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GmbH in Gründung (GmbH i.G.)

Eine GmbH in Gründung (GmbH i.G.) – auch als Vor-GmbH oder Vorgesellschaft bezeichnet – entsteht in der Sekunde, in der Ihr Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet wird. Sie stellt die entscheidende Brücke bis zur endgültigen Eintragung im Handelsregister dar. Doch Vorsicht: In diesem Übergangsstadium lauern erhebliche rechtliche Stolpersteine. Entgegen weitverbreiteter Mythen haften Sie als Gesellschafter in einer echten Vor-GmbH zwar grundsätzlich nicht direkt im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern, stehen jedoch intern anteilig für Verluste gerade (Binnenhaftung). Erfahren Sie in diesem Ratgeber, wie Sie die i.G.-Phase sicher meistern, Ihr Geschäftskonto fehlerfrei eröffnen und Haftungsfallen effektiv umgehen.
Geschrieben von
Charlotte Ruzanski
Für die GmbH-Gründung gelten feste Regeln.
Für die GmbH-Gründung gelten feste Regeln.Foto: Prostock-Studio / iStock
GmbH in Gründung (i. G.): Essentials
  • Die GmbH in Gründung (GmbH i.G., Vorgesellschaft oder Vor-GmbH) entsteht durch die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags oder des Musterprotokolls. Die Beurkundung durch einen Notar schafft gleichzeitig die Voraussetzungen dafür, dass die Gesellschaft beim Handelsregister angemeldet werden kann.
  • Eine GmbH i.G. verfügt bereits über alle Organe der Gesellschaft, Rechte und Pflichten der Gesellschafter und der Geschäftsführung sind klar geregelt.
  • Die wichtigste Pflicht der Gesellschafter einer GmbH i.G. besteht darin, das Stammkapital auf das Geschäftskonto einzuzahlen, damit die Gründung der GmbH durch die Eintragung ins Handelsregister erfolgen kann.

Definition der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Rechtsform, die in Deutschland bereits seit 1892 existiert. Das GmbH-Gesetz (GmbHG) formuliert die Rechtsgrundlagen für die Gründung und Führung einer GmbH.

Als Kapitalgesellschaft und juristische Person verfügt die GmbH über eine eigene Rechtspersönlichkeit, mit der Rechte und Pflichten verbunden sind. Für die Einzahlung des Stammkapitals muss bereits während des Gründungsprozesses ein Geschäftskonto eröffnet werden. Anbieter wie Qonto oder FYRST bieten Gründern neben einem Geschäftskonto für eine GmbH in Gründung zusätzlich professionelle Gründungsunterstützung an.

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Die Gründer und Inhaber einer GmbH sind die Gesellschafter des Unternehmens. Nach außen wird die GmbH durch mindestens einen Geschäftsführer vertreten. Dabei kann es sich um Gesellschafter oder angestellte Geschäftsführer handeln. Eine GmbH kann mit mehreren Gesellschaftern oder als Ein-Personen-GmbH gegründet werden.

Zentrale Merkmale der GmbH sind die Beschränkung der Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft (erst nach dem Gründungsabschluss) sowie das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital der GmbH von mindestens 25.000 €. Ihre Gründung wird mit dem Eintrag der GmbH ins Handelsregister abgeschlossen.

Im Rahmen der Novellierung des GmbHG im Jahr 2008 wurde neben der GmbH auch die UG (haftungsbeschränkt) – die sogenannte Mini-GmbH – zugelassen. Bei geringem Eigenkapital ist die Mini-GmbH eine Alternative zur GmbH-Gründung, da für diese Rechtsform kein Mindestkapital vorgeschrieben ist. Bis auf die Höhe des Stammkapitals und vereinfachte Berichtspflichten für die UG (haftungsbeschränkt) unterscheiden sich diese beiden Gesellschaftsformen nicht.

Gründungsschritte einer GmbH

Die Gründung einer GmbH geht in vier Phasen vor sich, die Einfluss auf den rechtlichen Status der Gesellschaft nehmen. Die auf das Stammkapital beschränkte Haftung setzt erst ein, wenn die Gründung der GmbH mit der erfolgreichen Eintragung ins Handelsregister abgeschlossen wurde.

Im Einzelnen handelt es sich bei den Gründungsschritten einer GmbH um die folgenden Phasen:

  • Konzept- und Planungsphase
  • Errichtung einer Vorgründungsgesellschaft
  • GmbH in Gründung/Vor-GmbH als die Vorgesellschaft des eingetragenen Unternehmens
  • Die im Handelsregister eingetragene GmbH, die alle Rechte und Pflichten dieser Rechtsform ohne Einschränkungen in Anspruch nehmen kann.

