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Körperschaftsteuer – einfach erklärt

- Die gesetzlichen Grundlagen für die Besteuerung von Körperschaften als juristischen Personen regelt das Körperschaftsteuergesetz (KStG).
- Juristische Personen wie Kapitalgesellschaften zahlen keine Einkommensteuer, sondern Körperschaftsteuer.
- Der Steuersatz dafür ist günstiger als die Einkommensteuer natürlicher Personen. Derzeit liegt der effektive Körperschaftsteuersatz bei 15,83 % (15 % Steuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuersumme).
- Einmal jährlich müssen Unternehmen eine Körperschaftsteuererklärung erstellen, Steuervorauszahlungen erfolgen vierteljährlich.
- Seit März 2024 können auch Personengesellschaften frei entscheiden, ob sie der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) unterliegen wollen. An diese Entscheidung sind sie anschließend für fünf Jahre gebunden.
Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind nach § 1 KStG alle Unternehmen mit inländischem Firmensitz, sofern für sie keine Steuerbefreiung greift.
Definition der Körperschaftsbesteuerung
Das deutsche Steuersystem unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen. Während natürliche Personen Einkommensteuer bezahlen müssen, wird das Einkommen von juristischen Personen nach dem Körperschaftsteuerrecht besteuert.
Die Steuer für Körperschaften fällt auf das Einkommen juristischer Personen an. Zudem ist sie eine Gemeinschaftssteuer, die sich der Bund und die Länder teilen. Anders als die Einkommensteuer natürlicher Personen hängt sie nicht in progressiver Form von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab. Der Körperschaftsteuersatz beträgt einheitlich 15 %, auf die zu zahlende Steuersumme werden nochmals 5,5 % Solidaritätszuschlag aufgeschlagen, sodass der effektive Steuersatz 15,83 % beträgt.
Unternehmen, die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, sind kraft Rechtsform auch gewerbesteuerpflichtig. Die Einkommensteuer, die von den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft zu zahlen ist, spielt für die Körperschaftsbesteuerung keine Rolle.
Gesetzliche Grundlagen
Die juristischen Vorschriften rund um die Steuer sind im Körperschaftsteuergesetz (KStG) hinterlegt. Das Körperschaftsteuergesetz ist in den wesentlichen Punkten am Einkommensteuergesetz ausgerichtet. Auch die entsprechende Durchführungsverordnung (KSt DV) ist für die Steuer relevant. Gemeinsam bilden diese Vorschriften die Grundlage für die Besteuerung von Körperschaften.
Zwar ist das Einkommensteuergesetz EStG primär für die Besteuerung natürlicher Personen relevant, jedoch enthält es auch einige Vorschriften, die direkt auf Körperschaften angewendet werden. Hierzu gehören unter anderem Regelungen zur Abgrenzung verschiedener Einkommensarten sowie zum Abzug von Betriebsausgaben.
2021 hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) erlassen, das die Liquidität und damit Wettbewerbsfähigkeit Unternehmen stärken soll. Kernstück dieses Gesetzes ist seit dem Wirtschaftsjahr 2022 eine Optionsmöglichkeit für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) und Partnerschaftsgesellschaften (PartG) für die Besteuerung als Körperschaft – ebenso sieht das Gesetz eine Rückoption zur Besteuerung als Personengesellschaft vor. Haftungsrechtliche Veränderungen für die Gesellschafter ergeben sich aus der Wahl der Körperschaftsbesteuerung für die Gesellschafter dieser Unternehmen nicht.
Durch das im März 2024 erlassene Wachstumschancengesetz wurde die Option zur Wahl der Besteuerung als Körperschaft auf alle Personengesellschaften ausgedehnt.
Arten von Körperschaften
Aus rechtlicher Perspektive sind Körperschaften ein Zusammenschluss von Personen, der auf Dauer angelegt ist, einen überindividuellen Zweck verfolgt und in seinem Bestand vom Wechsel seiner Mitglieder weitgehend unabhängig ist. Unterschieden wird zwischen Körperschaften öffentlichen Rechts und privatrechtlichen Körperschaften:
- Körperschaften des öffentlichen Rechts werden durch den Staat oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft gegründet und nehmen öffentliche Aufgaben wahr. Hierzu gehören Bund, Länder und Kommunen und andere öffentliche Institutionen.
- Körperschaften des privaten Rechts werden durch Privatpersonen gegründet. In der Regel verfolgen sie wirtschaftliche Zwecke. Zu den privatrechtlichen Körperschaften gehören Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG oder UG (haftungsbeschränkt) sowie Vereine und Genossenschaften.
Nach dem deutschen Gesellschaftsrecht sind Körperschaften öffentlichen Rechts, Kapitalgesellschaften, eingetragene Vereine und Genossenschaften juristische Personen. Sie verfügen über eine eigene Rechtspersönlichkeit und folglich über eigene Rechts und Pflichten. Zu ihren Eigenschaften gehören Haftungsfähigkeit, Prozessfähigkeit und Vertretungsmacht, sodass sie durch ihre Organe oder gesetzlichen Vertreter handeln können.
