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Aktiengesellschaft – welche Aktienarten gibt es?

Für die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) ist ein Grundkapital von mindestens 50.000 Euro erforderlich. Es wird in einzelne Aktien aufgeteilt, die von den Aktionären erworben werden, die damit zu Anteilseignern und somit zu Gesellschaftern des Unternehmens werden. Der Aktienbesitz begründet für die Aktionäre einer Aktiengesellschaft bestimmte Rechte. Hierzu gehören insbesondere die Teilnahme an der Hauptversammlung und an den Beschlussfassungen der Anteilseigner. Eine Aktiengesellschaft kann unterschiedliche Aktienarten emittieren.
Geschrieben von
Charlotte Ruzanski
Bearbeitet von
Sabine Zimmermann
Aktienarten, Aktienarten Börse gehandelt
Aktien werden in mehrere Arten unterschieden.Foto: gorodenkoff / iStock

Unterscheidungskriterien für Aktien

Gesellschaften können unterschiedliche Arten von Aktien herausgeben. Diese Aktienarten unterscheiden sich in ihren Eigenschaften. Branchenunabhängig werden die verschiedenen Aktienarten nach drei Kriterien unterschieden:

  • Die Form der Kapitalbeteiligung der Aktionäre
  • Damit verbundene Rechte der Aktionäre
  • Die Übertragungsform an einen neuen Inhaber

Verschiedene Aktienarten im Überblick

In der Praxis sind insbesondere die folgenden Aktienarten von Bedeutung:

  • Nennwertaktien/Nennbetragsaktien
    Jede Nennwertaktie repräsentiert einen festen Nominalwert am Grundkapital der AG.
  • Stückaktien
    Der Wert einer Stückaktie stellt einen bestimmten Anteil am Grundkapital der Aktiengesellschaft dar. Die Gesamtzahl der Stückaktien repräsentiert das gesamte Grundkapital, aber nicht wertmäßig (z.B. 1.000 Stückaktien bei 50.000 Euro Grundkapital).
  • Inhaberaktien
    Inhaberaktien werden keinem bestimmten Eigentümer zugeordnet. Sie können formlos übertragen werden. Aber: Seit den Reformen von 2015/2016 und dem eWpG (2021) sind physische Inhaberaktien, die „formlos“ von Hand zu Hand übertragen werden, stark eingeschränkt. Nicht-börsennotierte AGs dürfen Inhaberaktien nur noch ausgeben, wenn die Einzelverbriefung ausgeschlossen ist und die Globalurkunde bei einem Zentralverwahrer (z. B. Clearstream) hinterlegt oder elektronisch registriert ist. Die freie Wahl ohne Auflagen existiert so nicht mehr.
  • Namensaktien
    Bei Namensaktien wird der Inhaber der Aktie im Aktionärsregister der Gesellschaft registriert. Die Übertragung erfolgt durch Umschreibung des Eintrags.
  • Vinkulierte Namensaktien
    Vinkulierte Namensaktien sind eine Form der Namensaktie, für deren Übertragung die Zustimmung der Gesellschaft nötig ist.
  • Stammaktien
    Inhaber von Stammaktien haben das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung der AG.
  • Vorzugsaktien
    Aktionäre, die Vorzugsaktien halten, verfügen über kein Stimmrecht in der Hauptversammlung, erhalten jedoch meist höhere Dividenden.
  • Junge Aktien und alte Aktien
    Junge Aktien sind neue Wertpapiere, die nach einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden. Alte Aktien befinden sich bereits vor der Kapitalerhöhung im Umlauf.
  • Mehrstimmrechtsaktien
    Mehrstimmrechtsaktien sind eine spezielle Form von Aktien, die ihrem Inhaber im Vergleich zu herkömmlichen Stammaktien ein mehrfaches Stimmrecht – gesetzlich begrenzt auf das bis zu Zehnfache – auf der Hauptversammlung gewähren. Sie ermöglichen es insbesondere Gründern und Hauptgesellschaftern, neues Investorenkapital aufzunehmen und gleichzeitig die volle strategische Entscheidungsmacht im eigenen Unternehmen zu behalten.

