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GmbH Stammkapital - gesetzliche Vorgaben und Regelungen

Wer eine GmbH gründen möchte, kommt am Thema Stammkapital nicht vorbei. Mindestens 25.000 Euro schreibt das Gesetz vor (§ 5 GmbHG). Doch müssen Sie diese Summe wirklich sofort komplett in bar einzahlen? Die gute Nachricht lautet: Nein. Für die Anmeldung im Handelsregister reicht bei einer klassischen Bargründung zunächst die Hälfte – also 12.500 Euro. Dennoch lauern bei der Aufbringung, Verwendung und Bilanzierung des Stammkapitals gefährliche Stolpersteine für Gründer.
Geschrieben von
Janine El-Saghir
Bearbeitet von
Sabine Zimmermann
GmbH-Stammkapital: Essentials
  • Die Höhe des Stammkapitals einer GmbH ist gesetzlich vorgeschrieben und beträgt mindestens 25.000 Euro. Es bildet die Grundlage der Finanzierung und Haftung der Gesellschaft.
  • Der Gesetzgeber erlaubt, dass zur Anmeldung im Handelsregister vorerst nur die Hälfte des Mindeststammkapitals (also 12.500 EUR in bar) tatsächlich eingezahlt sein muss (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Die Gesellschafter haften für den Rest weiterhin persönlich im Innenverhältnis. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, die Resteinlage innerhalb einer bestimmten Frist aktiv einzuzahlen (anders als bei der UG, die gesetzlich Rücklagen bilden muss). Die Resteinlage wird erst fällig, wenn sie laut Satzung fällig ist oder die Geschäftsführung/Gesellschafterversammlung sie explizit einfordert.
  • Die Anmeldung der GmbH zur Eintragung ins Handelsregister ist erst nach der Einzahlung des Stammkapitals auf ein GmbH-Geschäftskonto möglich.
  • Das Einbringen des Stammkapitals ist in Form von Bareinlagen, Sacheinlagen und Mischformen aus diesen Varianten möglich (bei GmbH-Gründung mit Musterprotokoll nur Bareinlagen).
  • Stammeinlagen dürfen weder direkt noch indirekt an die GmbH-Gesellschafter zurückfließen.

Rechtsform GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH gehört zu den beliebtesten Rechtsformen in Deutschland. 70 % aller Unternehmen in Deutschland werden von Einzelunternehmern geführt. Mit einem Anteil von 15 % belegt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung danach den zweiten Platz. Gründer, die sich für eine GmbH entscheiden, profitieren von großen Gestaltungsspielräumen bei im Vergleich zu anderen Kapitalgesellschaften einfachen Strukturen.

Als juristische Person ist eine GmbH bereits während der Gründung gesetzlich zur Eröffnung eines Geschäftskontos verpflichtet. Geschäftskonten für eine GmbH, die Sie auch als Gründungskonto nutzen können, bieten beispielsweise FYRST und Qonto an.

Geschäftskonto
Grundgebühr p.M.
Kosten / Buchung
Guthabenzins
Qonto Basic
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Als Kapitalgesellschaft ist die GmbH eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten. Die rechtlichen Belange der GmbH werden durch das GmbH-Gesetz (GmbHG) geregelt. Gleichzeitig trägt diese Rechtsform den Charakter einer Handelsgesellschaft, sodass sie den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und unter anderem der Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister unterliegt. Ihre Gründung kann als Ein-Personen-GmbH oder mit mehreren Gesellschaftern erfolgen. Im Außenverhältnis wird sie durch einen oder mehrere Geschäftsführer repräsentiert.

Das GmbH-Stammkapital – finanzielle Basis der Gesellschaft

Das Stammkapital einer GmbH ist der Garantiebetrag, mit dem die Gesellschaft ihren Gläubigern gegenüber haftet. Während Einzelunternehmer und die Gesellschafter von Personengesellschaften für Verbindlichkeiten ihrer Firma auch mit ihrem kompletten Privatvermögen haften, ist die Haftung einer GmbH auf ihr Stammkapital beschränkt. Die Höhe des Stammkapitals für die GmbH-Gründung liegt bei mindestens 25.000 Euro.

