Transparenz

Gewinnausschüttung GmbH

Gesellschafter einer GmbH haben das Recht auf Gewinnausschüttung. Die grundlegenden rechtlichen Voraussetzungen dafür werden durch das GmbH-Gesetz geregelt. Im Gesellschaftsvertrag einer GmbH können die Gesellschafter dazu außerdem individuelle Vereinbarungen treffen. Wir erklären, was Sie bei der GmbH-Gewinnausschüttung beachten müssen.
Geschrieben von
Janine El-Saghir
Bearbeitet von
Sabine Zimmermann
Gewinnausschüttung & Besteuerung GmbH
Gewinnausschüttung & Besteuerung GmbHFoto: Mariia Vitkovska / iStock
Gewinnausschüttung GmbH: Essentials
  • Das Recht auf Gewinnausschüttung gehört zu den unentziehbaren Rechten der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
  • Laut GmbH-Gesetz (GmbHG) werden Gewinne an die Gesellschafter entsprechend ihren Geschäftsanteilen verteilt. Im Gesellschaftsvertrag können jedoch auch davon abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
  • Über die Verwendung der Gewinne eines konkreten Geschäftsjahres entscheiden die GmbH-Gesellschafter im Rahmen der Gesellschafterversammlung. Neben Gewinnausschüttungen können sie auch eine Thesaurierung der GmbH-Gewinne beschließen, um Rücklagen zu bilden und das Unternehmen finanziell zu konsolidieren.

Gewinnermittlung einer GmbH

Als Kapitalgesellschaft und juristische Person ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zur doppelten Buchführung sowie zur Erstellung eines Jahresabschlusses mit Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) verpflichtet.

Jahresabschluss mit Bilanz und GuV

Der Jahresabschluss einer GmbH dient maßgeblich zur Ermittlung der Gewinne einer GmbH, daneben erhalten Geschäftspartner und Investoren damit grundlegende Informationen zur Geschäftsentwicklung. Grundlegende Regelungen darüber werden durch das GmbHG getroffen.

Die Gewinnermittlung auf der Basis einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist für die GmbH gesetzlich ausgeschlossen.

Erstellungs- und Publikationsfristen für den Jahresabschluss

Die gesetzliche Frist zur Offenlegung (Hinterlegung oder Veröffentlichung) beträgt nach § 325 Abs. 1a HGB für alle normalen Größenklassen (kleine, mittlere, große GmbHs) 12 Monate nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres.

Als Kapitalgesellschaften sind GmbHs grundsätzlich dazu verpflichtet, einen Jahresabschluss und (ab mittlerer Größenklasse) einen Lagebericht zu erstellen. Kleine GmbHs (§ 267 Abs. 1 HGB) sind nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB von der Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts befreit.

Gewinnausschüttung in der GmbH

Laut § 29 des GmbH-Gesetzes haben die Gesellschafter das Recht auf Gewinnausschüttungen. Gewinn- oder Verlustvorträge aus vergangenen Geschäftsjahren werden auf die GmbH-Gewinnausschüttung angerechnet.

Eine Gewinnausschüttung kann nur erfolgen, wenn im Jahresabschluss der GmbH ein Überschuss oder Gewinne aus Vorjahren als Gewinnvorträge ausgewiesen werden. Generell dürfen Gewinnausschüttungen die Liquidität und das Stammkapital des Unternehmens nicht gefährden.

Bei Verlusten, die nicht durch Gewinnvorträge gedeckt sind, ist eine Gewinnausschüttung ausgeschlossen. Falls Rücklagen vorhanden sind, müssen diese zuerst zur Verlustdeckung verwendet werden, bevor eine Ausschüttung erfolgen kann.

Grundsätzlich sieht das GmbHG eine sogenannte quotale Verteilung der Gewinne vor. Der Begriff bedeutet, dass sich der Anteil der Gesellschafter am GmbH-Gewinn nach dem Anteil ihrer Geschäftsanteile richtet. Im Gesellschaftsvertrag der GmbH können jedoch hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.

Formen der Gewinnverwendung einer GmbH

Die Gesellschafter können frei über die Gewinnverwendung des vergangenen Geschäftsjahres entscheiden. Hierfür stehen ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Offene GmbH-Gewinnausschüttung
  • Einstellung von Gewinnvorträgen
  • Einstellung von Überschüssen als Gewinnrücklage

Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafterversammlung

Die Entscheidung über Verwendung der Gewinne einer GmbH erfordert einen Beschluss der Gesellschafter, der im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung als dem obersten Organ der Gesellschaft getroffen wird. Die Gesellschafterversammlung einer GmbH muss unter anderem zu diesem Zweck einmal jährlich einberufen werden.

