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Wo liegt der Unterschied zwischen freiberuflich und selbstständig?

Bei der Frage nach Selbstständigkeit und Freiberuflichkeit, gilt es zunächst einmal klarzustellen, dass jeder Freiberufler auch selbstständig ist, nicht aber jeder Selbstständige auch Freiberufler. Das liegt daran, dass es sich bei den Freiberuflern um eine Untergruppe der Selbstständigen handelt.
| Merkmal | Freiberufler | Selbstständige (Gewerbetreibende) |
|---|---|---|
| Tätigkeitsfeld | Wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten | Handwerk, Handel, Produktion, Dienstleistungen |
| Beispiele | Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Journalisten, Künstler, Musiker | Handwerker, Einzelhändler, Gastronomen, Online-Händler |
| Gewerbeanmeldung | Nicht erforderlich | Erforderlich |
| Gewerbesteuer | Nicht gewerbesteuerpflichtig | Gewerbesteuerpflichtig |
| Eintragung ins Handelsregister | Nicht erforderlich | In der Regel erforderlich |
| Buchführung | Einfache Buchführung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) | Doppelte Buchführung (ab neuem Schwellenwert von 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn) |
| Kammerzugehörigkeit | Zugehörigkeit zu einer Kammer (z. B. Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer) nur für bestimmte Kammerberufe verpflichtend, ansonsten keine Kammerpflicht. | Zugehörigkeit zur IHK oder Handwerkskammer |
1 Mehr zur gewerbesteuerpflicht
Grundsätzlich gilt:
Gewerbetreibende: müssen Gewerbesteuer zahlen.
Freiberufler: sind von der Gewerbesteuer befreit.
Es gibt aber Ausnahmen:
Freiberufler mit gewerblichen Einkünften: Wenn ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Einkünfte erzielt, muss er für diese gewerblichen Einkünfte Gewerbesteuer zahlen.
Beispiel: Ein Arzt betreibt neben seiner Praxis auch einen Online-Shop für medizinische Produkte.
Überschreiten des Freibetrags: Es gibt einen Freibetrag für die Gewerbesteuer (derzeit 24.500 €). Liegt der Gewerbeertrag unter diesem Freibetrag, muss keine Gewerbesteuer gezahlt werden. Das gilt auch für Gewerbetreibende.
Aber: Dieser Freibetrag von 24.500 € gilt ausschließlich für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG). Wer sein Gewerbe in Form einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder UG) gründet, erhält keinen Freibetrag und zahlt ab dem ersten Euro Gewinn Gewerbesteuer. Schließen sich also Freiberufler zu einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder UG) zusammen, gilt diese kraft Rechtsform stets als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG). Sie verlieren dadurch ihren Status als Freiberufler und die Gewerbesteuerfreiheit.
Geht es um die Frage, wann ein Selbstständiger freiberuflich tätig sein kann, liegt ein wesentlicher Faktor im Berufsfeld. Das heißt: In der Regel kann man sich nicht aussuchen, ob man Freiberufler sein möchte oder nicht. Für viele Selbstständige ist das schade, da der Status des Freiberuflers viele Vorteile mit sich bringt. Unter anderem sind die laufenden Kosten für Freiberufler spürbar geringer und auch der bürokratische Aufwand kann deutlich gesenkt werden im Vergleich zu dem, was bei einer Selbstständigkeit anfällt.
Freiberuflich: Pflichten und Vorteile
Freiberufler sind nicht verpflichtet, Gewerbesteuer zu entrichten, und müssen auch kein Mitglied der Handelskammer sein. Diese Mitgliedschaft ist für Selbstständige mit Kosten verbunden, bringt gleichzeitig für einige Selbstständige jedoch keinen besonderen Nutzen.
Da Freiberufler nicht gewerblich agieren, brauchen sie kein angemeldetes Gewerbe und unterliegen auch nicht der Gewerbeaufsicht. Zusätzlich entfällt die Pflicht zur Buchführung. Voraussetzung für Freiberufler ist jedoch, dass sie dem Finanzamt die genaue freiberufliche Tätigkeit melden. Die Meldung erfolgt ausschließlich elektronisch über das ELSTER-Portal durch das Ausfüllen des „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung“.
Auch die Durchführung der Steuererklärung hat für Freiberufler deutliche Vorteile: Es ist nur die Einreichung einer simplen Einnahme-Überschuss-Rechnung erforderlich.
Welche Berufe gelten als „freie Berufe“?