Definiert wird das Stammkapital einer GmbH als die Summe der Nominalbeiträge aller Anteile an einer GmbH, die sich pro Anteil mindestens auf einen Euro belaufen müssen. Diese Anteile werden durch die Gesellschafter der GmbH in Form ihrer Stammeinlagen gezeichnet. Ihre Höhe wird im GmbH-Gesellschaftsvertrag rechtsverbindlich festgehalten.

Die Gesellschafter können identische oder unterschiedliche Anteile am Stammkapital einer GmbH halten. Eine spätere Änderung der Anteilsstruktur ist durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung und eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages möglich. Die Anzahl der Gesellschafter, die an einer GmbH-Gründung beteiligt sind, hat keinen Einfluss auf die Höhe des Mindestkapitals.

Gesetzliche Anforderungen an das GmbH-Stammkapital

Für die Gründung einer GmbH schreibt das GmbHG ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro vor. Die Gründung einer GmbH kann erst dann durch den Eintrag ins Handelsregister abgeschlossen werden, wenn der Notar einen Beleg über die Einzahlung des Stammkapitals auf ein Geschäftskonto erhalten hat, das in der Gründungsphase zunächst zu diesem Zweck eröffnet wurde.

GmbH-Gründung mit der Hälfte des Mindestkapitals

Für GmbH-Gründer, die das Stammkapital nicht sofort in voller Höhe zahlen können, hat der Gesetzgeber jedoch eine Erleichterung vorgesehen: Die Eintragung ins Handelsregister und damit der Gründungsabschluss können bereits nach der Einzahlung von 12.500 Euro und somit der Hälfte des gesetzlichen Mindestkapitals erfolgen.

Einforderung und Haftung für die Resteinlage

Die Resteinlage wird fällig, wenn sie von der Gesellschaft angefordert wird oder in der Satzung der GmbH dafür ein Termin vereinbart wurde. Bei einer Insolvenz haften die Gesellschafter dafür mit ihrem Privatvermögen.

GmbH-Alternative: UG (haftungsbeschränkt) ohne Mindestkapital

Alternativ ist es seit 2008 möglich, eine UG (haftungsbeschränkt) zu gründen, die im Wesentlichen den gleichen gesetzlichen Regelungen wie die GmbH unterliegt, für deren Gründung jedoch kein Mindestkapital gefordert wird.

Für die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) müssen die Gründer lediglich mindestens einen Euro als Stammeinlage zeichnen. Jedoch schreibt das Gesetz in § 5a Abs. 3 GmbHG lediglich eine Thesaurierungspflicht vor: Ein Viertel des jährlichen Überschusses muss in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden. Wenn Stammkapital und Rücklage zusammen 25.000 Euro erreichen, können die Gesellschafter die UG per Kapitalerhöhung in eine GmbH umwandeln – sie müssen es jedoch nicht und können zeitlich unbegrenzt als UG weiterarbeiten. Die Kapitalerhöhung zur GmbH-Umwandlung ist jederzeit auch durch direkte Bareinzahlungen der Gesellschafter möglich.

Für die Umfirmierung sind eine formelle Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 Euro und eine notarielle Satzungsänderung erforderlich.

Auszahlungen an Gesellschafter

Auszahlungen an einen Gesellschafter, die zu negativen Effekten auf das Stammkapital einer GmbH führen, sind gesetzlich untersagt. Der Empfänger ist zu einer sofortigen Rückzahlung des ausgezahlten Betrages verpflichtet und haftet dafür auch mit seinem Privatvermögen. Wenn er dazu nicht in der Lage ist, haften die Gesellschafter dafür anteilig.