Berechnung der Steuer für Körperschaften
Die Körperschaftsbesteuerung bezieht sich aktuell auf 15 % des Gewinns von Körperschaften. Der zu versteuernde Gewinn ist die Differenz aus den Brutto-Einnahmen und den Betriebsausgaben eines Unternehmens und einigen weiteren Kostenpositionen. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 %, sodass der effektive Steuersatz 15,83 % beträgt.
Ein Unternehmen hat ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 €. Die Steuerlast berechnet sich folgendermaßen:
Körperschaftsbesteuerung: 100.000 € x 15 % = 15.000 €
Effektive Körperschaftsteuerlast: 15.000 € x (1 + 5,5 %) = 15.837,50 €
Einmal pro Jahr wird beim zuständigen Finanzamt eine Körperschaftsteuererklärung eingereicht. Dazu kann das ELSTER-System der Finanzbehörden verwendet werden. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften mit Sitz im Inland. Körperschaften müssen quartalsweise Steuervorauszahlungen leisten, die anhand der erwarteten Steuerschuld des laufenden Jahres berechnet werden.
Berechnungsgrundlage für den zu versteuernden Gewinn
Der zu versteuernde Gewinn von Körperschaften wird – analog zum zu versteuernden Einkommen natürlicher Personen – im Prinzip aus dem Brutto-Gewinn abzüglich von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen berechnet. Anders als bei der Einkommensteuer gibt es bei der Besteuerung von Körperschaften keinen Freibetrag.
Die Steuer wird aus dem zu versteuernden Einkommen berechnet. Es wird bei einer Körperschaft wie bei einer natürlichen Person im Prinzip aus dem Gewinn abzüglich der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen berechnet. Damit entspricht die Berechnung jener der Einkommensteuer bei einer natürlichen Person.
Die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens folgt einer vorgegebenen Formel. Zuerst wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Es ergibt sich aus dem Jahresüberschuss oder dem Fehlbetrag im Sinne der Handelsbilanz und diversen Korrekturen nach § 60 des Einkommensteuergesetzes. Diese Korrekturen können abgezogen oder hinzugerechnet werden. Der so entstandene Gewinn oder Verlust im Sinne der Steuerbilanz wird um gesetzlich festgelegte Korrekturen erhöht oder gesenkt.
Erhöht wird das Ergebnis um verdeckte Gewinnausschüttungen, nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, Spenden und nicht abziehbare Aufwendungen nach § 10 des Einkommensteuergesetzes. Davon werden steuerfreie Einnahmen, Investitionszulagen und Erträge sowie Veräußerungsgewinne abgezogen, soweit sie aus Beteiligungen entstehen. Außerdem werden verdeckte Einlagen abgezogen.
Aus dieser Berechnung ergibt sich die Summe der Einkünfte der Körperschaft. Sie wird um abziehbare Spenden gekürzt, sodass der Gesamtbetrag der Einkünfte entsteht. Wenn davon noch der Verlustabzug abgezogen wird, entsteht das zu versteuernde Einkommen als Basis für die Berechnung der Körperschaftsteuer.
Einsetzen der Steuerpflicht
Die rechtliche Existenz beginnt mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrags oder mit der Beurkundung einer Satzung. Das heißt auch, dass die Körperschaft bereits der Besteuerung unterliegt, wenn sie noch in der Gründungsphase ist und unter Umständen noch keine oder nur sehr wenige Gewinne erzielt.
Ab welchem Zeitpunkt die Körperschaftsteuerpflicht greift, unterscheidet sich. Im Körperschaftsteuergesetz ist dafür kein eindeutiger Zeitpunkt genannt. In der Regel wird hierfür der Beginn der Existenz eines Unternehmens im juristischen Sinn gewählt. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt das Unternehmen der Körperschaftsteuerpflicht.
Unbeschränkte und beschränkte Körperschaftsteuerpflicht
Unternehmen und andere Körperschaften können unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein.
Unbeschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind nach § 1 KStG Unternehmen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- Unternehmenssitz oder Geschäftsleitung im Inland
- Gründung nach deutschem Recht oder mit einem Gründungsstatut, das einer deutschen Kapitalgesellschaft entspricht
- Ausländische Körperschaft mit einer oder mehreren inländischen Betriebsstätten
Aus der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht ergibt sich, dass das gesamte weltweite Einkommen des Unternehmens in Deutschland versteuert werden muss. Ausländische Steuern werden nicht auf die Steuerlast in Deutschland angerechnet. In § 1 Abs. 1 Nr. 1–6 wird aufgeführt, welche Körperschaften mit Sitz in Deutschland unbegrenzt körperschaftsteuerpflichtig sind.