Nennwertaktien versus Stückaktien

Nennwertaktien werden von einer Aktiengesellschaft mit einem bestimmten Nominalwert (Nennwert) ausgegeben. Laut Aktiengesetz muss er mindestens einen Euro betragen, jedoch ist auch die Ausgabe von Aktien mit einem höheren Nennwert möglich. Der Nennwert wird anhand des Grundkapitals der AG ermittelt.

Beispielsweise kann eine Aktiengesellschaft mit dem gesetzlich vorgeschriebenen minimalen Grundkapital von 50.000 € fünf Aktien im Wert von jeweils 10.000 €, zehn Aktien im Wert von 5.000 € oder 50.000 Aktien im Wert von einem Euro emittieren. Der Nennwert jeder Aktie beschreibt die Beteiligung am Grundkapital des Unternehmens.

Stückaktie ohne bestimmten Nominalwert

Im Gegensatz zu einer Nennwertaktie wird auf einer Stückaktie kein Betrag ausgewiesen. Die Beteiligung am Grundkapital der Aktiengesellschaft ergibt sich die Beteiligung an der Gesellschaft aus der Höhe des Grundkapitals und der Anzahl der ausgegebenen Aktien. Wenn bei einem Grundkapital von 50.000 € zehn Aktien ausgegeben wurden, liegt der Wert der einzelnen Papiere bei jeweils 5.000 €.

Der Wert von Stückaktien börsennotierter Aktiengesellschaften basiert auf dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage im Börsenhandel. Er wird ermittelt, indem die Marktkapitalisierung – also der Börsenwert des Unternehmens – durch die Anzahl der Aktien dividiert wird, die durch einen Aktionär gehalten werden.

Agio bei Nennbetragsaktien und Stückwertaktien

Nennbetragsaktien und Stückwertaktien können zu einem Preis ausgegeben werden, der über ihrem Nennwert oder ihrem Anteil am Grundkapital der Gesellschaft liegt. Dieser Preisaufschlag wird als Agio oder Aufgeld bezeichnet. Nicht zulässig ist, Aktien zu einem niedrigen Preis als ihrem Nennwert oder Stückwert auszugeben.

Inhaberaktien versus Namensaktien

Die von einer Aktiengesellschaft emittierten Aktien können Inhaber- oder Namensaktien sein. Ebenso hat die Gesellschaft die Möglichkeit, beide Aktienarten auszugeben.

Inhaberaktien werden nicht auf einen bestimmten Namen ausgegeben. Der Inhaber der Aktie hält alle Rechte, die sich aus dem Besitz der Aktie ergeben. Der Vorteil von Inhaberaktien besteht in ihrer leichten Übertragbarkeit, da sie formlos weitergegeben werden können. Die Aktien börsennotierter Unternehmen werden in der Regel als Inhaberaktien gehandelt.

Namensaktien mit persönlichen Daten des Aktionärs verbunden

Namensaktien werden dagegen mit den persönlichen Daten des Aktionärs und der Anzahl der von ihm gehaltenen Aktien ins Aktienregister der emittierenden Gesellschaft eingetragen.

Für die AG ergeben sich daraus Vorteile, da sie ihre Aktionäre kennt und mit ihnen regelmäßige Kontakte etablieren kann. Eine Verpflichtung zur Registrierung besteht für die Inhaber von Namensaktien nicht. Jedoch werden sie dann nicht zur Hauptversammlung eingeladen und können daher auch ihre Stimmrechte nicht nutzen. Andere Aktionärsrechte wie das Recht auf Dividenden oder Bezugsrechte werden durch die fehlende Registrierung im Aktienregister nicht berührt.

