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Personengesellschaft als Unternehmensform

Die Personengesellschaft ist ein Oberbegriff für verschiedene Rechtsformen in Deutschland. Um eine Personengesellschaft zu gründen, sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich. Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft ist bei Personengesellschaften keine Einzelgründung möglich. Die Vorteile einer Personengesellschaft bestehen insbesondere darin, dass ihre Gründung kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital erfordert und der Gründungsprozess im Vergleich zu einer Kapitalgesellschaft einfacher gestaltet werden kann. Allerdings haften die Gesellschafter bei klassischen Personengesellschaften wie der GbR oder der OHG für Verbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen, woraus sich ein beträchtliches finanzielles Risiko ergeben kann.
von Charlotte Ruzanski
Es gibt unterschiedliche Formen von Personengesellschaften.
Es gibt unterschiedliche Formen von Personengesellschaften.Foto: Drazen Zigic / iStock

Definition der Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen, die einen gemeinsamen geschäftlichen Zweck verfolgen. Die rechtliche Stellung der Personengesellschaft, die Beziehungen der Gesellschafter untereinander sowie im Außenverhältnis werden maßgeblich durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Auch Personengesellschaften, die gleichzeitig den Status einer Handelsgesellschaft besitzen, unterliegen außerdem den Vorgaben des Handelsgesetzbuches (HGB).

Rechtlich gesehen ist die Personengesellschaft das Gegenstück zu einer Kapitalgesellschaft – also einer Unternehmergesellschaft (UG, haftungsbeschränkt), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Aktiengesellschaft (AG). Bei Personengesellschaften stehen dabei die Beziehungen der Gesellschafter im Fokus, während für eine Kapitalgesellschaft vor allem das Gesellschaftskapital sowie die Kapitalanteile der Gesellschafter konstituierend wirken.

Die Personengesellschaft – keine juristische Person

Anders als eine Kapitalgesellschaft besitzen Personengesellschaften nicht den Status von juristischen Personen. Sie verfügen somit über keine rechtliche Selbstständigkeit. Ihre Geschäfte werden nicht durch das Unternehmen, sondern durch die Gesellschafter wahrgenommen.

In der Praxis ist die Rechtsstellung einer Personengesellschaft der Positionen einer juristischen Person jedoch angenähert. Als Trägerin des Gesamtvermögens verfügt auch eine Personengesellschaft über eigenständige Rechte und Pflichten. Sie kann etwa Eigentum erwerben und veräußern, erben, Verträge abschließen, als Klägerin und Beklagte vor Gericht auftreten oder Adressatin einer Insolvenzentscheidung sein.

Die Gesellschafter einer Personengesellschaft führen ihr Unternehmen gemeinschaftlich und persönlich. Entscheidungen werden durch die Gesellschafter gemeinschaftlich getroffen, gleichzeitig besitzt jeder Gesellschafter in geschäftlichen Belangen ein eigenständiges Entscheidungs- und Vertretungsrecht. Die konkrete Ausgestaltung der Beziehungen und Rechte der Gesellschafter einer Personengesellschaft werden durch einen Gesellschaftsvertrag/die Satzung der Gesellschaft definiert. Innerhalb gesetzlich vorgegebener Grenzen können die Gesellschafter einer Personengesellschaft unter anderem individuelle Vereinbarungen zu den Entscheidungsbefugnissen der Gesellschafter, der Gestaltung der Geschäftsführung sowie zur Gewinn- und Verlustverteilung treffen.

Gesellschaftsvertrag und Mindestkapital einer Personengesellschaft

Der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft kann formlos abgeschlossen werden – rechtliche Vorgaben dafür existieren nicht. Ebenso ist im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft für eine Personengesellschaft keine Einrichtung formaler Organe vorgesehen. Grundlagen des Gesellschaftsvertrages einer Personengesellschaft können das schlüssige Handeln der Gesellschafter ohne weitere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen, mündliche Absprachen oder ein schriftlicher Vertragsschluss sein.

Allerdings ist es auch für Personengesellschaften sinnvoll, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen, um für die Gesellschafter möglichst hohe Rechtssicherheit zu erzielen. Eine notarielle Beglaubigung des Vertrages ist im Regelfall nicht erforderlich. Ausnahmen sind beispielsweise dann gegeben, wenn an die Gesellschaft Immobilien oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden sollen.

