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Regelungen und Vorgaben zum Stammkapital einer GmbH

von Lisa Hofmann

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – kurz: GmbH – gehört zu den beliebtesten Rechtsformen in Deutschland. 70 % aller Unternehmen in Deutschland werden von Einzelunternehmern geführt – mit einem Anteil von 15 % belegt die GmbH danach den zweiten Platz. Gründer, die sich für eine GmbH entscheiden, profitieren von großen Gestaltungspielräumen bei im Vergleich zu anderen Kapitalgesellschaften einfachen Strukturen.

Die Höhe des Stammkapitals für die GmbH Gründung beträgt mindestens 25.000 Euro. Die Haftung der Gesellschaft ist auf ihr Stammkapital beschränkt, das eine der wichtigsten Voraussetzungen für ihre Gründung ist.

Die finanzielle Basis der GmbH

Das Stammkapital einer GmbH ist der Garantiebetrag, mit dem die Gesellschaft gegenüber ihren Gläubigern haftet. Während Einzelunternehmer und die Gesellschafter von Personengesellschaften für Verbindlichkeiten ihrer Firma auch mit ihrem kompletten Privatvermögen haften, ist die Haftung einer GmbH auf ihr Stammkapital beschränkt. Das Mindestkapital für die GmbH Gründung liegt bei 25.000 Euro. Die gesetzliche Grundlage dafür ist durch das GmbH-Gesetz (GmbHG) gegeben.

Das Stammkapital ist die Summe der Nominalbeiträge aller Anteile an einer GmbH, die sich mindestens auf einen Euro belaufen müssen. Diese Anteile werden durch die Gesellschafter einer GmbH in Form ihrer Stammeinlagen gezeichnet. Ihre Höhe ist im Gesellschaftsvertrag rechtsverbindlich festgehalten. Die Gesellschafter können identische oder unterschiedliche Anteile am Stammkapital der GmbH halten. Eine spätere Änderung der Anteilsstruktur ist durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung und eine entsprechende Änderung des Gesellschaftervertrages möglich. Grundsätzlich können an der Gründung ein oder mehrere GmbH-Gesellschafter beteiligt sein. Auf die Höhe des Mindestkapitals hat ihre Anzahl jedoch keinen Einfluss.

Gesetzliche Anforderungen an das GmbH Stammkapital

Das Mindestkapital von 25.000 Euro als Voraussetzung für die GmbH Gründung ist gesetzlich festgeschrieben. Jedoch kann die Gründung auch mit einem höheren Stammkapital erfolgen. Ebenso sind Erhöhungen des Stammkapitals zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

Für die Gründung einer GmbH hat der Gesetzgeber eine Erleichterung vorgesehen: Die Eintragung ins Handelsregister und damit der Abschluss der formalen GmbH Gründung können bereits mit der Einzahlung Hälfte des Stammkapitals, das gesetzlich vorgeschrieben ist, erfolgen. Die erforderliche Summe liegt dann bei mindestens 12.500 Euro.

Die Gesellschafter stehen jedoch in der Pflicht, das Stammkapital auf 25.000 Euro aufzustocken. Der Differenzbetrag ist eine Forderung der GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern. Die Resteinlage wird fällig, wenn sie von der Gesellschaft angefordert wird oder in der Satzung der GmbH dafür ein Termin vereinbart wurde. Bei einer Insolvenz haften die Gesellschafter dafür mit ihrem Privatvermögen.

UG (haftungsbeschränkt) – Alternative zur Gründung

Gründer, die zum Gründungszeitpunkt nicht in der Lage sind, ein direkt verfügbares Stammkapital von mindestens 12.500 Euro aufzubringen, können stattdessen eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) gründen. Für die UG gelten vom Grundsatz her die gleichen gesellschaftsrechtlichen Regelungen wie für eine GmbH – sie wird daher auch häufig als „kleine GmbH“ bezeichnet.