Beschränkte Steuerpflicht
Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind Unternehmen mit ausländischem Firmensitz ohne Betriebsstätte in Deutschland. Die Steuer bemisst sich hier nach den inländischen Einkünften, die sie erzielen. Ausländische Steuern können auf die in Deutschland zu zahlende Steuer angerechnet werden.
Mindestkörperschaftsteuer
Eine Mindestkörperschaftsteuer wird auch dann erhoben, wenn in einem Geschäftsjahr kein Gewinn erzielt wird. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt sie 125 € im Quartal oder 500 € jährlich. In den ersten fünf Jahren nach der Gründung einer Kapitalgesellschaft entfällt auf Antrag beim zuständigen Finanzamt die Mindestkörperschaftsteuer, in den folgenden fünf Jahren wird sie halbiert. Außerdem wird sie auf die real zu zahlende Körperschaftsteuersumme des jeweiligen Geschäftsjahrs angerechnet. Zuvor war die Mindestkörperschaftsteuer sowohl allgemein als auch für Neugründungen deutlich höher.
Befreiung von der Körperschaftsteuer
Bei einigen juristischen Personen gilt eine Körperschaftsteuerbefreiung. Hierzu gehören gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Organisationen, bestimmte öffentliche Körperschaften, politische Parteien und internationale Organisationen.
Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Körperschaftsteuerbefreiung komplex. Im Detail werden sie in § 5 KStG geregelt.
Fazit
Die Körperschaftsbesteuerung bezieht sich auf das Einkommen juristischer Personen wie Kapitalgesellschaften. Sie ist günstiger als die Einkommensteuer natürlicher Personen.
Die Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen, das sich aus dem Gewinn einer Körperschaft ergibt. Bei der Berechnung kommen neben den vom Brutto-Gewinn abzuziehenden Betriebsausgaben verschiedene weitere Hinzurechnungen und Abzüge zum Tragen.
Durch Novellierungen des Körperschaftsteuerrechts in den vergangenen Jahren können heute auch Personengesellschaften frei entscheiden, ob sie nach dem Körperschaftsteuerrecht oder nach dem Einkommensteuerrecht für natürliche Personen besteuert werden wollen.
Häufig gestellte Fragen – FAQ
Die Besteuerung von Körperschaften wird durch das Körperschaftsteuergesetz (KStG) geregelt.
Diese Art der Steuer wird auf das Einkommen juristischer Personen angewendet und kann damit als das Äquivalent zur Einkommenssteuer für natürliche Personen verstanden werden. Angewendet wird die Steuer laut § 1 KStG (Abs. 1, Nr. 1–6) für die folgenden Körperschaften:
- Kapitalgesellschaften
- Erwerbs-/Wirtschaftsgenossenschaften inkl. Europäischer Genossenschaften
- Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
- Weitere privatrechtliche Körperschaften
- Sonstige juristische Personen, Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere privatrechtliche Zweckvermögen
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Beide Steuerarten (Körperschafts- und Gewerbesteuer) werden anhand des Gewinns des Unternehmens berechnet. Während die Einnahmen aus der Körperschaftsbesteuerung an den Bund und die Länder fließen, gehen die Einnahmen aus der Gewerbesteuer an die Gemeinde, in der das Unternehmen ansässig ist. Damit ist die Gewerbesteuer eine kommunale Steuer, die mit unterschiedlichen Hebesätzen von den Gemeinden erhoben wird.
Die Steuer beträgt 15 % des Einkommens juristischer Personen. Darauf angerechnet wird außerdem der Solidaritätszuschlag, der 5,5 % der erhobenen Steuer beträgt. Der effektive Steuersatz beträgt somit 15,83 %.
Das zu versteuernde Einkommen bildet die Grundlage für die Körperschaftsbesteuerung. Herangezogen für die Berechnung werden die Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Allerdings muss bei dieser Berechnung einiges berücksichtigt werden:
- Nicht abziehbare Aufwendungen, dürfen nicht vom Gewinn abgezogen werden
- Verdeckte Gewinnausschüttungen müssen ebenfalls zum Gewinn hinzugerechnet werden
- Abgezogen werden dürfen: Spenden / Zuwendungen, verdeckte Einlagen, Freibeträge
Nicht als Betriebsausgabe berücksichtigen dürfen Sie folgende Ausgaben für die Berechnung des Gewinns:
- Aufsichtsratvergütungen
- Aufwendungen, die den Satzungszweck erfüllen
- Aufwendungen für Steuerzahlungen
- Geldstrafen
Es gibt auch die Möglichkeit zur Befreiung von der Körperschaftsbesteuerung. Diese ist möglich für politische Parteien, Unternehmen des Bundes sowie gemeinnützige Körperschaften, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen.
Tatsächlich sind auch Freibeträge im Körperschaftssteuergesetz vorgesehen. Diese sind allerdings stark reglementiert und werden nur in wenigen Fällen angewendet. So können Genossenschaften sowie Vereine, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, einen Freibetrag von 15.000 € nutzen.





