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Körperschaftssteuer einfach erklärt

von Pauline Bodinek
Der Begriff der Körperschaftssteuer fällt immer wieder im Zusammenhang mit der Besteuerung von Unternehmen. Unterliegen Sie mit Ihrem Unternehmen der Körperschaftssteuer, sollten Sie wissen, wie sie sich errechnet, wie die Steuererklärung abgegeben wird und was die Basis für die Höhe der Steuerschuld ist.
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Die Körperschaftssteuer muss von juristischen Personen gezahlt werden.Foto: Andrii Yalanskyi / iStock

Definition

Im deutschen Steuersystem unterscheidet man zwischen natürlichen und juristischen Personen. Während eine natürliche Person Einkommenssteuer zahlen muss, greift diese Steuer für Körperschaften nicht. Für Letztere fällt stattdessen die Körperschaftssteuer an.

So gesehen handelt es sich hierbei also um die Einkommenssteuer für juristische Personen. Sie fällt auf erzielte Gewinne an. Es ist wichtig zu wissen, dass nicht alle Körperschaften dieser Besteuerung unterliegen.

Die juristischen Vorschriften rund um die Steuer sind im Körperschaftssteuergesetz (Kstg) hinterlegt. Das Körperschaftssteuergesetz ist in den wesentlichen Punkten am Einkommenssteuergesetz ausgerichtet. Auch die Durchführungsverordnung ist für die Steuer relevant. Gemeinsam bilden diese Vorschriften die Grundlage für die Steuer.

Zusammensetzung von Körperschaften

Körperschaftssteuergesetz kstg
Eine Körperschaft ist der Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer juristischen Person.Foto: jacoblund / iStock

Körperschaften sind Zusammenschlüsse mehrerer Personen zu einer rechtsfähigen juristischen Person. Typische Körperschaften sind Aktiengesellschaften, Vereine, GmbHs und Genossenschaften. Diese Gesellschaftsformen werden nach dem deutschen Gesellschaftsrecht als juristische Personen bezeichnet. Sie haben eine eigene Rechtspersönlichkeit.

Höhe der Steuer für Körperschaften

Die Körperschaftssteuer macht aktuell 15 % des jeweiligen Einkommens aus. Einmal pro Jahr wird beim zuständigen Finanzamt eine Körperschaftssteuererklärung eingereicht. Dazu kann das ELSTER-System der Finanzbehörden verwendet werden. Der unbeschränkten Besteuerung mit der Körperschaftssteuer unterliegen alle Einkünfte. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften mit Sitz im Inland.

Info

Die rechtliche Existenz beginnt mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrags oder mit der Beurkundung einer Satzung. Das heißt auch, dass die Körperschaft bereits der Besteuerung unterliegt, wenn sie noch in der Gründungsphase ist und unter Umständen noch keine oder nur sehr wenige Gewinne erzielt.

Ab welchem Zeitpunkt die Körperschaftssteuerpflicht greift, unterscheidet sich. Im Körperschaftssteuergesetz ist dafür kein eindeutiger Zeitpunkt genannt. In der Regel wird hierfür der Beginn der Existenz eines Unternehmens im juristischen Sinn gewählt. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt das Unternehmen der Körperschaftssteuerpflicht.

Berechnungsgrundlage

Die Steuer wird aus dem zu versteuernden Einkommen berechnet. Es wird bei einer Körperschaft wie bei einer natürlichen Person im Prinzip aus dem Gewinn abzüglich der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen berechnet. Damit entspricht die Berechnung jener der Einkommenssteuer bei einer natürlichen Person.

Der Steuersatz liegt bei 15 %. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag. Der Steuersatz beträgt insgesamt 15,825 %. Einen Freibetrag gibt es nicht. An dieser Stelle liegt ein wichtiger Unterschied zur Einkommenssteuer.

Steuerpflichtiges Einkommen als Basis für die Berechnung

Berechnung des zu versteuernden Einkommens
Die Berechnung der Steuer findet auf Basis des steuerpflichtigen Einkommens statt.Foto: ayhan turan / iStock

Die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens folgt einer vorgegebenen Formel. Zuerst wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Es ergibt sich aus dem Jahresüberschuss oder dem Fehlbetrag im Sinne der Handelsbilanz und diversen Korrekturen nach dem Paragraphen 60 des Einkommenssteuergesetzes. Diese Korrekturen können abgezogen oder hinzugerechnet werden. Der so entstandene Gewinn oder Verlust im Sinne der Steuerbilanz wird um Korrekturen im Sinne der Körperschaftssteuer erhöht oder gesenkt.