Die wichtigsten Punkte eines Gesellschaftsvertrages für eine Personengesellschaft

Der Gesellschaftsvertrag von Personengesellschaften sollte mindestens Vereinbarungen zu den folgenden Punkten enthalten:

  • Name und Geschäftszweck der Gesellschaft
  • Umfang und Art (Geld- oder Sachleistungen) des von den Gesellschaftern eingebrachten Kapitals
  • Vereinbarungen zur Geschäftsführung und zu Vertretungsrechten (lediglich im Innenverhältnis der Gesellschaft wirksam)
  • Gewinn- und Verlustverteilung
  • Regelungen zum Eintritt und zum Ausscheiden einzelner Gesellschafter
  • Vereinbarungen über die Beendigung der Gesellschaft

Die beiden letztgenannten Punkte sind für Personengesellschaften besonders sensible Fragen: Der Bestand der Gesellschaft ist in hohem Maße an die Personen der Gesellschafter geknüpft. Beispielsweise steht eine freie Veräußerung von Gesellschaftsanteilen aus rechtlicher Sicht den intensiven Beziehungen der Gesellschafter entgegen.

Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, führen das Ausscheiden oder der Tod eines Gesellschafters bei Personengesellschaften zum Teil automatisch zur Auflösung der Gesellschaft. Bei einer Kapitalgesellschaft kann ein Gesellschafterwechsel dagegen relativ unkompliziert erfolgen.

Formen von Personengesellschaft

In Deutschland existieren unterschiedliche Formen von Personengesellschaften:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Partnergesellschaft (PartG)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Sonderformen, bei denen die Gründung der Gesellschaft unter Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (UG, GmbH, AG) erfolgt. Hierdurch ist es insbesondere möglich, die persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter auf das Stammkapital der beteiligten Kapitalgesellschaft zu begrenzen

Grundsätzlich ist es auch möglich, dass stille Gesellschafter Beteiligungen an einer Personengesellschaft halten, sofern es sich dabei um eine Handelsgesellschaft handelt. Ihre Kapitaleinlagen gehen gegen eine Gewinnbeteiligung in das Gesellschaftsvermögen über.

Stille Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein. Sie verfügen über eingeschränkte Mitspracherechte sowie über Informations- und Kontrollrechte. Eine Verlustbeteiligung kann im Innenverhältnis vertraglich ausgeschlossen werden. Durch die Beteiligung jedes stillen Gesellschafters entsteht eine sogenannte stille Gesellschaft, die jeweils den rechtlichen Status einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besitzt.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die einfachste und häufigste Form der Personengesellschaft. Sie entsteht automatisch, sobald sich mindestens zwei Personen für die Ausübung einer gemeinsamen Unternehmertätigkeit zusammenschließen. Die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) steht auch Freiberuflern offen. Aufgrund sehr geringer gesetzlicher Auflagen geht ihre Gründung besonders schnell und unkompliziert vonstatten.

Aus rechtlicher Sicht ist die GbR eng mit der OHG verwandt. Eine GbR muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Wenn sie eine bestimmte Umsatzgröße erreicht, wird sie jedoch automatisch in eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) umgewandelt und unterliegt dann auch der Handelsregisterpflicht.

Partnergesellschaft (PartG)

Die Gründung einer Partnergesellschaft ist den Angehörigen der sogenannten Freien Berufe vorbehalten, zu denen etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Psychologen, Steuerberater, Journalisten oder Fotografen zählen. Bei einigen anderen Unternehmergruppen, wie Apothekern, schließen allerdings berufsrechtliche Einschränkungen die Wahl dieser Rechtsform aus.

Ein wesentlicher Vorteil der Partnergesellschaft besteht darin, dass die Privilegien von Freiberuflern – etwa die Befreiung von der Gewerbesteuer – bei dieser Rechtsform ohne Einschränkungen erhalten bleiben. Falls stattdessen die Rechtsform der GbR gewählt wird, kann es in dieser Hinsicht Klärungsbedarf mit dem Gewerbeamt und auch mit dem Finanzamt geben. Eine Partnergesellschaft wird nicht ins Handelsregister, sondern ins Partnerschaftsregister eingetragen. Die Anmeldung hierfür muss durch einen Notar erfolgen.