Auch Namensaktien sind übertragbar. Hierfür muss eine Änderung des Registereintrags vorgenommen werden. Die Übertragung von vinkulierten Namensaktien erfordert die Zustimmung der Aktiengesellschaft.

Stammaktien versus Vorzugsaktien

Stammaktien sind der Normaltyp der Aktie. Dem Aktionär gewähren sie alle Rechte, die sich aus dem Aktiengesetz und der Satzung der AG für die Gesellschafter ergeben.

Vorzugsaktien sichern ihrem Inhaber dagegen bestimmte Vorzugsrechte, zu denen häufig höhere Dividenden und eine bevorzugte Behandlung im Insolvenzfall der Gesellschaft gehören. In der Regel werden sie jedoch ohne Stimmrecht ausgegeben. Vorzugsaktien ermöglichen einer AG, frisches Kapital zu erhalten, ohne dass damit eine Veränderung der Stimmrechtsverteilung in der Hauptversammlung verbunden ist.

Laut § 139 Abs. 2 AktG dürfen stimmrechtslose Vorzugsaktien bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden. Das maximal zulässige Verhältnis liegt somit bei 50 : 50. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass eine minimale stimmberechtigte Minderheit die gesamte Gesellschaft beherrscht (Schutz des Prinzips „one share, one vote“).

Mehrstimmrechtsaktien: Die Sicherung der Gründer-Kontrolle

Lange Zeit waren sie in Deutschland verboten, doch durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) sind sie seit Ende 2023 wieder rechtmäßig: die Mehrstimmrechtsaktien (im internationalen Umfeld oft als Dual-Class Shares bezeichnet). Diese spezielle Aktienart schließt eine wichtige Lücke und ist besonders für schnell wachsende Start-ups und inhabergeführte Unternehmen ein entscheidendes Instrument.

Das Prinzip ist einfach: Während reguläre Stammaktien exakt ein Stimmrecht auf der Hauptversammlung gewähren, sind Mehrstimmrechtsaktien mit einem Mehrfachen dieses Stimmrechts ausgestattet. Das bringt folgende Besonderheiten und gesetzliche Grenzen mit sich:

  • Faktor 10 als Grenze: Der Gesetzgeber hat das maximale Stimmgewicht auf das 10-fache einer normalen Aktie begrenzt. Ein unendliches Stimmgewicht ist nicht zulässig.
  • Kontrolle trotz Kapitalerhöhung: Gründer können durch diese Aktien neue Investorengelder einsammeln und große Anteile abgeben, ohne dabei die strategische Entscheidungsmacht (Stimmenmehrheit) im eigenen Unternehmen zu verlieren.
  • Verfall (Sunset-Klauseln): Um Machtmissbrauch zu verhindern, ist das Mehrstimmrecht personengebunden. Wird die Aktie verkauft oder übertragen, erlischt das Mehrstimmrecht in der Regel. Zudem verfallen die Mehrstimmrechte spätestens 10 Jahre nach einem Börsengang automatisch (mit der Option auf eine einmalige Verlängerung um weitere 10 Jahre).
Internationaler Wettbewerbsvorteil

In Ländern wie den USA sind Mehrstimmrechtsaktien bei Tech-Giganten (wie Google oder Meta) seit Jahren Standard, um den Gründern ihre Vision zu sichern. Durch die Wiedereinführung in Deutschland wurde die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Aktiengesellschaft (AG) im internationalen Vergleich wieder massiv gestärkt.

