Lexikon
Geringwertige Wirtschaftsgüter
„Geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG) sind bewegliche, selbstständig nutzbare Anlagegüter des Anlagevermögens, die in der Regel einer Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 1.000 € netto (bis 2017: 410 € netto) nicht übersteigen.
Für GWGs besteht eine vereinfachte Abschreibungsmöglichkeit, bei der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können (sog. „Sofortabschreibung“). Alternativ können GWGs auch über die reguläre Abschreibungsmethode abgeschrieben werden.
Anschaffungs-/Herstellungskosten (Netto) | Mögliche Abschreibungsmethode(n) | Besonderheiten & Aufzeichnungspflicht |
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Bis 250 € | Wahlrecht:
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Keine gesonderte Aufzeichnungspflicht im Anlagenverzeichnis erforderlich. |
250,01 € bis 800 € | Wahlrecht (einheitlich pro Jahr auszuüben):
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Bei Wahl der Sofortabschreibung: Aufzeichnungspflicht in einem separaten Verzeichnis oder Konto. |
800,01 € bis 1.000 € | Wahlrecht:
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Keine Sofortabschreibung mehr möglich. Die Entscheidung für den Sammelposten schließt alle Güter bis 1.000 € ein. |
Über 1.000 € |
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Kein GWG. Aktivierung im Anlagevermögen und Abschreibung gemäß AfA-Tabelle. |
Anschaffungs-/Herstellungskosten (Netto) | Mögliche Abschreibungsmethode(n) | Aufzeichnungspflicht |
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Bis 150 € | Sofortabzug als Betriebsausgabe. | Keine gesonderte Aufzeichnungspflicht. |
150,01 € bis 410 € | Wahlrecht:
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Bei Wahl der Sofortabschreibung: Aufzeichnungspflicht. |
410,01 € bis 1.000 € | Wahlrecht:
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Aufzeichnungspflicht im Anlagenverzeichnis bei regulärer AfA. |
Über 1.000 € |
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Aufzeichnungspflicht im Anlagenverzeichnis. |
Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter sind:
- Büromaterialien wie Schreibgeräte, Ordner oder Locher
- Computerzubehör wie Maus, Tastatur oder USB-Sticks
- Werkzeuge wie Schraubendreher oder Hammer
- Kleingeräte wie Wasserkocher, Toaster oder Kaffeemaschine für den Pausenraum
- Büromöbel wie Stühle, Regale oder Beistelltische
- Telefone und Faxgeräte
- Digitalkameras oder Camcorder für betriebliche Zwecke
- Softwarelizenzen
- Leitern oder Arbeitsbühnen für Handwerker
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und dient lediglich als Orientierung.