Kommanditgesellschaft (KG)

An einer Kommanditgesellschaft sind als Gesellschafter mindestens ein Kommanditist und ein Komplementär beteiligt. Der Komplementär führt das Unternehmen und repräsentiert es gegenüber Dritten. Für Verbindlichkeiten haftet er persönlich und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Als Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft hat er Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung, deren Höhe im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird.

Außerhalb der Gesellschaft besteht für den Komplementär einer KG ein Wettbewerbsverbot für Tätigkeiten in derselben Branche. Kommanditisten bringen dagegen Einlagen aus ihrem Privatvermögen in die Gesellschaft ein. Ihre Haftung gegenüber Gläubigern ist auf die Höhe ihrer Einlagen beschränkt. Sie sind nicht zur aktiven Mitarbeit in der Kommanditgesellschaft verpflichtet, besitzen jedoch auch keine Entscheidungs- oder Geschäftsführungsbefugnis und dürfen keine Führungsaufgaben übernehmen. Die Komplementäre der Gesellschaft können sie als Co-Geschäftsführer oder Prokuristen einsetzen und ihnen entsprechende Handlungsvollmachten erteilen. Als Personenhandelsgesellschaft muss die Kommanditgesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden.

Sonderformen unter Beteiligung einer Kapitalgesellschaft

Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft können natürliche oder juristische Personen sein. Hieraus ergibt sich die Möglichkeit verschiedener Sonderformen dieser Rechtsform unter der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft. Ebenso kann die Gründung einer OHG in dieser Form geregelt werden. In einem solchen Fall ergeben sich die folgenden Rechtsformen, die jeweils handelsregisterpflichtig sind:

  • GmbH & Co. KG
  • UG & Co. KG
  • AG & Co. KG
  • GmbH & Co. oHG
  • UG & Co. oHG
  • AG & Co. oHG

Die Kapitalgesellschaft (UG haftungsbeschränkt, GmbH oder AG) übernimmt bei diesen Unternehmensvarianten die Rolle des Komplementär. Hierdurch wird dessen persönliche und unbeschränkte Haftung ausgeschlossen.

Die Haftung einer Kapitalgesellschaft erstreckt sich grundsätzlich nicht auf das Privatvermögen der Gesellschafter, sondern ist auf ihr Stammkapital begrenzt. Die Gründung einer solchen Gesellschaft ist ein komplexer Prozess, da hierbei nicht nur die Gründungsvoraussetzungen von Personengesellschaften, sondern auch von Kapitalgesellschaften von Bedeutung sind.

Haftung einer Personengesellschaft

Die Gesellschafter von Personengesellschaften haften für Verbindlichkeiten und im Insolvenzfall persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Der Gesetzgeber sieht hierfür eine gemeinschaftliche, solidarische und gesamtschuldnerische Haftung vor. Bei einer GmbH oder OHG gilt für ausscheidende Gesellschafter eine Nachhaftungspflicht für den Zeitraum von fünf Jahren, in der ihre persönliche und unbeschränkte Haftung weiter greift. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zu Kapitalgesellschaften, die grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haften.

Die persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter kann durch die Gründung einer Kommanditgesellschaft oder einer OHG vermieden werden, in der eine Kapitalgesellschaft die Rolle des Komplementär übernimmt.

Für die Gesellschafter von Partnergesellschaften hat der Gesetzgeber eine Haftungsbeschränkung vorgesehen: Persönlich und unbeschränkt haften sie lediglich für Verbindlichkeiten, die aus der gemeinschaftlichen Tätigkeit aller Gesellschafter entstanden sind. Ein Beispiel dafür sind Mietschulden für das gemeinsame Büro. Dagegen haftet für Ansprüche von Gläubigern aus einem beruflichen Auftrag lediglich der handelnde Gesellschafter – alle anderen Partner sind von der Haftung ausgenommen.

Buchführung, Bilanzierung, Steuern

Personengesellschaften, die nicht ins Handelsregister eingetragen werden müssen, unterliegen vereinfachten Aufzeichnungspflichten. Für die Gewinnermittlung kann eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) vorgenommen werden. Alle anderen Personengesellschaften sind zur doppelten Buchführung sowie zur Erstellung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses verpflichtet. Eine Veröffentlichungspflicht kann für Sonderformen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften bestehen.