Konzept- und Planungsphase

In der Planungsphase entwickeln die Gründer das Konzept und das Geschäftsmodell für ihr Unternehmen. In der Regel erstellen sie bereits jetzt einen tragfähigen Businessplan und konzipieren die Finanzierung der Gesellschaft.

Außerdem werden in dieser Phase grundsätzliche Entscheidungen über den Gründungsprozess getroffen. Hierzu gehört beispielsweise, ob die Gründung der GmbH auf der Basis eines Gesellschaftsvertrags – also einer individuellen Satzung – oder nach dem sogenannten Musterprotokoll erfolgen soll. Das Musterprotokoll ist eine vereinfachte und standardisierte Form des Gesellschaftsvertrags, dessen Inhalte gesetzlich vorgegeben sind.

Rechtliche Verbindlichkeiten entstehen nicht, da das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb in der Konzept- und Planungsphase nicht aufgenommen hat.

Vorgründungsgesellschaft als Vorstufe der GmbH

Die Vorgründungsgesellschaft entsteht durch die gemeinsame Gründungsabsicht der künftigen Gesellschafter. Sie ist eine Vorstufe der GmbH in Gründung. In dieser Phase werden die Gründungsdokumente – also der Gesellschaftsvertrag oder das Musterprotokoll – als grundlegende Voraussetzung für die Unternehmensgründung erstellt.

Zu klären ist in der Vorgründungsphase auch, in welcher Form das Stammkapital in die Gesellschaft einzubringen ist. Der Gesetzgeber schreibt für die Gründung einer GmbH ein minimales Gesellschaftsvermögen von 25.000 € vor. Während bei einer Bargründung die Einzahlung von 50 % des Stammkapitals (mind. 12.500 €) für die Anmeldung ausreicht, müssen Sacheinlagen vor der Anmeldung zum Handelsregister immer zu 100 % vollständig eingebracht werden (§ 7 Abs. 3 GmbHG).

Für eine Gründung nach Musterprotokoll sind ausschließlich Bareinlagen vorgesehen.

Wenn Sie planen, eine GmbH zu gründen, sollte in der Vorgründungsphase auch eine IHK-Namensprüfung vorgenommen werden, um Verletzungen der Namensrechte anderer Unternehmen und Verzögerungen des Gründungsprozesses zu vermeiden.

Phase des Kontaktaufbaus

In der Phase der Vorgründungsgesellschaft bauen die Gründer rechtliche Beziehungen zu künftigen Geschäftspartnern sowie erste Kontakte zu Kunden und Lieferanten auf. Gleichzeitig werden die ersten geschäftlichen Tätigkeiten aufgenommen. Hierzu gehören unter anderem die Anmietung von Räumlichkeiten und der Einkauf von Betriebsmitteln.

Grundsätzlich ist es für eine Vorgründungsgesellschaft auch möglich, bereits den beabsichtigten Geschäftsbetrieb aufzunehmen und hierfür vertragliche Bindungen einzugehen.

Vorgründungsgesellschaft – mit dem rechtlichen Status einer GbR

Die Vorgründungsgesellschaft ist noch keine Kapitalgesellschaft, sondern wird rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrachtet. Die GbR ist die einfachste Form einer Personengesellschaft, die aus zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen besteht, die sich zusammenschließen, um einen gemeinsamen Geschäftszweck zu verfolgen. Sie ist keine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches und wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Allerdings ist zum 1. Januar 2024 das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) in Kraft getreten. Seither kann (und muss eine GbR in bestimmten Fällen, z. B. beim Erwerb von GmbH-Anteilen oder Immobilien) in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eingetragen werden (als eGbR). Zudem ist die akzessorische Haftung der GbR-Gesellschafter nun explizit in § 721 BGB gesetzlich kodifiziert (früher wurde diese nur analog zu § 128 HGB hergeleitet).

Schriftlicher Gesellschaftsvertrag für eine GbR nicht erforderlich

Die Erstellung eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags ist für die Gründung einer GbR nicht erforderlich. Stattdessen kommt diese Rechtsform durch die Tatsache der gemeinsamen geschäftlichen Tätigkeit zustande. Falls die Vorgründungsgesellschaft Teile ihres Kerngeschäfts bereits aufgenommen hat, kann sie in die Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft (OHG) übergehen, die ebenfalls zu den Personengesellschaften gehört. Sowohl die Gesellschafter einer GbR als auch einer OHG haften ohne Einschränkungen mit ihrem Privatvermögen.

Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen

Viele Gründer sind sich nicht bewusst, dass die Vorgründungsgesellschaft bereits den rechtlichen Status einer Personengesellschaft mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten besitzt, was insbesondere bedeutet, dass die Gesellschafter für Verbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen haften.

Der Gesellschaftszweck besteht darin, die künftige GmbH zu gründen. Eine Gründungsverpflichtung ist damit jedoch nicht verbunden.

Die Vorgründungsgesellschaft besteht vom Zeitpunkt des Beschlusses der künftigen Gesellschafter, gemeinsam eine GmbH zu gründen, bis zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Danach geht sie in die GmbH in Gründung als Vorgesellschaft des geplanten Unternehmens über.

Vorgesellschaft – GmbH in Gründung (i. G.)

Die GmbH in Gründung (GmbH i.G.) oder Vor-GmbH entsteht aufgrund der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags oder des Musterprotokolls. Sie ist die unmittelbare Vorgesellschaft der endgültigen GmbH und besteht, bis das Unternehmen erfolgreich ins Handelsregister eingetragen wurde.

Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags ist die entscheidende Voraussetzung dafür, dass das Unternehmen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden kann, um die Gründung damit abzuschließen. Jedoch besitzt eine GmbH in Gründung bislang nicht alle Rechte und Pflichten einer Kapitalgesellschaft, die sie erst durch die Eintragung in das Handelsregister erhält.

Essenziell: Die notarielle Beurkundung der Gründungsdokumente

Das wichtigste Merkmal einer GmbH i.G. oder Vor-GmbH ist die vorhandene notarielle Beurkundung der Gründungsdokumente. Sie ist eine durch Gesellschaftervertrag oder Musterprotokoll errichtete, jedoch bislang nicht ins Handelsregister eingetragene GmbH.

Die GmbH i.G. verfügt bereits über die Organe der künftigen Kapitalgesellschaft:
Die Gesellschafter haben sich durch den GmbH-Gesellschaftsvertrag zur Realisierung ihres Geschäftsmodells verpflichtet und dafür auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben konkrete, rechtsverbindliche Absprachen – etwa zu Stimmrechten sowie den Stammeinlagen der Gesellschafter und künftigen Gewinnausschüttungen – getroffen. Nach außen wird die Gesellschaft durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Ebenso kann eine reguläre Gesellschafterversammlung einberufen werden.

In der Phase der Vor-GmbH haben die Gesellschafter und die Geschäftsführer auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags bereits klar geregelte Rechte und Pflichten.

Da die Organe der GmbH bestellt und arbeitsfähig sind, ist eine GmbH i. G. bereits firmenrechtsfähig, kann ins Grundbuch eingetragen werden und gegebenenfalls auch insolvent gehen. Zum Teil fällt die Vor-GmbH bereits unter das GmbH-Gesetz und wird als rechtsfähige Gesellschaft wahrgenommen.

Einzahlung der Stammeinlagen auf das Geschäftskonto der GmbH in Gründung

Zu den zentralen Pflichten der Gesellschafter einer GmbH i. G. zählt insbesondere, die eigenen Stammeinlagen auf das Geschäftskonto der Gesellschaft einzuzahlen. Der Marktwert von Sacheinlagen wird durch das Registergericht anhand eines Sachgründungsberichts geprüft.

Die Vor-GmbH eröffnet das Geschäftskonto zunächst als Gründungskonto, um das Stammkapital der Gesellschaft darauf einzuzahlen. Der Notar kann die Anmeldung für die Eintragung der GmbH ins Handelsregister vornehmen, sobald der Kontoauszug über die Einzahlung des Stammkapitals vorliegt.

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Vor allem FinTech-Anbieter wenden sich mit ihren Geschäftskonten explizit an Gründer und KMU. Zum Leistungsumfang dieser Konten gehören häufig innovative Features für Buchhaltung, Steuer und Finanzverwaltung.

Zusatz „in Gründung“ muss auf allen Dokumenten vermerkt sein

Nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags wird aus der Vorgründungsgesellschaft (GbR/OHG) die sogenannte Vor-GmbH (GmbH i.G.). Diese ist eine rechtsfähige Personenvereinigung eigener Art (sui generis) und keine GbR oder OHG mehr.

In einer echten Vor-GmbH haften die Gesellschafter Dritten gegenüber grundsätzlich nicht direkt unbeschränkt. Es gilt die anteilige Verlustdeckungshaftung als reine Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft. Direkt im Außenverhältnis haftet nur, wer im Namen der Gesellschaft aktiv gehandelt hat (Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG).

