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GmbH-Haftung – Gesellschafter- und Geschäftsführerhaftung

- Sobald eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ins Handelsregister eingetragen wurde, ist die Gesellschafterhaftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Ein Zugriff von Gläubigern auf das Privatvermögen der Gesellschafter ist in der Regel ausgeschlossen.
- Unter anderem zur Absicherung von Gläubigern schreibt der Gesetzgeber für die Gründung einer GmbH ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro vor.
- Eingezahlt sein muss insgesamt mindestens die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals (also 12.500 Euro) und auf jeden Anteil mindestens ein Viertel.
Die GmbH als Rechtsform
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine der beliebtesten Rechtsformen in Deutschland. Unter den Firmen mit Handelsregistereintrag halten sie aktuell einen Anteil von 79 %. Hierzu gehören etablierte Unternehmen unterschiedlicher Größenordnungen ebenso wie Neugründungen und Start-ups.
Die rechtlichen Grundlagen der GmbH als Rechtsform werden maßgeblich durch das GmbH-Gesetz (GmbHG) geregelt. Da eine GmbH automatisch auch als Handelsgesellschaft gilt, unterliegt sie außerdem den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB).
Eine GmbH kann mit mehreren Gesellschaftern oder als Ein-Personen-GmbH sowie mit einem oder mehreren Geschäftsführern gegründet werden. Als Kapitalgesellschaft ist sie eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten. Für die GmbH-Gründung sieht das GmbHG ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro vor. Ihre Stammeinlagen müssen die Gründer bereits während des Gründungsprozesses auf ein Geschäftskonto einzahlen. Zum Gründungszeitpunkt müssen mindestens 50 % des Stammkapitals vorhanden sein. Gründer mit geringem Eigenkapital können sich laut GmbHG alternativ auch für die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) entscheiden.
Ebenso wie andere Kapitalgesellschaften muss eine GmbH ins Handelsregister eingetragen werden. Für die Gründung einer GmbH ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag erforderlich, der den Bestimmungen des GmbHG entsprechen muss.
Die beschränkte Haftung einer GmbH ist einer der wesentlichen Vorteile dieser Rechtsform, die maßgeblich zu ihrer Beliebtheit beiträgt.
Haftung einer GmbH – Gesellschafterhaftung
Bei der GmbH-Haftung ist zwischen der Gesellschafterhaftung und der Geschäftsführerhaftung zu unterscheiden. Im folgenden Abschnitt geht es zunächst ausschließlich um die Gesellschafterhaftung.
Nach dem Abschluss der Gründung durch den Handelsregistereintrag greift die beschränkte Haftung der Gesellschaft – der Zugriff von Gläubigern auf das private Vermögen der Gesellschafter ist ab diesem Zeitpunkt im Normalfall ausgeschlossen.
Allerdings gibt es einige Konstellationen, die dazu führen können, dass die Gesellschafter einer GmbH nicht nur mit dem Geschäftsvermögen, sondern mit ihrem persönlichen Vermögen haften. Hier stellen wir solche Haftungskonstellationen vor.
Die Ursache für persönliche Haftungsfälle liegen in der Regel in Pflichtverletzungen und Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen. Eine Ausnahme bildet die persönliche Gesellschafterhaftung in der Gründungsphase sowie bis zur vollständigen Einzahlung der Stammeinlagen.
Persönliche Gesellschafterhaftung in der Gründungsphase
Sobald der Gesellschaftsvertrag und einige weitere Gründungsdokumente erstellt und notariell beglaubigt worden sind, erhält die Gesellschaft den Status einer Vor-GmbH/einer GmbH in Gründung, den sie bis zum Handelsregistereintrag behalten wird.
Die beschränkte Haftung der GmbH-Gesellschafter setzt erst mit dem Handelsregistereintrag ein. Falls in der Gründungsphase bereits Verbindlichkeiten entstehen, haften die Gesellschafter dafür mit ihrem persönlichen Vermögen. Die persönliche Haftung in der Phase der Vor-GmbH wird als Verlustdeckungshaftung bezeichnet.
Persönliche Haftung bis zur vollständigen Einzahlung der Stammeinlagen
Das GmbH-Gesetz sieht vor, dass die GmbH-Gründung bereits mit der Hälfte des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals von 25.000 Euro erfolgen kann. Nach Eintragung im Handelsregister ist die Haftung der GmbH gegenüber Dritten stets voll auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Der Gesellschafter haftet Gläubigern gegenüber nicht persönlich für die unvollständige Einlage. Er schuldet den Differenzbetrag lediglich der GmbH im Innenverhältnis.