Maßgeblich für die steuerliche Behandlung von Personengesellschaften ist die jeweilige Steuerart:

  • Bei der Einkommens- und Erbschafts- und Schenkungssteuer stehen die Gesellschafter gegenüber dem Fiskus in der Pflicht. Sie weisen ihren Anteil an den Einnahmen der Gesellschaft in ihrer persönlichen Steuererklärung aus.
  • Im Hinblick auf die Umsatzsteuer werden Personengesellschaften als eigenständige Rechtssubjekte betrachtet, sodass hier die Gesellschaft, nicht aber die Gesellschafter besteuert werden.
  • Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer spielen beide Dimensionen eine Rolle: Gewerbesteuerlich sind, Personengesellschaften eigenständige, steuerpflichtige Betriebe. Die Regeln zur Gewinnermittlung folgen jedoch dem Einkommenssteuerrecht und basieren folglich auf den individuellen Gewinnanteilen. Gewerbesteuerpflichtig sind Personengesellschaften nur dann, wenn sie ein gewerbliches Geschäftsmodell verfolgen – bei Gesellschaften mit nichtgewerblichem Profil entfällt diese Steuerart.

Falls Personengesellschaften angestellte Mitarbeiter beschäftigen, müssen sie die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten eines Arbeitgebers erfüllen.

Kapitalertragsteuer und Körperschaftssteuer werden von Personengesellschaften nicht erhoben.

Gründung einer Personengesellschaft

Die Gründung einer Personengesellschaft geht in den folgenden Schritten vor sich:

1. Beschlussfassung über die Gesellschaftsgründung: Der Beschluss über die Gründung der Gesellschaft kann informell getroffen werden. Zu empfehlen ist jedoch die Erstellung eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages, der im Normalfall nicht notariell beglaubigt werden muss.

Wichtig

An der Gründung einer Personengesellschaft müssen mindestens zwei Gesellschafter beteiligt sein, Einzelgründungen kommen bei dieser Rechtsform nicht infrage.

2. Gegebenenfalls notarielle Anmeldung zum Eintrag ins Handels- oder Partnerschaftsregister: Für Personengesellschaften wie der OHG oder der Kommanditgesellschaft, die der Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister unterliegen, ist ein notariell beglaubigtes Anmeldungsdokument erforderlich, das die folgenden Informationen enthalten muss:

  • Persönliche Daten aller Gesellschafter
  • Firmenname, Firmensitz, Geschäftszweck
  • Geschäftsanschrift in Deutschland
  • Gründungszeitpunkt
  • Informationen zu Geschäftsführungsbefugnissen der Gesellschafter, die sich von den gesetzlichen Standardvorgaben unterscheiden.

Die Anmeldung von Partnergesellschaften für das Partnerschaftsregister muss ebenfalls durch einen Notar erfolgen.

3. Eröffnung eines Geschäftskontos: Personengesellschaften werden durch den Gesetzgeber nicht zur Führung eines Geschäftskontos verpflichtet. Jedoch ist seine Eröffnung aus Gründen der finanziellen Transparenz, aber auch der persönlichen und unbeschränkten Gesellschafterhaftung dringend zu empfehlen. Durch das Geschäftskonto ist es möglich, geschäftliche und private Finanzen eindeutig voneinander abzugrenzen.

4. Anmeldung bei Behörden: Gewerblich tätige Personengesellschaften inklusive der Personenhandelsgesellschaften sind vor der Geschäftsaufnahme zur Anmeldung beim lokalen Gewerbeamt verpflichtet. Die Gewerbeämter melden die Gesellschaft auf bei der zuständigen IHK oder HWK an. Die Anmeldung beim Finanzamt kann durch das Gewerbeamt oder persönlich durch die Gesellschafter vorgenommen werden. Weitere Schritte im Gründungsprozess betreffen die Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft und – falls Mitarbeiter beschäftigt werden – bei der Agentur für Arbeit sowie den Abschluss notwendiger Versicherungen.

Vorteile und Nachteile von Personengesellschaften

Mit der Gründung von Personengesellschaften sind neben Vorteilen auch einige Nachteile verbunden.