Das Feld der freien Berufe ist relativ klar umrissen. Zu den freien Berufen gehören in erster Linie Künstler und Wissenschaftler, also auch Schriftsteller, Schauspieler, Maler, Journalisten, Redakteure, etc. und auch Selbstständige, die eine „unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“ ausüben. Wichtig ist dabei, dass keine Festanstellung vorliegt.
Neben den künstlerischen und wissenschaftlichen Berufen kommen die sogenannten Katalogberufe hinzu. Definiert sind diese im Einkommensteuergesetz (EStG). Das Feld der Katalogberufe ist weit umrissen: Freiberuflich sind laut dieser Definition zum Beispiel auch Ärzte und Pfleger, Anwälte, Architekten, Übersetzer, Erzieher und viele weitere.
Alle nicht in dieser Liste auftauchenden Berufe, vor allem aber all jene, bei denen mit Waren gehandelt wird, sind gewerbliche Berufe.
Das Finanzamt entscheidet
Ob man tatsächlich freiberuflich ist, entscheidet im Zweifelsfall das Finanzamt. Wesentliche Kriterien hierfür sind der konkrete Beruf sowie die Frage der Selbstständigkeit.
Sowohl Selbstständige als auch Freiberufler müssen regelmäßig für mehrere Kunden bzw. Auftraggeber arbeiten und einer davon darf nicht mehr als fünf Sechstel (ca. 83,33 %) des Einkommens ausmachen. Diese Umsatzgrenze regelt die Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Nicht zu verwechseln mit Scheinselbstständigkeit, die sich über die tatsächliche Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers definiert.
Ist man sich unsicher, sollte man sich nicht scheuen, beim zuständigen Finanzamt einfach einmal nachzufragen. In Deutschland gibt es knapp 1,49 Millionen Freiberufler (Stand Anfang 2025 laut BFB). Für bestimmte freie Berufe gibt es Gewerkschaften, so etwa den zu Verdi gehörenden Verband deutscher Schriftsteller. Hinzu kommt als Dachorganisation der Bundesverband der Freien Berufe (BFB).
Häufig gestellte Fragen zu Freiberuflern und Selbstständigen
Streng genommen handelt es sich bei Freiberuflern um eine Untergruppe der Selbstständigen. Somit ist jeder Freiberufler selbstständig, aber nicht jeder Selbstständige Freiberufler. Wer als Freiberufler gilt, ist abhängig vom Beruf. So gilt der Status des Freiberuflers für künstlerische und wissenschaftliche Berufe, außerdem kommen die sogenannten Katalogberufe hinzu. Alle Berufe, die hier aufgelistet sind, gelten als freiberuflich. So etwa Ärzte, Pfleger und Erzieher.
Als selbstständig gelten alle, die nicht in einem festen Arbeitsverhältnis arbeiten, sondern Dienstleistungen oder Waren für unterschiedliche Arbeitgeber erbringen / liefern und eigene Rechnungen erstellen. Der Unterschied liegt auch im Verdienst: Während Angestellte ein festes Gehalt beziehen, erhalten Selbstständige ein Honorar für die erbrachten Dienstleistungen oder Waren. Das Honorar, das ein Selbstständiger erhält, ist mit dem Brutto-Verdienst eines Angestellten zu vergleichen: in beiden Fällen werden noch Abzüge für Steuern und Sozialabgaben vorgenommen.
Im Vergleich zu gewerbetreibenden Selbstständigen können Freiberufler einige Vorteile genießen. So müssen sie beispielsweise keinen Gewerbeschein beantragen und auch keine Gewerbesteuer zahlen. Freiberufler unterliegen außerdem nicht der Gewerbeaufsicht und dem Handelsrecht. Auch eine Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer ist nicht erforderlich (wichtig: eine freiwillige Mitgliedschaft ist jedoch möglich). Auch die Buchführung ist für Freiberufler deutlich einfacher als für Gewerbetreibende, denn es müssen keine Bilanzen erstellt werden. Ausreichend ist eine einfach Einnahme-Überschuss-Rechnung, die beim Finanzamt einzureichen ist.
Zunächst eines vorweg: „Freelancer“ ist keine deutsche Rechtsform, sondern eine Arbeitsform. Es handelt sich um die Berufsbezeichnung, bzw. einen Anglizismus für freie Projektmitarbeiter.
Ein Freelancer kann sowohl Freiberufler als auch Gewerbetreibender sein.
Freelancer arbeiten als freie Mitarbeiter in Unternehmen. Dabei ist die Arbeit in einem, aber auch in mehreren Unternehmen möglich. Wichtig ist: Freelancer sind nicht fest angestellt.

