und Tagesgeldkonten wurden entsprechende Klauseln in vielen Fällen für unzulässig erklärt. Wer in der Vergangenheit Verwahrentgelte gezahlt hat, sollte prüfen, ob mögliche Erstattungsansprüche bestehen.