In Bezug auf Haftungsfragen ist es sicherer, wenn die Gründung einer GmbH erst dann erfolgt, wenn das Stammkapital der Gesellschaft komplett vorhanden ist.
Persönliche Haftung bei Unterbilanzierung
Wenn die Gesellschafter einer Vor-GmbH vor dem Handelsregistereintrag Einlagen entnehmen und damit das Stammkapital der Gesellschaft reduzieren, kommt es zur sogenannten Unterbilanz. Hierdurch wird die Haftung auf das Privatvermögen der Gründer ausgedehnt.
Persönliche Haftung bei Vermögensmischung
Zu den rechtlichen Anforderungen an eine GmbH gehört, dass das Privatvermögen der Gesellschafter und das Gesellschaftervermögen strikt voneinander zu trennen sind. Hier liegt ein Grund dafür, dass eine GmbH bereits im Gründungsprozess ein Geschäftskonto eröffnen muss und zu einer ordnungsgemäßen doppelten Buchführung verpflichtet ist. Wenn Gesellschaftsvermögen und private Vermögenswerte vermischt werden, kann dies eine persönliche Haftung der GmbH-Gesellschafter nach sich ziehen.
Persönliche Haftung bei Unterkapitalisierung
Wann bei einer GmbH Unterkapitalisierung vorliegt, ist rechtlich nicht eindeutig geregelt. Ob die Gesellschafter einer GmbH bei einer Unterkapitalisierung persönlich haften, ist daher im Einzelfall zu klären.
Ausfallhaftung bei Nichtzahlung der Stammeinlage
Die Höhe der Stammeinlagen der Gesellschafter einer GmbH wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Wenn einzelne Gesellschafter ihre Stammeinlage nicht zahlen, müssen sie mit Verzugszinsen oder einer Schadensersatzklage rechnen. Ebenso kann die GmbH den Ausschluss des säumigen Zahlers in die Wege leiten, wenn er seine finanziellen Pflichten innerhalb bestimmter Fristen nicht erfüllt. Hierfür sind in der Regel die Einberufung einer Gesellschafterversammlung und ein Gesellschafterbeschluss erforderlich.
Die anderen Gesellschafter der GmbH können in einem solchen Fall zur Ausfallhaftung verpflichtet werden, zu der sie auch mit ihrem Privatvermögen herangezogen werden können. Sie unterliegen dann der Pflicht, nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile das ausstehende Stammkapital einzubringen.
Weitere Gründe für eine persönliche Haftung von GmbH-Gesellschaftern
Daneben gibt es einige weitere Gründe für die persönliche Haftung von GmbH-Gesellschaftern. Hierzu gehören:
- Handlungen, die potenziell die Existenz der GmbH gefährden können
- Sittenwidrige Benachteiligungen von Gläubigern
- Verschleierung der Haftungsbeschränkung der Gesellschaft
- Persönliche Bürgschaften und Kredite der Gesellschafter
- Unrechtmäßige Auszahlungen von Gesellschaftskapital
Haftung einer GmbH – Geschäftsführerhaftung
Neben der Gesellschafterhaftung ist in der GmbH-Haftung auch die Haftung der Geschäftsführer von Bedeutung. Auch der oder die Geschäftsführer einer GmbH haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen, sofern sie ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen.
Die Geschäftsführung einer GmbH können Gesellschafter oder angestellte Geschäftsführer übernehmen. Das HGB verpflichtet sie dazu, das Unternehmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Bei Pflichtverletzungen, aus denen für die Gesellschaft ein Schaden resultiert, haften Geschäftsführer, sofern im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss nichts anderes vereinbart wurde, persönlich und mit ihrem Privatvermögen. Hier ist zwischen Innenhaftung und Außenhaftung zu unterscheiden.
Zudem kann die GmbH durch Gesellschafterbeschluss die Haftung der Geschäftsführer begrenzen. Hierfür ist die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter erforderlich. Eine solche Haftungsbeschränkung für Geschäftsführer gilt jedoch nicht bei Straftatbeständen wie Betrug, Untreue oder Insolvenzverschleppung. Geschäftsführer einer GmbH müssen in strafrechtlich relevanten Fällen auch mit Geld- oder Freiheitsstrafen rechnen.
