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Offene Handelsgesellschaft - OHG

Die Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, die ein Handelsgewerbe betreibt. Für ihre Errichtung sind mindestens zwei Gründer erforderlich, die für Verbindlichkeiten unbeschränkt mit ihrem persönlichen Vermögen haften. Aufgrund der privaten Haftung genießt die OHG hohe Reputation am Markt. Allerdings sind damit auch hohe Haftungsrisiken verbunden.
von Charlotte Ruzanski
Offene Handelsgesellschaft OHG
Offene Handelsgesellschaft OHGFoto: jacoblund / iStock

Definition der OHG

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Rechtsform, bei der die Gesellschafter das Unternehmen gemeinschaftlich führen. Die Rechte und Pflichten dieser Rechtsform werden durch das Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Die Paragrafen 105 bis 160 HGB beziehen sich explizit auf die Rechtsform der OHG. Da eine OHG gleichzeitig eine Grundform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) darstellt, werden auf diese Rechtsform außerdem die Paragraphen 705 bis 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angewendet, die die Geschäftstätigkeit der GbR regeln.

OHG als Personengesellschaft

Als Personengesellschaft besitzt die Offene Handelsgesellschaft OHG keine eigene Rechtspersönlichkeit. Trotzdem entspricht ihre Rechtsstellung in wesentlichen Punkten der rechtlichen Positionen von Kapitalgesellschaften wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder der Aktiengesellschaft (AG). Beispielsweise kann eine OHG:

  • Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen
  • Eigentum und andere dingliche Rechte an Immobilien erwerben
  • Gesellschafterin einer anderen Handelsgesellschaft sein
  • Vor Gericht klagen und verklagt werden
  • Adressatin von Vollstreckungsurteilen und Insolvenzverfahren sein

Trotz dieser Ausstattung mit einigen Rechten und Pflichten juristischer Personen gilt die Offene Handelsgesellschaft OHG als Personengesellschaft – somit agieren ihre Gründer in allen geschäftlichen Belangen als natürlich Person, was im Hinblick auf ihre Vertretungsbefugnisse, vor allem aber in Haftungsfragen von Belang ist. Der Gesetzgeber wendet darauf auch den Begriff einer Gesellschaft an, die nach ihrer Organisation und Rechtszuständigkeit als Gemeinschaft zur gesamten Hand ausgestaltet worden ist.

Geschäftszweck einer Offenen Handelsgesellschaft OHG

Eine OHG kann nur dann gegründet werden, wenn deren Zweck ein Handelsgewerbe ist. Rechtlich gesehen liegt der Betrieb eines Handelsgewerbes vor, wenn eine selbstständige, nach außen als solche erkennbare und legale Tätigkeit auf Dauerhaftigkeit und Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Als Handelsgewerbe im Sinne des Handelsrechts gilt dabei jedes kaufmännisch geführte Unternehmen. Auch kaufmännisch geführte Handwerksbetriebe betreiben aus rechtlicher Perspektive ein Handelsgewerbe.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Freiberufler und Kleingewerbetreibende können dagegen keine Offene Handelsgesellschaft OHG gründen, da sie nicht als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches gelten und ihre Geschäftstätigkeit folglich kein Handelsgewerbe darstellt. Wenn eine bereits bestehende GbR ihren Geschäftszweck so verändert, dass dieser als Handelsgewerbe eingestuft wird, kann daraus automatisch eine OHG entstehen, solange über die Rechtsform des Unternehmens keine andere Entscheidung getroffen wird.

Deklaratorischer Eintrag der OHG ins Handelsregister

Eine OHG gilt als offiziell gegründet, wenn sie ins Handelsregister eingetragen wurde. Anders als bei einer Kapitalgesellschaft besitzt die Eintragung der OHG ins Handelsregister bei dieser Rechtsform jedoch nur deklaratorische Wirkung und bezeichnet nicht den Abschluss des formalen Gründungsprozesses. Abhängig von ihrer Geschäftstätigkeit können einige GbRs auf fakultativer Basis veranlassen, dass das Unternehmen als Offene Handelsgesellschaft OHG ins Handelsregister eingetragen wird. Diese Regelung betrifft beispielsweise GbRs, die sich ausschließlich vermögensverwaltenden Tätigkeiten widmen.

