Lexikon
Geringwertige Wirtschaftsgüter

„Geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG) sind bewegliche, selbstständig nutzbare Anlagegüter des Anlagevermögens, die in der Regel einer Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 1.000 € netto (bis 2017: 410 € netto) nicht übersteigen.

Für GWGs besteht eine vereinfachte Abschreibungsmöglichkeit, bei der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können (sog. „Sofortabschreibung“). Alternativ können GWGs auch über die reguläre Abschreibungsmethode abgeschrieben werden.

seit 01/2018
bis 12/2017
Übersicht der GWG-Abschreibungsmethoden seit 2018
Anschaffungs-/Herstellungskosten (Netto) Mögliche Abschreibungsmethode(n) Besonderheiten & Aufzeichnungspflicht
Bis 250 € Wahlrecht:
  • Sofortabzug als Betriebsausgabe
  • Reguläre Abschreibung (AfA)
Keine gesonderte Aufzeichnungspflicht im Anlagenverzeichnis erforderlich.
250,01 € bis 800 € Wahlrecht (einheitlich pro Jahr auszuüben):
  • Sofortabschreibung
  • Sammelposten (Poolabschreibung)
  • Reguläre Abschreibung (AfA)
Bei Wahl der Sofortabschreibung: Aufzeichnungspflicht in einem separaten Verzeichnis oder Konto.
800,01 € bis 1.000 € Wahlrecht:
  • Sammelposten (Poolabschreibung)
  • Reguläre Abschreibung (AfA)
Keine Sofortabschreibung mehr möglich. Die Entscheidung für den Sammelposten schließt alle Güter bis 1.000 € ein.
Über 1.000 €
  • Nur reguläre Abschreibung (AfA) nach betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer
Kein GWG. Aktivierung im Anlagevermögen und Abschreibung gemäß AfA-Tabelle.

Historische GWG-Grenzwerte bis 31.12.2017
Anschaffungs-/Herstellungskosten (Netto) Mögliche Abschreibungsmethode(n) Aufzeichnungspflicht
Bis 150 € Sofortabzug als Betriebsausgabe. Keine gesonderte Aufzeichnungspflicht.
150,01 € bis 410 € Wahlrecht:
  • Sofortabschreibung
  • Sammelposten (wenn Wert unter 1.000 €)
Bei Wahl der Sofortabschreibung: Aufzeichnungspflicht.
410,01 € bis 1.000 € Wahlrecht:
  • Sammelposten
  • Reguläre Abschreibung (AfA)
Aufzeichnungspflicht im Anlagenverzeichnis bei regulärer AfA.
Über 1.000 €
  • Nur reguläre Abschreibung (AfA)
Aufzeichnungspflicht im Anlagenverzeichnis.

Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter sind:

  • Büromaterialien wie Schreibgeräte, Ordner oder Locher
  • Computerzubehör wie Maus, Tastatur oder USB-Sticks
  • Werkzeuge wie Schraubendreher oder Hammer
  • Kleingeräte wie Wasserkocher, Toaster oder Kaffeemaschine für den Pausenraum
  • Büromöbel wie Stühle, Regale oder Beistelltische
  • Telefone und Faxgeräte
  • Digitalkameras oder Camcorder für betriebliche Zwecke
  • Softwarelizenzen
  • Leitern oder Arbeitsbühnen für Handwerker

Diese Aufzählung ist nicht abschließend und dient lediglich als Orientierung.