Geschäftsführer einer GmbH in der Innenhaftung
In der Innenhaftung greift die persönliche Haftung der GmbH-Geschäftsführer zum Beispiel in den folgenden Fällen:
- Formfehlern in der Gründungsphase
- Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchhaltung
- Verletzung von Informationspflichten gegenüber den Gesellschaftern
- Keine form- und fristgerechte Einberufung der Gesellschafterversammlung
- Verletzung von Wettbewerbsverboten
- Abschluss von Verträgen ohne vertretbaren Nutzen oder mit zu hohem Risiko für die Gesellschaft
- Veranlassung von ungesetzlichen Rückzahlungen von Stammeinlagen
- Vergabe von Darlehen aus dem Stammkapital (aber: Die Darlehensvergabe an Gesellschafter aus dem Stammkapital führt nach § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG (MoMiG-Reform) nicht zur Haftung, solange ein vollwertiger, besicherter Rückgewähranspruch besteht. Nur unbesicherte oder wertlose Darlehen lösen die Haftung aus.)
- Keine Mitteilung über den Verlust von mindestens 50 % des Stammkapitals im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, die durch die Geschäftsführung in einem solchen Fall unverzüglich einberufen werden muss
Geschäftsführer einer GmbH in der Außenhaftung
Das Trennungsprinzip schützt Geschäftsführer im Außenverhältnis bei leichter Fahrlässigkeit. Eine persönliche Außenhaftung gegenüber Dritten (z. B. Finanzamt nach § 69 AO oder Krankenkassen) setzt in der Regel grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus. Leichte Fahrlässigkeit begründet eine Haftung ausschließlich im Innenverhältnis gegenüber der GmbH (§ 43 Abs. 2 GmbHG).
Am wichtigsten ist hier, dass die Geschäftsführer gegenüber Dritten immer deutlich machen, dass sie im Namen einer GmbH handeln, für die eine Haftungsbeschränkung gilt. Weitere Pflichtverletzungen im Außenverhältnis betreffen unter anderem:
- Überschreitungen der im Handelsregister eingetragenen Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführung
- Unzulässige Beeinflussung von Vertragsverhandlungen
- Keine fristgerechte Erstellung und Publikation des Jahresabschlusses (Bekanntmachung gegenüber den Gesellschaftern, Einreichung beim Registergericht, Veröffentlichung im Bundesanzeiger)
- Verletzungen von Produkt- und Leistungssicherheit
- Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten
- Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben
- Nichtinformation von Geschäftspartnern über eine drohende Insolvenz im Vorfeld von Vertragsabschlüssen.
- Insolvenzverschleppung
Fazit
Zur GmbH-Haftung gehören die Haftung der Gesellschafter sowie die des Geschäftsführers des Unternehmens.
GmbH-Gesellschafter haften mit wenigen Ausnahmen nach dem Abschluss der Gründung grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen. Dagegen haften GmbH-Geschäftsführer für Schäden durch Pflichtverletzungen und Gesetzesverstöße mit ihrem Privatvermögen.
Häufig gestellte Fragen – FAQ
Durch die Novellierung des GmbH-Gesetzes wurde 2008 die Möglichkeit geschaffen, als Alternative zu einer GmbH eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) zu gründen. Der Gesetzgeber wollte damit Gründern mit geringem Eigenkapital den Schritt in die Selbstständigkeit erleichtern. Für die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt) gelten alles in allem die gleichen gesetzlichen Regelungen. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass eine Unternehmergesellschaft bereits mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden kann.
Bis das GmbH-Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist, sind die Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt) gesetzlich dazu verpflichtet, ein Viertel ihres Jahresgewinns zur Bildung von Rücklagen zu verwenden. Danach kann die Gesellschaft als Unternehmergesellschaft weitergeführt oder in eine GmbH umgewandelt werden.
Im Hinblick auf Haftungsangelegenheiten unterscheiden sich GmbH und UG nicht. Auch die Haftung einer Unternehmergesellschaft ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Allerdings genießt die GmbH am Markt unter anderem aufgrund ihres höheren Gesellschaftskapitals und entsprechender Haftungssicherheit für Gläubiger höheres Ansehen am Markt.
Die GmbH-Gründung kann als Bargründung, Sachgründung oder einer Kombination aus Bar- und Sachgründung erfolgen.
Bei einer Sachgründung werden materielle oder immaterielle Vermögenswerte als Stammkapital in die Gesellschaft eingebracht. Ihr Wert muss gegenüber dem Registergericht durch einen Sachgründungsbericht nachgewiesen werden. 25 % des Stammkapitals sind bei Mischgründungen pro Gesellschafter als Bareinlagen zu erbringen.
Die Differenzhaftung bei der Gründung einer GmbH, aber auch bei Kapitalerhöhungen, bezieht sich auf den Wert von Sacheinlagen. Der Wert der Sacheinlage muss dem Wert des Geschäftsanteils vollständig entsprechen. Bei Wertminderungen von Sacheinlagen muss der jeweilige Gesellschafter die Differenz durch eine Bareinzahlung aus seinem Privatvermögen ausgleichen.