Der Gesellschaftsvertrag einer OHG

Anders für Kapitalgesellschaften ist für eine OHG ebenso wie für die GbR keine Einrichtung formaler Organe vorgesehen. Die Gründung des Unternehmens erfolgt durch einen formfreien Gesellschaftsvertrag. Zustande kommt er durch schriftliche Vereinbarung, mündliche Absprache oder durch schlüssiges Handeln der Gesellschafter. Eine notarielle Beglaubigung eines schriftlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages ist in der Regel nicht erforderlich. Ausnahmen bestehen beispielsweise dann, wenn der Gesellschaftsvertrag die Übernahme die Übertragung von Immobilien oder von Anteilen einer Kapitalgesellschaft beinhaltet.

Wichtigsten Punkte eine Gesellschaftsvertrags

Um den Gesellschaftern einer Offenen Handelsgesellschaft Rechtssicherheit in ihren geschäftlichen Beziehungen untereinander zu verschaffen, ist die Erstellung und Unterzeichnung eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages empfehlenswert. Der Gesellschaftsvertrag einer OHG sollte mindestens die folgenden Punkte regeln:

  • Name und Gegenstand der Gesellschaft
  • Art und Umfang des von den einzelnen Gesellschaftern eingebrachten Kapitals
  • Geschäftsführung und Vertretung
  • Verteilung von Gewinnen und Verlusten
  • Eintritt und Verlassen des Unternehmens durch einzelne OHG-Gesellschafter
  • Beendigung der Gesellschaft

OHG: Gesellschafter, Geschäftsführung und Vertretung

Die Gesellschafter einer OHG können natürliche Person oder juristische Personen – somit auch eine GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft – sowie andere Personengesellschaften sein. Lediglich die GbR ist von der Gesellschafterbeteiligung an einer OHG ausgeschlossen.

Die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft OHG muss von mindestens zwei Gesellschaftern vorgenommen werden. Ein-Mann-Gründungen sind für Unternehmen dieser Rechtsform durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nach oben ist die Gesellschafteranzahl einer OHG nicht begrenzt.

Alle Gesellschafter sind grundsätzlich dazu befugt und per Gesetz dazu verpflichtet, die Geschäfte einer Offenen Handelsgesellschaft zu führen und die Gesellschaft nach innen und nach außen zu vertreten. Bei gewöhnlichen Geschäften verfügen sie über ein Veto-Recht. Wenn ein einer von ihnen Widerspruch dagegen einlegt, kann die Durchführung des jeweiligen Geschäfts nicht erfolgen. Bei außergewöhnlichen Geschäften – beispielsweise der Aufnahme von neuen Gesellschaftern, Änderungen des Geschäftszwecks oder Übertragung von Gesellschaftsvermögen an Dritte – ist eine gemeinsame Entscheidung erforderlich.

Die Übertragung der Geschäftsführung einer OHG an einen angestellten Prokuristen ist grundsätzlich möglich. In seiner Tätigkeit unterliegt der Prokurist jedoch vollständig den Weisungen der Gesellschafter. Diese müssen in der Lage sein, jederzeit in die Geschäftsführung einzugreifen.

Befugnisse der Geschäftsführung

Im Gesellschaftsvertrag ist es möglich, die Befugnisse und Vertretungsrechte der Geschäftsführung zu erweitern oder zu beschränken und sie beispielsweise einzelnen Gesellschaftern zu übertragen. Vor allem, wenn es nur einen geschäftsführenden Gesellschafter gibt, oder die Geschäftsfühung durch einen Prokuristen übernommen wird, kann es sinnvoll sein, zusätzlich einen Beirat zu bestellen, der gegenüber dem Geschäftsführer Beratungs- und Kontrollaufgaben wahrnimmt.

Grundsätzlich können einzelne Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft durch eine entsprechende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss muss im Handelsregister angemeldet werden. Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Personen können jedoch Überwachungs- und Kontrollrechte wahrnehmen. Beispielsweise haben sie das Recht auf Einsichtnahme in die Bücher und Bilanzen.