Einzahlung des Stammkapitals für eine GmbH

Die formale GmbH Gründung erfolgt im Regelfall in festgelegten Schritten

  • Erstellung der Gründungsunterlagen/des Gesellschaftsvertrages
  • Notarielle Beurkundung des Vertrages
  • Eröffnung eines Geschäftskontos für die GmbH
  • Einzahlung des Stammkapitals der GmbH auf dieses Konto (bei Bargründungen und Mischformen)
  • Anmeldung der GmbH in Gründung zum Eintrag ins Handelsregister durch den Notar

Für die Anmeldung des Handelsregistereintrags verlangt der Notar einen Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals auf das Geschäftskonto der Gesellschaft. Sobald sie erfolgt ist, kann die Gründung abgeschlossen werden.

Für die Einzahlung des Stammkapitals muss im Namen der GmbH ein Geschäftskonto eröffnet werden.

Einige Banken akzeptieren die Eröffnung eines Geschäftskontos nur für bereits gegründete GmbHs. In solchen Fällen ist für die Kontoeröffnung eine notarielle Bescheinigung über die Beglaubigung des Gesellschaftsvertrages nötig.

Inzwischen sind jedoch auch Geschäftskonten für GmbHs in Gründung auf dem Markt verfügbar. Einige Banken und FinTech Start-ups – etwa FYRST und Qonto – bieten Gründern einer GmbH zusätzlich professionelle Gründungsunterstützung an.

Gründungsvarianten einer GmbH

Die Gesellschafter einer GmbH in Gründung können ihre Stammeinlagen und somit das Stammkapital der Gesellschaft in verschiedener Form erbringen. Neben Bargründungen und Sachgründungen sind auch Mischformen dieser beiden Varianten möglich.

Wichtig:

Wenn die GmbH nicht mit einem Gesellschaftsvertrag, sondern dem standardisierten Musterprotokoll gegründet wird, können Gründer das Stammkapital nur in Form von Bareinlagen einbringen.

Bargründung

Die Bargründung einer GmbH erfolgt durch die Einzahlung des Stammkapitals auf das Geschäftskonto der GmbH durch die Gesellschafter unter Angabe des Verwendungszwecks (Einzahlung der Stammeinlage des jeweiligen Gesellschafters auf das Stammkapital der GmbH).

Sie ist die einfachste Form der Gründung, da das Vorhandensein des Stammkapitals hier durch die Einzahlungsbelege der Bareinlage auf das Geschäftskonto der GmbH nachgewiesen wird. Gleichzeitig weisen die Gesellschafter hiermit die Einzahlung ihrer individuellen Stammeinlagen nach.

Sachgründung

Bei einer Sachgründung werden als Stammkapital Sachwerte in die Gesellschaft eingebracht. Sachgründungen sind deutlich aufwendiger als Bargründungen. Der Marktwert jeder Sacheinlage muss in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden. Die – in der Regel sehr exakte – Prüfung des Berichts erfolgt durch das zuständige Registergericht.

Bei Zweifeln am Wert der eingebrachten Sacheinlagen kann der Bericht zurückgewiesen werden. Zur Erstellung des Sachgründungsberichtes wird der Wert immaterieller Sacheinlagen in der Regel durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen. Materielle Werte werden in Form einer durch einen Steuerberater erstellten Bilanz erfasst.

Für das Stammkapital bei einer Sachgründung kommen die folgenden Sachwerte infrage:

  • Bewegliche Sachen – etwa Maschinen, Anlagen, Werkzeuge, Fahrzeuge, Lagerbestände oder Waren
  • Grundstücke und Immobilien
  • Bereits bestehende Gesellschaften oder Unternehmen
  • Marken, Lizenzen, Rechte und Patente
  • Wertpapiere
  • Forderungen gegen Dritte

Auch Sacheinlagen müssen jeweils den einzelnen Gesellschaftern zugeordnet werden können. Für bewegliche Sachen wird im Sachgründungsbericht ihr Wiederbeschaffungswert ausgewiesen, bei allen anderen Werten ist dagegen der Vertragswert – der geschätzte Verkaufspreis – ausschlaggebend.