Der Jahresabschluss einer GmbH wird durch die Geschäftsführung erstellt, die auch die Einberufung der Gesellschafterversammlung übernimmt. Nach der Feststellung des Jahresabschlusses und der Entlastung der Geschäftsführung durch die Gesellschafter kann der Beschluss über die Gewinnverwendung gefasst werden.

Es gibt keine gesetzlich festgelegten Mehrheiten für den Ausschüttungsbeschluss. In der Praxis wird jedoch oft eine einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Gesellschafter angenommen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine spezifischen Bestimmungen enthält.

Begriffe im Gewinnverwendungsbeschluss

Im Beschluss über die Verwendung der Gewinne einer GmbH sind verschiedene Begriffe von Bedeutung:

  • Jahresüberschuss: Gewinn nach Steuern (operativer Gewinn)
  • Jahresergebnis: Jahresüberschuss zuzüglich von Gewinnvorträgen und abzüglich von Verlustvorträgen
  • Bilanzgewinn: Wenn in einem Geschäftsjahr Rücklagen gebildet oder aufgelöst werden sollen, ist anstelle des Jahresüberschusses der Bilanzgewinn die Grundlage für den Gewinnverwendungsbeschluss und die Gewinnausschüttung der GmbH.

Verdeckte Gewinnausschüttungen – mit hohem Steuerrisiko

Verdeckte Gewinnausschüttungen bergen für die GmbH ein hohes Steuerrisiko. Um eine verdeckte Ausschüttung von Gewinnen handelt es sich dann, wenn Firmengelder ohne offiziellen Gesellschafterbeschluss und sachgerechte Versteuerung an GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer fließen. Eine Gewinnausschüttung mit Gesellschafterbeschluss wird dagegen als offene Gewinnausschüttung bezeichnet.

Zu den finanz- und steuerrechtlichen Grundlagen einer GmbH gehört die strikte Trennung von Privatvermögen und Gesellschaftsvermögen, die unter anderem die Geschäftskonto-Pflicht der GmbH und anderer Kapitalgesellschaften begründet. Wenn verdeckte Ausschüttungen erfolgen, ist sie nicht mehr uneingeschränkt gegeben. Besonders kompliziert sind Konstellationen, in denen ein Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer ist – etwa in einer Ein-Personen-GmbH – da in der Buchhaltung des Unternehmens dann keine eindeutige Trennung von Einkommen und Gewinnbeteiligungen möglich ist.

Verdeckte Gewinnausschüttungen – oft unwissentlich und ohne Absicht

In der Praxis kommen Ausschüttungen von Gewinnen häufig unwissentlich und ohne Absicht vor. Durch das Finanzamt werden sie oft erst im Rahmen einer Betriebsprüfung entdeckt.

Unter anderem die folgenden Konstellationen können durch das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden:

  • Unangemessen hohe Gehälter oder Gehaltserhöhungen für Geschäftsführer
  • Veräußerung von Vermögenswerten der GmbH an Gesellschafter zu vergünstigten Preisen
  • Private Nutzung von Firmenwagen
  • Zinslose Darlehen an Gesellschafter der GmbH
  • Finanzierung von privaten Feiern aus dem Gesellschaftsvermögen

Als Indikatoren für eine mögliche verdeckte Gewinnausschüttung zieht das Finanzamt die Angemessenheit und Branchenüblichkeit von Zahlungen heran.

Folgen verdeckter Gewinnausschüttungen

Das Verbot verdeckter Gewinnausschüttungen zielt darauf ab, die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer und anderer für eine GmbH und ihre Gesellschafter relevanter Steuerarten nicht zu verzerren. Die Rechtsgrundlagen dafür finden sich in § 8 des Körperschaftsteuergesetzes.

Das Steuerrecht sieht vor, dass verdeckte Gewinnausschüttungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden und rückwirkend zu versteuern sind. Das zu versteuernde Einkommen der GmbH wird um den Betrag der vGA erhöht (da diese den Gewinn nicht mindern darf).

Bei sogenannten beherrschenden Gesellschaftern, die an einer GmbH die Mehrheit der Geschäftsanteile halten, legt das an verdeckte Gewinnausschüttungen verschärfte Maßstäbe an. Abhängig vom Einzelfall kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch Haftungsansprüchen gegenüber dem Geschäftsführer nach sich ziehen.

Verdeckte Gewinnausschüttungen stehen in einem direkten Zusammenhang zur GmbH-Besteuerung, zu der wir einen eigenen Artikel vorbereitet haben.

Besteuerung einer GmbH

Ihre Gewinne muss eine GmbH zum einen auf der Ebene der Gesellschaft und zum anderen auf der Ebene der Gesellschafter versteuern. Hier sind jeweils unterschiedliche Steuerarten relevant.

Steuern auf der Ebene der GmbH

Zur Versteuerung von Gewinnen bzw. Gewerbeerträgen fallen auf der Ebene der Gesellschaft Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer an. Sie werden aus dem laufenden operativen Gewinn bzw. der Liquidität der Gesellschaft gezahlt.