Anders als für die Gründung einer GmbH ist für die UG-Gründung kein Mindestkapital erforderlich. Die Gründer müssen dafür lediglich mindestens einen Euro als Stammeinlage zeichnen. Jedoch verpflichtet der Gesetzgeber die Gründer einer UG dazu, das Stammkapital der Gesellschaft aus dem laufenden Geschäftsbetrieb auf das Mindestkapital von 25.000 Euro aufzustocken. Pro Geschäftsjahr müssen hierfür mindestens 25 % des Jahresüberschusses aufgewendet werden. Die Gewinnausschüttung ist in dieser Zeit auf maximal 75 % des Überschusses begrenzt.

Die GmbH Gründung ohne Einzahlung des Mindestkapitals ist grundsätzlich nicht möglich. Wurde das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt, kann die Umfirmierung der UG in eine GmbH erfolgen. Hierfür ist eine entsprechende Änderung des Handelsregistereintrags nötig.

Ausnahmen von der beschränkten Haftung

Ausnahmen von der Haftungsbeschränkung können den Geschäftsführer oder die Gesellschafter einer GmbH betreffen. Beispielsweise haftet der Geschäftsführer einer GmbH für Verbindlichkeiten auch mit seinem persönlichen Vermögen, wenn Buchhaltungsmängel dazu führen, dass keine eindeutige Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen möglich ist.

Den gleichen Effekt kann eine Unterkapitalisierung haben, wenn das Stammkapital der Gesellschaft ihrer Betriebsgröße und ihrem Geschäftszweck nicht angemessen ist. Allerdings gibt es zur Problematik der Unterkapitalisierung bisher keine gesetzlichen Standard-Regelungen, so dass über eine persönliche Haftung des Geschäftsführers hier im Einzelfall entschieden werden muss. Mit seinem persönlichen Vermögen haftet der Geschäftsführer außerdem bei Insolvenzverschleppung.

Eine persönliche Gesellschafterhaftung kommt in den folgenden Szenarien in Frage

  • Bei Forderungen an eine GmbH in Gründung, die noch nicht ins Handelsregister eingetragen wurde (Verlustdeckungshaftung)
  • Bei der Entnahme von Einlagen vor dem Abschluss der Gründung, die das Stammkapital der Gesellschaft mindern (Unterbilanzhaftung)
  • Haftung bei Nichteinzahlung der Stammeinlage (Ausfallhaftung)
  • Haftung bei Schädigung des Gesellschaftsvermögens, die eine Insolvenz zur Folge hat (Existenzvernichtungshaftung)

Auszahlungen an einen Gesellschafter, die zu negativen Effekten auf das Stammkapital der GmbH führen, sind gesetzlich untersagt. Der Empfänger ist zu einer sofortigen Rückzahlung des ausgezahlten Betrages verpflichtet und haftet dafür auch mit seinem Privatvermögen. Wenn er dazu nicht in der Lage ist, haften die Gesellschafter dafür anteilig.

Einzahlung des Stammkapitals für eine GmbH

Die formale GmbH Gründung erfolgt im Regelfall in festgelegten Schritten

  • Erstellung der Gründungsunterlagen/des Gesellschaftervertrages
  • Notarielle Beurkundung des Vertrages
  • Eröffnung eines Geschäftskontos für die GmbH
  • Einzahlung des Stammkapitals der GmbH auf dieses Konto (bei Bargründungen und Mischformen)
  • Anmeldung der GmbH in Gründung zum Eintrag ins Handelsregister durch den Notar

Für die Anmeldung des Handelsregistereintrags verlangt der Notar einen Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals auf das Geschäftskonto der Gesellschaft. Sobald sie erfolgt ist, kann die Gründung abgeschlossen werden.

Einige Banken akzeptieren die Eröffnung eines Geschäftskontos nur für bereits gegründete GmbHs. In solchen Fällen ist für die Kontoeröffnung eine notarielle Bescheinigung über die Beglaubigung des Gesellschaftervertrages nötig. Inzwischen sind jedoch auch Geschäftskonten für GmbHs in Gründung auf dem Markt verfügbar – einige Banken und FinTechs bieten für die Gründung einer GmbH aktive Gründungsunterstützung an.

Gründungsvarianten einer GmbH

Die Gesellschafter einer GmbH in Gründung können ihre Stammeinlagen und somit das Stammkapital der Gesellschaft jedoch in verschiedener Form erbringen. Neben Bargründungen und Sachgründungen sind auch Mischformen dieser beiden Varianten möglich.