Unter anderem, um Geschäftspartner und potenzielle Gläubiger auf diesen Status hinzuweisen, ist die Gesellschaft verpflichtet, den gewählten Firmennamen in der gesamten geschäftlichen Kommunikation mit einem entsprechenden Zusatz zu versehen. Der Namenszusatz „in Gründung“ oder kurz „i. G.“ muss auf sämtlichen geschäftlichen Dokumenten, aber auch im Impressum der Firmenwebseite oder auf bereits ausgegebenen Visitenkarten erscheinen.

Haftung einer GmbH in Gründung

Das Stammkapital der GmbH in Höhe von mindestens 25.000 € ist ihre Haftungsmasse gegenüber Gläubigern. Nachdem die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen wurde, ist ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt – die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der GmbH nicht mit ihrem Privatvermögen.

Grundsätzlich gilt, dass das Gesellschaftsvermögen nicht durch Verbindlichkeiten der Vor-GmbH verbraucht werden darf. Der Gesetzgeber sieht vor, dass das Stammkapital zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister tatsächlich als haftendes Gesellschaftsvermögen vorhanden sein muss.

Die Haftung während des Bestehens der Vor-GmbH heißt Verlustdeckungshaftung. Im Moment der Eintragung der GmbH ins Handelsregister entsteht die Unterbilanzhaftung. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dabei um eine sogenannte Innenhaftung: Gläubiger der Vorgesellschaft können ihre Ansprüche nicht direkt gegenüber den individuellen Gesellschaftern, sondern nur gegenüber der Vorgesellschaft geltend machen.

Fazit

Die GmbH in Gründung (i. G.) ist die unmittelbare Vorstufe der endgültigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie entsteht, sobald die Gründungsdokumente (Gesellschaftsvertrag oder Musterprotokoll) notariell beurkundet wurden. Die Gesellschaft kann jetzt zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.

Die Verlustdeckungs- bzw. Unterbilanzhaftung der Gesellschafter in der Vor-GmbH ist eine reine Innenhaftung (Binnenhaftung) gegenüber der Gesellschaft selbst. Gläubiger haben (anders als bei einer GbR/Vorgründungsgesellschaft) grundsätzlich keinen direkten Außenhaftungsanspruch gegen die Gesellschafter. Zudem haften die Gesellschafter im Innenverhältnis nur anteilig (pro-rata) entsprechend ihrer Beteiligungsquote, nicht gesamtschuldnerisch unbeschränkt wie bei einer GbR. Eine direkte Außenhaftung im Gründungsstadium trifft nach § 11 Abs. 2 GmbHG nur denjenigen, der im Namen der Vorgesellschaft tatsächlich gehandelt hat (Handelndenhaftung, meist die Geschäftsführer).

Häufig gestellte Fragen zur GmbH i.G.

Die Eröffnung eines Geschäftskontos ist möglich, wenn das zu gründende Unternehmen den Status der Vorgesellschaft (Vor-GmbH, GmbH i.G.) erreicht hat. Voraussetzung für die Kontoeröffnung ist, dass ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag vorhanden ist.

Für das Zustandekommen der Vorgründungsgesellschaft ist kein Vertrag erforderlich – sie entsteht durch die gemeinsame Gründungsabsicht. Schriftliche Vereinbarungen werden dafür nicht benötigt. Die Gesellschaft erhält automatisch die Rechtsform einer GbR. Falls sie ihre Geschäftstätigkeit bereits aufgenommen hat, kann sich daraus auch die Rechtsform einer OHG ergeben. In beiden Fällen haften die Gründer für Verbindlichkeiten unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Die persönliche Haftung der Gesellschafter endet erst mit der Eintragung in das Handelsregister.

Die vertragliche Grundlage einer GmbH i.G. ist der notariell beglaubigte Gesellschaftervertrag, der gleichzeitig die Voraussetzung dafür ist, dass die Eintragung ins Handelsregister erfolgen kann. Nach dem Notartermin entsteht eine Vor-GmbH , die eine Rechtsform eigener Art (sui generis) darstellt und keine GbR oder OHG mehr ist.

Über die Autorin
Charlotte Ruzanski Charlotte Ruzanski ist die führende Expertin bei gruendung.de für alle finanziellen und strategischen Aspekte der Unternehmensgründung. Mit ihrem volkswirtschaftlichen Hintergrund analysiert sie komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge...
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