Geschäftsführung und Vertretung einer OHG

Von der Geschäftsführung ist die Vertretung einer Offenen Handelsgesellschaft zu unterscheiden. Die Geschäftsführung regelt die Beziehungen der Gesellschafter im Innenverhältnis. Dagegen bezieht sich die Vertretung auf die Rechtsgeschäfte der Gesellschaft, die im Außenverhältnis abgewickelt werden. Jeder Gesellschafter besitzt eine Alleinvertretungsbefugnis, so dass er Rechtsgeschäfte jederzeit allein im Namen der Gesellschaft tätigen kann. Anders als im Hinblick auf die Geschäftsführung ist es nicht möglich, diese Alleinvertretungsbefugnis zu beschränken. Davon abweichende Vereinbarungen sind nicht zulässig und selbst dann unwirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen wurden.

Vermögen einer Offenen Handelsgesellschaft OHG

Für die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft ist kein Mindestkapital erforderlich. Zumindest theoretisch ist es somit möglich, ein Unternehmen dieser Rechtsform ohne Kapitaldecke zu gründen. In der Regel bringen die Gesellschafter jedoch zum Gründungszeitpunkt ihre Kapitaleinlagen ein, die das Gesellschaftsvermögen bilden.

Zum Vermögen einer OHG gehören außerdem alle Gegenstände, die mit diesem Kapital oder mit den im Rahmen der Geschäftstätigkeit erzielten Gewinne erworben werden. Eine Verfügung über das Gesellschaftsvermögen kann nur von allen Gesellschaftern gemeinsam getroffen werden. Alternativ kann hiermit ein vertretungsberechtigter Gesellschafter beauftragt werden. Verfügungen von einzelnen Gesellschaftern über ihre individuellen Kapitaleinlagen sind abweichend von der Vorgabe der gemeinschaftlichen Verfügung möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag hierzu entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

Durch das Gesetz zur Modernisierung von Personengesellschaften (MoPeG) ändern sich ab Anfang 2024 die gesetzlichen Vorgaben für die Vermögensverfügung Offener Handelsgesellschaften ändern. Die sogenannte Gesamthand – also die ausschließlich gemeinschaftliche Verfügung über das Gesellschaftsvermögen – als Ebene der Vermögenszuordnung wird durch die Gesetzesnovelle abgeschafft.

Haftung einer OHG

Die Haftung einer OHG wird durch das Handelsgesetzbuch und das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt. Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten einer OHG gesamtschuldnerisch, unmittelbar und unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Haftungsansprüche können zunächst aus dem Gesellschaftsvermögen bedient werden. Für darüberhinausgehende Beträge greift die persönliche Haftung der Gesellschafter. Sie gilt auch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor dem Eintrittszeitpunkt eines Gesellschaftes entstanden sind. Im Innenverhältnis können Haftungsbeschränkungen frei vereinbart werden. Im Außenverhältnis kommen sie nur dann in Frage, wenn hierzu individuelle Vereinbarungen mit Gläubigern getroffen werden.

Gläubiger haben das Recht, für die Begleichung ihrer Forderungen im Rahmen der unmittelbaren Haftung auf einen einzelnen Gesellschafter zuzugreifen. Wenn dieser eine solche Forderung allein erfüllt, hat er jedoch einen Rechtsanspruch auf die Rückzahlung des Gesamtbetrages durch die Gesellschaft. Wenn ein Gläubiger der Gesellschaft eine Schuld erlässt, ist es für ihn nicht mehr möglich, diese von einem oder mehreren Gesellschaftern einzufordern.

Persönliche Gesellschafterhaftung

Die Haftung der Gesellschafter einer OHG umfasst im normalen Geschäftsverkehr und im Insolvenzfall:

  • Verbindlichkeiten aus Verträgen
  • Gesetzliche Schadenersatzansprüche
  • Steuerschulden

Die persönliche Gesellschafterhaftung bleibt noch bis zu fünf Jahre nach dem Austritt eines Gesellschafters bestehen. Als Austrittszeitpunkt gilt die Austragung aus dem Handelsregister. Die sogenannte Nachhaftung schließt Verbindlichkeiten ein, die vor dem Eintritt des Gesellschafters oder bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind. Ebenso gilt: Der einzelne Gesellschafter haftet für später entstandene Forderungen an die Gesellschaft, die innerhalb der Fünf-Jahres-Frist fällig werden.

Wenn durch das Wachstum einer Offenen Handelsgesellschaft auch die Haftungsrisiken steigen, kann ihre Umwandlung in eine GmbH sinnvoll sein, die ausschließlich mit ihrem Stammkapital haftet. Ein Zugriff von Gläubigern auf das private Gesellschaftervermögen ist bei dieser Rechtsform ausgeschlossen.