Bargründung

Die Bargründung einer GmbH erfolgt durch die Einzahlung des Stammkapitals auf das Geschäftskonto der GmbH durch die Gesellschafter unter Angabe des Verwendungszwecks (Einzahlung der Stammeinlage des jeweiligen Gesellschafters auf das Stammkapital der GmbH). Sie ist die einfachste Form der Gründung, da das Vorhandensein des Stammkapitals hier durch die Einzahlungsbelege der Bareinlage auf das Geschäftskonto der GmbH nachgewiesen wird. Gleichzeitig weisen die Gesellschafter hiermit die Einzahlung ihrer individuellen Stammeinlagen nach.

Sachgründung

Bei einer Sachgründung werden als Stammkapital Sachwerte in die Gesellschaft eingebracht. Sachgründungen sind deutlich aufwändiger als Bargründungen. Der Marktwert jeder Sacheinlage muss in einem Sachgründungsbericht nicht nur beschrieben, sondern nachgewiesen werden. Die – in der Regel sehr exakte – Prüfung des Berichts erfolgt durch das zuständige Registergericht.

Bei Zweifeln am Wert der eingebrachten Sacheinlagen kann der Bericht zurückgewiesen werden. Zur Erstellung des Sachgründungsberichtes wird der Wert immaterieller Sacheinlagen in der Regel durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen. Materielle Werte werden in Form einer durch einen Steuerberater erstellten Bilanz erfasst.

Für das Stammkapital bei einer Sachgründung kommen die folgenden Sachwerte in Frage:

  • Bewegliche Sachen – beispielsweise Maschinen, Anlagen, Werkzeuge, Fahrzeuge, Lagerbestände oder Waren
  • Grundstücke und Immobilien
  • Bereits bestehende Gesellschaften oder Unternehmen
  • Marken, Lizenzen, Rechte und Patente
  • Wertpapiere
  • Forderungen gegen Dritte

Auch Sacheinlagen müssen jeweils den einzelnen Gesellschaftern zugeordnet werden können. Für bewegliche Sachen wird im Sachgründungsbericht ihr Wiederbeschaffungswert ausgewiesen, bei allen anderen Werten ist dagegen der Vertragswert – der geschätzte Verkaufspreis – ausschlaggebend.

Aus dem Einbringen von Sacheinlagen in die GmbH ergeben sich unter Umständen Haftungsfragen: Die Sacheinlage muss dem Wert des jeweiligen Anteils am Stammkapital exakt entsprechen. Bei Wertminderungen von Sacheinlagen muss die Differenz durch Bareinlagen ausgeglichen werden. Die sogenannte Differenzhaftung spielt nicht nur im Gründungsprozess, sondern auch bei späteren Kapitalerhöhungen eine Rolle.

Mischgründung

Neben Bar- und Sachgründungen sind auch sogenannte Mischgründungen möglich. Die Gesellschafter bringen ihre Stammeinlagen dann als Bareinlage und Sacheinlage ein. Allerdings wird durch das GmbH-Gesetz hier eine Einschränkung getroffen, die auch für reine Sachgründungen gilt. Demnach muss jeder Gesellschafter mindestens 25 % seiner Stammeinlage als Bareinzahlung erbringen.

Verpflichtung zum Erhalt des Stammkapitals

Die Gesellschafter einer GmbH sind grundsätzlich dazu verpflichtet, das Stammkapital der Gesellschaft und damit ihre Fähigkeit zur Mindesthaftung zu erhalten. Wenn zum Erhalt des Stammkapitals sonstiges Gesellschaftsvermögen erforderlich ist, darf dieses nicht als Gewinn oder Überschuss ausgeschüttet werden.

Wenn das Stammkapital einer GmbH unter die Grenze von 25.000 Euro fällt, ist aus rechtlicher Sicht Insolvenzgefahr gegeben.