Aus dem Einbringen von Sacheinlagen in die GmbH ergeben sich unter Umständen Haftungsfragen: Die Sacheinlage muss dem Wert des jeweiligen Anteils am Stammkapital exakt entsprechen. Bei Wertminderungen von Sacheinlagen muss die Differenz durch Bareinlagen ausgeglichen werden. Die sogenannte Differenzhaftung spielt nicht nur im Gründungsprozess, sondern auch bei späteren Kapitalerhöhungen eine Rolle.

Zu rechtlichen Fragen rund um Sacheinlagen bei der GmbH-Gründung erteilt Ihnen auch Ihre örtliche Industrie- und Handelskammer Auskunft.

Mischgründung

Neben Bar- und Sachgründungen sind auch sogenannte Mischgründungen möglich. Die Gesellschafter bringen ihre Stammeinlagen dann als Bareinlage und Sacheinlage ein.

Verpflichtung zum Erhalt des Stammkapitals

Die Gesellschafter einer GmbH sind grundsätzlich dazu verpflichtet, das Stammkapital der Gesellschaft und damit ihre Fähigkeit zur Mindesthaftung zu erhalten. Wenn zum Erhalt des Stammkapitals sonstiges Gesellschaftsvermögen erforderlich ist, darf dieses nicht als Gewinn oder Überschuss ausgeschüttet werden.

Nach § 49 Abs. 3 GmbHG ist der Geschäftsführer gesetzlich (und bei Missachtung strafbewehrt nach § 84 GmbHG) verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Bei einem Stammkapital von 25.000 Euro greift diese Pflicht also, wenn das bilanzielle Eigenkapital unter 12.500 Euro sinkt.

Ein bloßes Unterschreiten der 25.000-Euro-Schwelle (z. B. durch einen kleinen Verlust von 1.000 Euro) löst diese Pflicht nicht aus.

Fazit

Das Stammkapital einer GmbH beträgt 25.000 Euro. Es ist die finanzielle Basis der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Insbesondere sichert es ihre Haftung gegenüber Dritten ab.

Die Einzahlung des Stammkapitals auf ein GmbH-Geschäftskonto muss bereits während des Gründungsprozesses erfolgen, damit die Gründung durch den Handelsregistereintrag abgeschlossen werden kann.

Häufig gestellte Fragen – FAQ

Das Stammkapital ist Bestandteil des Eigenkapitals der GmbH. Es wird auf der Passiva-Seite der Bilanz als gezeichnetes Kapital ausgewiesen. Falls das Stammkapital bei der Gründung der GmbH nicht vollständig eingebracht wurde, sind ausstehende Einlagen ebenfalls zu bilanzieren.

Daneben wird das Stammkapital auch öffentlich einsehbar im Handelsregister deklariert. Geschäftspartner und Gläubiger gewinnen hierdurch eine wichtige Information über den finanziellen Status der Gesellschaft.

Das Stammkapital darf und soll für den aktiven Geschäftsbetrieb genutzt werden.

Wichtig: Die Stammeinlagen dürfen weder direkt noch mittelbar an die Gesellschafter der GmbH zurückfließen. In diesen Bereich fallen auch sogenannte verdeckte Sacheinlagen. Sie sind beispielsweise dann gegeben, wenn die GmbH die Stammeinlage eines Gesellschafters dazu verwendet, für ihn einen neuen Pkw anzuschaffen. Geschäftsführer machen sich durch eine solche Praxis strafbar, bei den Gesellschaftern kann die Haftung mit ihrem Privatvermögen greifen.

Eine Kapitalerhöhung ist sinnvoll, wenn die Gewinnrücklagen einer GmbH in größerem Umfang angewachsen sind. Die Erhöhung des Stammkapitals führt in der Regel zu einer besseren Bewertung durch die Banken, so dass Lieferungen, Finanzierungen und Investitionen zu günstigeren Konditionen möglich sind. Zudem entscheiden viele Kunden über die Vergabe größerer Aufträge auch anhand der Kapitalausstattung des Auftragnehmers. Neben der Bildung von Rücklagen kann eine Kapitalerhöhung auch durch freiwillige Nachschüsse der Gesellschafter oder durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter erfolgen.