Gewinn- und Verlustverteilung einer OHG

Für die Gewinn- und Verlustverteilung einer OHG gelten gesetzliche Standardregelungen. Den Gesellschaftern wird zunächst ein Betrag in Höhe von 4 % auf ihre Kapitalanteile gutgeschrieben. Darüberhinausgehende Gewinne werden zu gleichen Teilen nach Köpfen verteilt. Individuelle Einlagenerhöhungen und Privatentnahmen nehmen Einfluss auf die Gewinnanteile. Verluste werden ebenfalls zu gleichen Teilen unter den Gesellschaftern verteilt. Bei Verlusten werden ihre Kapitaleinlagen nicht verzinst. Im Gesellschaftsvertrag können zur Gewinn- und Verlustverteilung von diesen Regelungen abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

Buchführung, Bilanzierung, Steuern

Eine Offene Handelsgesellschaft OHG ist entsprechend den Vorgaben des Handelsgesetzbuches zur doppelten Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Der Jahresabschluss eines Unternehmens dieser Rechtsform muss aus einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung bestehen.

Eine OHG ist gewerbe- und umsatzsteuerpflichtig. Als Personengesellschaften unterliegen sie jedoch weder der Einkommenssteuer noch der Körperschaftssteuer. Gewinnanteile sind von den Gesellschaftern im Rahmen ihrer individuellen Einkommenssteuer zu versteuern. Die Gewinne juristischer Personen, die zu den Gesellschaftern einer OHG gehören, müssen zur Festsetzung der Körperschaftssteuer angemeldet werden.

Wenn eine Offene Handelsgesellschaft OHG Mitarbeiter beschäftigt, muss sie die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen eines Arbeitgebers erfüllen.

Vorteile und Nachteile der Offenen Handelsgesellschaft OHG

Mit der Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft sind zahlreiche Vorteile, jedoch auch einige Nachteile verbunden.

Vorteile
  • Hohe Reputation im Markt aufgrund der gesamtschuldnerischen und persönlichen Gesellschafterhaftung
  • Schnelle, unaufwändige Gründung
  • Geringe Gründungskosten
  • Alleingeschäftsführungs- und Alleinvertretungsbefugnis (im Hinblick auf die Geschäftsführung, sofern im Gesellschaftsvertrag keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden)
  • Keine Veröffentlichungspflicht für Jahresabschluss und Bilanz
  • Individuelle Regelungen durch einen Gesellschaftsvertrag sind möglich

Nachteile
  • Haftung der Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen
  • Verpflichtung zum Eintrag ins Handelsregister
  • Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzerstellung
  • Mögliche Probleme zwischen den Gesellschaftern durch mangelndes Vertrauen und unzureichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag

Gründung einer OHG

Die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft geht in den folgenden Schritten vor sich:

1. Beschlussfassung über die Gründung der Gesellschaft

Um für ein Handelsgewerbe eine OHG zu errichten, reicht es aus, wenn die Gründer den Beschluss hierzu fassen. Sinnvoll ist jedoch auch für ein Unternehmen dieser Rechtsform einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen. Eine notarielle Beglaubigung des Vertrages muss nur in Ausnahmefällen – beispielsweise bei Übertragung von Immobilien an die Gesellschaft oder die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft – erfolgen. Bei der rechtskonformen Erstellung des Vertrages können Mustervorlagen oder ein Anwalt Hilfestellung geben.

2. Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister

Die Anmeldung einer Offenen Handelsgesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister muss vor oder spätestens nach der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit erfolgen. Das Anmeldungsdokument muss von einem Notar beglaubigt werden. Für die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister sind die folgenden Informationen erforderlich:

  • Namen, Adresse und Geburtsdatum aller Gesellschafter
  • Firmenname
  • Firmensitz
  • Geschäftszweck
  • Inländische Geschäftsanschrift
  • Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft
  • Gegebenenfalls Abweichungen von der Einzel-Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter

3. Eröffnung eines Geschäftskontos für eine OHG

Als Personengesellschaft ist eine Offene Handelsgesellschaft OHG nicht gesetzlich dazu verpflichtet, ein Geschäftskonto zu führen. Insbesondere aufgrund der persönlichen Gesellschafterhaftung ist Unternehmen dieser Rechtsform die Eröffnung eines Geschäftskontos jedoch dringend zu empfehlen.