Erhöht wird das Ergebnis um verdeckte Gewinnausschüttungen, nicht-abzugsfähige Betriebsausgaben, Spenden und nicht-abziehbare Aufwendungen nach dem Paragraphen 10 des Einkommenssteuergesetzes. Davon werden steuerfreie Einnahmen, Investitionszulagen und Erträge sowie Veräußerungsgewinne abgezogen, soweit sie aus Beteiligungen entstehen.

Außerdem werden verdeckte Einlagen abgezogen. So entsteht die Summe der Einkünfte. Sie wird um abziehbare Spenden gekürzt, so dass der Gesamtbetrag der Einkünfte entsteht. Zieht man davon noch den Verlustabzug ab, entsteht das zu versteuernde Einkommen. Dieses wiederum ist die Basis für die Berechnung der Körperschaftssteuer.

Befreiung von der Körperschaftssteuer

Körperschaftssteuergesetz kstg
Politische Parteien sind von der Körperschaftssteuer befreit.Foto: shironosov / iStock

Bei einigen juristischen Personen gibt es eine Körperschaftssteuerbefreiung. Von dieser Befreiung profitieren zum Beispiel Unternehmen, die dem Bund angehören sowie Berufsverbände. Auch politische Parteien sowie mildtätig ausgerichtete oder kirchliche Körperschaften werden nicht besteuert.

Interessant ist diese Ausnahme insofern, als dass auch diese Unternehmen häufig in der Absicht geführt werden, Gewinne zu erzielen. Es gibt also keinen direkten Zusammenhang zwischen der Befreiung von der Steuer und den Absichten eines Unternehmens, sich ausschließlich in den Dienst der Öffentlichkeit zu stellen. So kann man etwa politischen Parteien durchaus die Absicht nachsagen, Gewinne erwirtschaften zu wollen. Werden diese erzielt, fällt trotzdem keine Körperschaftssteuer an. Diese Unternehmen können somit gegenüber anderen Körperschaften, die in voller Höhe der Besteuerung unterliegen, im Vorteil sein.

FAQ

Diese Art der Steuer wird auf das Einkommen juristischer Personen angewendet und kann damit als das Äquivalent zur Einkommenssteuer für natürliche Personen verstanden werden. Angewendet wird die Steuer für folgende Personengruppen:

  • Anstalten
  • Erwerbs- /Wirtschaftsgenossenschaften
  • Europäische Genossenschaften
  • gewerbliche Betriebe des öffentlichen Rechts
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts / privaten Rechts
  • Kapitalgesellschaften
  • Stiftungen
  • Vereine
  • Versicherungs- /Pensionsfonds

Beide Steuerarten (Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer) werden vom Gewinn des Unternehmens berechnet. Während die Einnahmen aus der Körperschaftssteuer an den Bund gehen, gehen die Einnahmen aus der Gewerbesteuer an die Gemeinde, in der das Unternehmen ansässig ist. Damit ist die Gewerbesteuer eine kommunale Steuer, die mit unterschiedlichen Hebesätzen von den Gemeinden erhoben wird.

Die Steuer beträgt 15 % des Einkommens juristischer Personen. Darauf angerechnet wird außerdem der Solidaritätszuschlag, der 5,5 % der erhobenen Steuer beträgt.

Das zu versteuernde Einkommen bildet die Grundlage für die Körperschaftssteuer. Herangezogen für die Berechnung werden die Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Allerdings muss bei dieser Berechnung einiges berücksichtigt werden:

  • nicht abziehbare Aufwendungen, dürfen nicht vom Gewinn abgezogen werden
  • verdeckte Gewinnausschüttungen müssen ebenfalls zum Gewinn hinzugerechnet werden
  • abgezogen werden dürfen: Spenden / Zuwendungen, verdeckte Einlagen, Freibeträge

 

Nicht als Betriebsausgabe berücksichtigen dürfen Sie folgende Ausgaben für die Berechnung des Gewinns:

  • Aufsichtsratvergütungen
  • Aufwendungen, die den Satzungszweck erfüllen
  • Aufwendungen für Steuerzahlungen
  • Geldstrafen

Es gibt auch die Möglichkeit zur Befreiung von der Steuer für Körperschaften. Diese ist möglich für politische Parteien, Unternehmen des Bundes sowie gemeinnützige Körperschaften, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen.

Tatsächlich sind auch Freibeträge im Körperschaftssteuergesetz vorgesehen. Diese sind allerdings stark reglementiert und werden nur in wenigen Fällen geboten. So können beispielsweise Genossenschaften sowie Vereine, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, von einem Freibetrag von 15.000 Euro Gebrauch machen.

Über die Autorin
Pauline Bodinek