Bei einer UG (haftungsbeschränkt) ist der Aufbau von Stammkapital die Voraussetzung dafür, um die Umfirmierung zur GmbH zu erreichen.

Für eine Herabsetzung des Stammkapitals einer GmbH gibt es unterschiedliche Gründe, zu denen etwa das Ausscheiden eines Gesellschafters, Verkleinerungen des Geschäftsbetriebes oder das Beenden einer Überkapitalisierung zählen.

Deutlich problematischer sind Verlustgeschäfte, durch die das Eigenkapital der GmbH verbraucht wird.

Für die Herabsetzung des Stammkapitals hat der Gesetzgeber aus Gründen des Gläubigerschutzes strenge Auflagen vorgesehen: Die Gesellschafterversammlung muss den Beschluss darüber mit mindestens 75 % der Stimmen treffen. Die Kapitalherabsetzung muss anschließend notariell beglaubigt und in einem amtlichen Organ veröffentlicht werden. Praktisch umgesetzt werden darf sie erst nach einem sogenannten Sperrjahr. Gläubiger müssen in dieser Zeit die Möglichkeit einer Auszahlung oder der Bereitstellung weiterer Sicherheiten durch die GmbH erhalten. Die Registrierung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister erfolgt erst nach Ablauf des Sperrjahrs.

Bei der Liquidierung einer GmbH erhalten die Gesellschafter ihren Anteil am verbleibenden Stammkapital zurück, nachdem alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft beglichen wurden. Auch hierfür gilt ein Sperrjahr, in dem Gläubiger offene Forderungen geltend machen können.

Nach der erfolgreichen Eintragung ins Handelsregister ist die Haftung der GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt und eine private Haftung der GmbH-Gesellschafter im Normalfall ausgeschlossen.

Ausnahmen von der Haftungsbeschränkung können den Geschäftsführer oder die Gesellschafter einer GmbH betreffen. Für eine persönliche Haftung der Geschäftsführung kann es unter anderem die folgenden Gründe geben:

  • Insolvenzverschleppung: Wird bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH nicht rechtzeitig (binnen max. 3 bzw. 6 Wochen) Insolvenz angemeldet, haftet der Geschäftsführer persönlich für alle Folgeschäden.
  • Steuern und Sozialabgaben: Führt die Geschäftsführung die Lohnsteuern oder die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht an das Finanzamt oder die Krankenkassen ab, haftet sie unbeschränkt mit dem Privatvermögen.
  • Durchgriffshaftung bei Pflichtverstößen: Trennen Gesellschafter Privat- und Firmenfinanzen nicht strikt (Vermögensvermischung) oder entziehen sie der GmbH gezielt Vermögen (existenzvernichtender Eingriff), greift der Gesetzgeber direkt auf ihr Privatvermögen zu.
  • Haftung in der Gründungsphase: Wer vor der endgültigen Eintragung der GmbH im Handelsregister im Namen der Gesellschaft Geschäfte tätigt, haftet für die in dieser „Vor-GmbH“-Phase entstehenden Schulden persönlich.
  • Persönliche Bürgschaften: Unterschreiben Gesellschafter private Bürgschaften für Bankkredite, Leasingverträge oder Büromieten der GmbH, haften sie im Ernstfall vertraglich völlig unbeschränkt mit ihrem privaten Eigentum.
Über die Autorin
Janine El-Saghir Janine El Saghir ist bei gruendung.de die Spezialistin für die konkreten, praktischen Schritte auf dem Weg in die Selbstständigkeit. Sie hat das besondere Talent, trockene...
Sabine Zimmermann Die Finanzen im Griff – von der Gründung bis zum Wachstum Sabine Zimmermann ist im Finanz-Ressort bei gruendung.de. Als Expertin für Firmenkunden-Banking und Unternehmensfinanzierung weiß... Mehr erfahren
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