4. Anmeldung beim Gewerbeamt, beim Finanzamt und bei der lokalen IHK oder HWK

OHGs sind verpflichtet, vor der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit für ihr Handelsgewerbe einen Gewerbeschein zu beantragen. Die Anmeldung der OHG beim Finanzamt wird in der Regel durch die Gewerbeämter vorgenommen. Für die Beschleunigung des Gründungsvorganges kann jedoch eine persönliche Anmeldung beim Finanzamt sinnvoll sein. Die Gesellschaft erhält hierdurch ihre Steuernummer, so dass sie in der Lage ist, Rechnungen auszustellen. Für die Anmeldung bei der zuständigen IHK oder HWK müssen die Gründer nichts unternehmen – sie wird durch die Gewerbeämter durchgeführt.

5. Weitere Schritte

Weitere Schritte zur Gründung einer OHG bestehen in der Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, der Beantragung einer Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit, sofern Mitarbeiter beschäftigt werden, sowie im Abschluss von Versicherungen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur OHG

Die Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft OHG eignet sich für Gründer, die sich aktiv an der Geschäftsführung ihres Unternehmens beteiligen wollen und akzeptieren, dass sie für Verbindlichkeiten ihres Unternehmens nicht nur mit dem Gesellschaftsvermögen, sondern auch unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften. Voraussetzung für die Gründung ist, dass das Unternehmen ein Handelsgewerbe ausübt.

Die hohe Reputation der OHG ergibt sich daraus aus der persönlichen und unbeschränkten Gesellschafterhaftung. Bei Kapitalgesellschaften wie der UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) oder der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist die Haftung der Gesellschaft auf ihr Stammkapital beschränkt. Allerdings ist mit der persönlichen Gesellschafterhaftung auch ein hohes Risiko verbunden. Gründer sollten sich für diese Rechtsform nur dann entscheiden, wenn sie tatsächlich in der Lage sind, dieses Risiko zu tragen.

Da für die Gründung einer OHG kein Mindestkapital benötigt wird, sind die Gründungskosten für Unternehmen dieser Rechtsform niedrig. Für den Eintrag im Handelsregister liegen bei bis zu drei Gesellschaftern bei jeweils 100 Euro, für jede weitere eingetragene Person werden jeweils 40 Euro fällig. Die Gebühren für die Anmeldung beim Gewerbeamt belaufen sich, abhängig von den kommunalen Gebührensätzen, auf Beträge zwischen zehn und 65 Euro. Die Kosten für den Notar und gegebenenfalls für einen Anwalt variieren.

Theoretisch ist die Gründung einer OHG ohne Kapital möglich, da keine gesetzlichen Vorgaben für das Mindestkapital von OHGs existieren. In der Praxis ist eine solche Gründung aufgrund der hohen Insolvenzgefahr und der persönlichen Gesellschafterhaftung in einer OHG nicht empfehlenswert und im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Geschäftstätigkeit auch nicht realistisch.

In der Praxis ist hier zwischen Auflösung und Beendigung der OHG zu unterscheiden. Nach der Auflösung erfolgt zunächst die Liquidation der Gesellschaft. Im Rahmen der Liquidation wird das verbleibende Gesellschaftsvermögen aufgeteilt, Forderungen von Gläubigern beglichen und die Löschung aus dem Handelsregister vorgenommen. Die Löschung des Eintrags im Handelsregister kann erst nach der Bedienung aller Verbindlichkeiten erfolgen und begründet die tatsächliche Beendigung der OHG. Die Auflösung einer Offenen Handelsgesellschaft kann durch Zeitablauf zu einem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Termin, durch Gesellschafterbeschluss, durch eine gerichtliche Entscheidung oder durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgen.

Der Tod oder die Kündigung von Gesellschaftern führen nicht zur Auflösung der OHG. Bei einem Ausscheiden von Gesellschaftern unterliegen diese für die folgenden fünf Jahre der sogenannten Nachhaftung.

Über die Autorin
Charlotte Ruzanski
Charlotte Ruzanski hat nach ihrem Bachelor-Studium der deutschen Sprach- und Literaturwissenschaft / Skandinavistik an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau im Sommersemester 2013 ihren Master der allgemeinen Sprachwissenschaft abgeschlossen. Seit Oktober 2013 ist sie Teil der Redaktion der qmedia GmbH.