Häufig gestellte Fragen – FAQ

Das Stammkapital ist Bestandteil des Eigenkapitals der GmbH. Es wird auf der Passiva-Seite der Bilanz als gezeichnetes Kapital ausgewiesen. Falls das Stammkapital bei der Gründung der GmbH nicht vollständig eingebracht wurde, sind ausstehende Einlagen ebenfalls zu bilanzieren.

Daneben wird das Stammkapital auch öffentlich einsehbar im Handelsregister ausgewiesen. Geschäftspartner und Gläubiger gewinnen hierdurch eine wichtige Information über den finanziellen Status der Gesellschaft.

Rechtlich gesehen spricht nichts dagegen, das Stammkapital für Geschäftszwecke zu verwenden und damit beispielsweise Betriebsmittel zu erwerben oder Lieferanten und Mitarbeiter zu bezahlen. Empfehlenswert ist eine solche Praxis jedoch nicht. Das Stammkapital dient der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft und sollte daher auch im Insolvenzfall noch vorhanden sein.

Wichtig: Die Stammeinlagen dürfen weder direkt noch mittelbar an die Gesellschafter der GmbH zurückfließen. In diesen Bereich fallen auch sogenannte verdeckte Sacheinlagen. Sie sind beispielsweise dann gegeben, wenn die GmbH die Stammeinlage eines Gesellschafters dazu verwendet, für ihn ein neuen Pkw anzuschaffen. Geschäftsführer machen sich durch eine solche Praxis strafbar, bei den Gesellschaftern kann die Haftung mit ihrem Privatvermögen greifen.

Eine Kapitalerhöhung ist sinnvoll, wenn die Gewinnrücklagen einer GmbH in größerem Umfang angewachsen sind. Die Erhöhung des Stammkapitals führt in der Regel zu einer besseren Bewertung durch die Banken, so dass Lieferungen, Finanzierungen und Investitionen zu günstigeren Konditionen möglich sind. Zudem entscheiden viele Kunden über die Vergabe größerer Aufträge auch anhand der Kapitalausstattung des Auftragnehmers. Neben der Bildung von Rücklagen kann eine Kapitalerhöhung auch durch freiwillige Nachschüsse der Gesellschafter oder durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter erfolgen.

Bei einer UG ist der Aufbau von Stammkapital die Voraussetzung dafür, um die Umfirmierung zur GmbH zu erreichen.

Für eine Herabsetzung des Stammkapitals einer GmbH gibt es unterschiedliche Gründe, zu denen beispielsweise das Ausscheiden eines Gesellschafters, Verkleinerungen des Geschäftsbetriebes oder das Beenden einer Überkapitalisierung zählen. Deutlich problematischer sind Verlustgeschäfte, durch die das Eigenkapital der GmbH verbraucht wird. Wenn das Stammkapital einer GmbH unter die Grenze von 25.000 Euro fällt, droht die Insolvenz des Unternehmens.

Für die Herabsetzung des Stammkapitals hat der Gesetzgeber aus Gründen des Gläubigerschutzes strenge Auflagen vorgesehen: Die Gesellschafterversammlung muss den Beschluss darüber mit mindestens 75 % der Stimmen treffen. Die Kapitalherabsetzung muss anschließend notariell beglaubigt und in einem amtlichen Organ veröffentlicht werden. Praktisch umgesetzt werden darf sie erst nach einem sogenannten Sperrjahr. Gläubiger müssen in dieser Zeit die Möglichkeit einer Auszahlung oder der Bereitstellung weiterer Sicherheiten durch die GmbH erhalten. Die Registrierung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister erfolgt erst nach Ablauf des Sperrjahrs.

Bei der Liquidierung einer GmbH erhalten die Gesellschafter ihren Anteil am verbleibenden Stammkapital zurück, nachdem alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft beglichen wurden. Auch hierfür gilt ein Sperrjahr, in dem Gläubiger offene Forderungen geltend machen können.

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Über die Autorin
Lisa Hofmann
Lisa Hofmann hat im Oktober 2020 ihren Bachelor of Arts in British American Studies mit Nebenfach Verwaltungswissenschaft erhalten und ist seit November 2020 Teil der qmedia-Redaktion. Im Oktober 2021 begann sie zusätzlich ein Masterstudium an der Universität zu Köln.