Weitere für GmbHs relevante Steuerarten sind Umsatzsteuer, bei der Beschäftigung von Mitarbeitern die Lohnsteuer sowie gegebenenfalls Grund- und Grunderwerbssteuer, die für die Besteuerung des Unternehmensgewinns und von Gewinnausschüttungen jedoch keine Rolle spielen.

Die Kapitalertragssteuer oder Abgeltungssteuer fällt auf Einkünfte aus Kapitalvermögen an, zu dem auch die Anteile an einer Kapitalgesellschaft zählen. Zwar muss diese Steuer von den Gesellschaftern der GmbH getragen werden, steuerpflichtig gegenüber dem Finanzamt ist jedoch das Unternehmen. Daher zieht die Gesellschaft die Kapitalertragssteuer der Gesellschafter von den Zahlungen für die Gewinnausschüttung ab und führt sie zusammen mit anderen Steuern an das Finanzamt ab. Die Gesellschafter erhalten die Gewinnausschüttung auf ihre Geschäftsanteile, somit abzüglich der Kapitalertragsteuer.

Wichtig: Keine Kapitalertragssteuer auf einbehaltene Gewinne der GmbH

Wenn Gewinne in der GmbH einbehalten werden und keine Ausschüttung an die Gesellschafter erfolgt, bleibt dieser Gewinn im Gesellschaftsvermögen. Für einbehaltene Unternehmensgewinne zahlt das Unternehmen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Die Kapitalertragsteuer fällt darauf nicht an.

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der juristischen Personen (GmbHs etc.) und beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens (zuzüglich des Solidaritätszuschlags). Zusammen mit der Gewerbesteuer bildet sie die steuerliche Hauptlast für Kapitalgesellschaften in Deutschland.

Gewerbesteuer

Unternehmen mit der Rechtsform einer GmbH sind gewerbesteuerpflichtig. Ausnahmen gelten lediglich für eine vermögensverwaltende GmbH, bei der unter bestimmten Voraussetzungen Kürzungen oder die vollständige Befreiung von der Gewerbesteuer möglich sind.

Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer, über deren Höhe die Gemeinden eigenständig entscheiden. Ihre Berechnung erfolgt anhand des Gewerbeertrags der GmbH. Dabei handelt es sich um den zu versteuernden Unternehmensgewinn unter Einrechnung verschiedener Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz.

Die bundesweit einheitliche Gewerbesteuermesszahl beträgt 3,5 % des steuerpflichtigen Gewerbeertrags (§ 11 Abs. 2 GewStG). Das Ergebnis dieser Multiplikation ergibt den Gewerbesteuermessbetrag, welcher anschließend mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert wird.

Steuern auf der Ebene der Gesellschafter bei Gewinnausschüttungen

Gesellschafter müssen Gewinne der GmbH nur dann versteuern, wenn sie eine Gewinnausschüttung erhalten. Sie zahlen darauf Kapitalertragssteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Steuersätze für Gesellschafter

Die Kapitalertragssteuer beträgt 25 %. Sie muss von den Gesellschaftern getragen werden, wird jedoch vor der Auszahlung von der Gesellschaft einbehalten.

Unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen und folglich auch auf jede Gewinnausschüttung einer GmbH wird auf die Kapitalertragsteuer der Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben. Der exakte effektive Steuersatz liegt hierdurch bei 26,375 %.

Wenn Gesellschafter der GmbH kirchensteuerpflichtig sind, fällt auf Gewinnausschüttungen außerdem Kirchensteuer an. Je nach Bundesland beträgt sie entweder 8 % oder 9 %. Die Kirchensteuer der Gesellschafter wird ebenfalls direkt von der GmbH an das Finanzamt abgeführt.

Steuerminderung durch den Sparer-Pauschbetrag

GmbH-Gesellschafter (sofern sie natürliche Personen im Privatvermögen sind) zahlen auf ihre Dividenden Einkommensteuer (in Form der Abgeltungsteuer). Sie können zur Steuerminderung den Sparer-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Er beträgt 1.000 € für ledige Personen und 2.000 € für zusammen veranlagte Ehe- oder Lebenspartner.

Besteuerung von GmbH-Gesellschaftern nach dem Teileinkünfteverfahren

Alternativ zur Kapitalertragsteuer können GmbH-Gesellschafter Gewinnausschüttungen nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern. Voraussetzung dafür ist, dass der Gesellschafter entweder über mindestens 25 % der Gesellschaftsanteile verfügt oder mindestens einen Anteil von 1 % an der Gesellschaft hält und im Unternehmen in leitender Stellung tätig ist.