Vorteile von klassischen Personengesellschaften (GbR, OHG, Partnergesellschaft)

  • Schnelle, unkomplizierte Gründung
  • Geringe Gründungskosten
  • Alleinvertretungs- und Alleingeschäftsführung der individuellen Gesellschafter, sofern im Gesellschaftsvertrag keine anderen Regelungen getroffen wurden
  • Vereinfachte Buchhaltungs- und Berichtspflicht (GbR und Partnergesellschaft – EÜR, OHG – doppelte Buchführung, jedoch keine Veröffentlichungspflicht für Bilanz und Jahresabschluss)
  • Abschluss individueller Vereinbarungen im Innenverhältnis der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag

Die Gründung einer Kommanditgesellschaft oder einer Personengesellschaft unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften ist demgegenüber ein komplexer und aufwendiger Prozess. Allerdings genießen diese Rechtsformen aufgrund der persönlichen und unbeschränkten Gesellschafterhaftung gegenüber UGs (haftungsbeschränkt) und GmbHs oft eine deutlich höhere Reputation im Markt.

Komplex gestaltet sich auch die Gründung von Sonderformen der Personengesellschaft unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften. Im Hinblick auf die Reputation dieser Unternehmen sind ihr Profil und ihre Marktposition ausschlaggebend.

Nachteile von Personengesellschaften

  • Die persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter, sofern keine Rechtsform gewählt wird, die eine Haftungsbeschränkung begründet
  • Hohe Anforderungen an das Vertrauensverhältnis und eine partnerschaftliche Kooperation zwischen den Gesellschaftern – ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag erfüllt hier eine wichtige Sicherheits- und Garantiefunktion

Fazit zur Personengesellschaft

Die Rechtsform der Personengesellschaft eignet sich für Gründer, die im Team gründen wollen und die ein Geschäftsmodell mit begrenztem finanziellen Risiko verfolgen. Vorteile ergeben aus dem im Vergleich zu Kapitalgesellschaften aufwendigeren und kostengünstigeren Gründungsprozess sowie aus der Alleinvertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter, die allerdings durch Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag im Rahmen der geltenden gesetzlichen Standards abgeändert werden kann. Die persönliche und unbeschränkte Gesellschafterhaftung kann durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft (UG haftungsbeschränkt, GmbH, AG) oder den Einsatz einer Kapitalgesellschaft als haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft umgangen werden.

Mehr zu Kapitalgesellschaften und den Unterschieden finden sie hier

Häufig gestellte Fragen zur Personengesellschaft

Ein Mindestkapital ist für die Gründung von Personengesellschaften nicht erforderlich. In der Praxis sollte jedoch trotzdem eine Kapitaldecke vorhanden sein, um die Geschäfte der Gesellschaft störungsfrei und ohne unmittelbares Haftungsrisiko für die Gesellschafter abzuwickeln.

Die Gründungskosten für eine klassische Personengesellschaft (GbR, OHG, Partnergesellschaft und Kommanditgesellschaft) sind gering, da hierfür kein Mindestkapital vorgesehen wird. Die Gebühren für einen eventuell erforderlichen Eintrag ins Handelsregister liegen für die ersten drei Gesellschafter bei jeweils 100 Euro, der Eintrag weiterer Gesellschafter kostet pro Person 40 Euro. Die Kosten für die Gewerbeanmeldung liegen zwischen zehn und 65 Euro. Notar- und Anwaltskosten sind variabel und richten sich nach den individuellen Anforderungen der Gründer.

Ob eine Personengesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden muss, hängt von ihrer konkreten Rechtsform ab. Personenhandelsgesellschaften wie die OHG oder die Kommanditgesellschaft erfordern einen Handelsregistereintrag. Er ist für diese Rechtsformen verpflichtend und muss spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit erfolgen. Im Unterschied zu einer Kapitalgesellschaft ist der Eintrag im Handelsregister für Personengesellschaften keine unmittelbare Voraussetzung für ihre Gründung.

Über die Autorin
Charlotte Ruzanski
Charlotte Ruzanski hat nach ihrem Bachelor-Studium der deutschen Sprach- und Literaturwissenschaft / Skandinavistik an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau im Sommersemester 2013 ihren Master der allgemeinen Sprachwissenschaft abgeschlossen. Seit Oktober 2013 ist sie Teil der Redaktion der qmedia GmbH.