Als beruflich tätiger Gesellschafter (ab 1 % Beteiligung) müssen Sie nachweisen, dass Sie einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die GmbH ausüben. Dies ist bei Geschäftsführern stets der Fall, bei Angestellten (wie z. B. einfachen Buchhaltern) jedoch nur in sehr seltenen Ausnahmefällen mit weitreichenden Entscheidungskompetenzen (z. B. als Prokurist).

Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens muss beim Finanzamt beantragt werden. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, gilt diese Form der Gesellschafterbesteuerung so lange, bis sie von Ihnen widerrufen wird. Es ist somit kein jährlicher Antrag nötig.

Die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren kommt auch dann infrage, wenn ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft Geschäftsanteile an einer GmbH halten und Ausschüttungen in deren Betriebsvermögen fließen.

Wenn Sie sich für eine Besteuerung von GmbH-Gewinnausschüttungen nach dem Teileinkünfteverfahren entscheiden, versteuern Sie 60 % der Ausschüttung mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz. 40 % der Zahlungen bleiben steuerfrei.

Fazit

Das Recht der Gesellschafter einer GmbH auf Gewinnausschüttung wird durch das GmbHG und den Gesellschaftsvertrag geregelt.

Der Unternehmensgewinn einer GmbH wird auf der Ebene der Gesellschaft und der Gesellschafter besteuert. Wesentliche Steuerarten für die GmbH sind Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Die Gesellschafter zahlen auf ausgeschüttete Gewinne Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Alternativ können GmbH-Gesellschafter Gewinnausschüttungen nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern.

Der Jahresabschluss der GmbH (Bilanz und GuV) ist entscheidend für die Ermittlung des Gewinns. Gewinn- und Verlustvorträge sowie die Bildung von Rücklagen spielen eine wichtige Rolle bei der Gewinnverwendung.

Verdeckte Ausschüttungen von Gewinnen sind steuerlich riskant und sollten vermieden werden.

Häufig gestellte Fragen – FAQ

Bei einer disquotalen Gewinnverteilung erhalten Gesellschafter unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung an der GmbH einen höheren oder geringeren Anteil an der Auszahlung von Gewinnen. Infrage kommt sie beispielsweise dann, wenn einzelne Gesellschafter ein besonders hohes wirtschaftliches Risiko tragen oder um geringe Stimmrechte von Gesellschaftern zu kompensieren. Um eine disquotale Gewinnverteilung anzuwenden, muss der Gesellschaftsvertrag mindestens eine entsprechende Öffnungsklausel enthalten.

Achtung Schenkungssteuer: Weicht die Ausschüttung ohne sachlichen Grund (z. B. ungleicher Arbeitseinsatz) erheblich von der Beteiligungsquote ab, stuft das Finanzamt dies oft als schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter den Gesellschaftern ein.

Für die korrekte Gewinnermittlung und damit die Vorbereitung der Gewinnausschüttung einer GmbH ist die Geschäftsführung verantwortlich. Über die Gewinnverwendung und Gewinnausschüttung muss jedoch ein Gesellschafterbeschluss getroffen werden.

Verdeckte Gewinnausschüttungen müssen unbedingt vermieden werden. Sie können eine Steuerneuberechnung, Steuernachzahlungen und im ungünstigsten Fall Haftungsansprüche gegenüber der Geschäftsführung nach sich ziehen.

Eine garantierte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter kann im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbart werden. Sie dient primär den Interessen von Minderheitsgesellschaftern, kommt jedoch nur in verlustfreien Geschäftsjahren infrage.

Die rechtlichen Belange einer GmbH und einer UG (haftungsbeschränkt) – der sogenannten Mini-GmbH – werden durch das GmbH-Gesetz (GmbHG) geregelt. Im Hinblick auf Gewinnermittlung, Gewinnverwendung und Gewinnausschüttungen gibt es zwischen beiden Rechtsformen keine grundlegenden Unterschiede.

Anders als eine GmbH kann eine UG jedoch bereits mit einem Stammkapital von nur einem Euro gegründet werden. Das GmbH-Gesetz verpflichtet die Gesellschafter einer UG dazu, mindestens ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. Dagegen besteht für eine GmbH keine gesetzliche Pflicht, Rücklagen zu bilden. Sie kann ihre Gewinne ausschütten oder thesaurieren.

Über die Autorin
Janine El-Saghir Janine El Saghir ist bei gruendung.de die Spezialistin für die konkreten, praktischen Schritte auf dem Weg in die Selbstständigkeit. Sie hat das besondere Talent, trockene...
Sabine Zimmermann Die Finanzen im Griff – von der Gründung bis zum Wachstum Sabine Zimmermann ist im Finanz-Ressort bei gruendung.de. Als Expertin für Firmenkunden-Banking und Unternehmensfinanzierung weiß... Mehr erfahren
Mehr zu diesem Thema