Unterschiedliche Formen von Vorzugsaktien

Vorzugsaktien werden in verschiedenen Varianten ausgegeben:

  • Kumulierte Vorzugsaktien / kumulative Vorzugsaktien
    Inhaber kumulierter Vorzugsaktien haben auch dann Anspruch auf eine Dividende, wenn die Aktiengesellschaft keinen Gewinn erzielt. Die AG ist daher auch verpflichtet, in der Vergangenheit versäumte Dividenden an diese Aktionäre auszuzahlen.
  • Partizipierende Vorzugsaktien
    Inhaber partizipierender Vorzugsaktien erhalten ab einer bestimmten, in der AG-Satzung festgelegten Gewinnhöhe eine zusätzliche Dividende.
  • Kündbare Vorzugsaktien
    Kündbare Vorzugsaktien ermöglichen der Aktiengesellschaft, einen Rückkauf dieser Werte durchzuführen.
  • Wandelbare Vorzugsaktien
    Wandelbare Vorzugsaktien können durch die Gesellschaft in Stammaktien umgewandelt werden.

Verbriefung von Aktien

Aktien sind Wertpapiere, sodass eine Verbriefung nötig ist. Sie kann in Form einer gedruckten Einzelverbriefung jeder Aktie oder durch die Ausstellung einer zentral verwahrten Globalurkunde für alle Aktien einer Aktiengesellschaft vorgenommen werden. Die Globalurkunde ist heute gängige Praxis. Sie bildet die Anteile aller Aktionäre an einer Aktienemission ab.

Aktiengesellschaften können grundsätzlich frei entscheiden, ob sie ihre Aktien einzeln oder global verbriefen wollen. Eine Pflicht zur Einzelverbriefung ist nicht vorgesehen. Das Recht der Aktionäre darauf kann in der AG-Satzung ausgeschlossen werden.

Häufig gestellte Fragen – FAQ

Das deutsche Aktienrecht kennt die folgenden Aktienarten: Nennwertaktien und Stückaktien sowie Inhaberaktien und Namensaktien. Diese Aktienarten können jeweils als Stammaktien oder Vorzugsaktien ausgeben werden. Die verschiedenen Aktienarten unterscheiden sich zum Teil nach ihrer Wertdefinition und zum Teil nach den Rechten, die ihre Inhaber als Aktionär in Anspruch nehmen können.

Börsennotierte Aktiengesellschaften, aber auch sogenannte kleine AGs ohne Börsennotierung emittieren Aktien, um damit ihr Eigenkapital und damit die Liquidität des Unternehmens zu stärken. Die Aktionäre werden durch den Aktienerwerb zu Anteilseignern und somit zu Gesellschaftern der AG.

Über die verschiedenen Arten von Aktien kann die Gesellschaft ihre Aktionäre mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausstatten und damit ihren Einfluss innerhalb der Gesellschaft definieren. Beispielsweise werden die Inhaber von Stammaktien automatisch mit einem Stimmrecht in der Hauptversammlung ausgestattet. Wenn die Gesellschaft möchte, dass ihr alle Aktionäre namentlich bekannt sind, gibt sie registrierungspflichte Namensaktien aus.

Vinkulierte Aktien sind eine spezielle Form der Namensaktie. Ihre Übertragung an andere Personen erfordert die Zustimmung der Gesellschaft. Aktiengesellschaften verbinden damit das Ziel, den Überblick über die Aktionäre der Gesellschaft zu behalten, das Unternehmen vor Überfremdung zu schützen und unerwünschte Übernahmen zu verhindern. .

Nein. An der Börse werden nur die Aktien von börsennotierten Unternehmen gehandelt. Die Mehrheit der Aktiengesellschaften in Deutschland ist jedoch nicht börsennotiert. Jedoch profitieren auch diese Unternehmen von der finanziellen Flexibilität, die sie durch die Emission von Aktien gewinnen. Die Aktien nicht börsennotierter Gesellschaften werden jedoch nicht auf zahlreiche Anleger verteilt, sondern an eine begrenzte Anzahl von Personen oder bestimmte Personengruppen ausgegeben.

Auch börsennotierte Aktiengesellschaften können entscheiden, nur einen Teil ihrer Aktien für den Börsenhandel freizugeben.

Der Unterschied zwischen jungen und alten Aktien liegt in ihrem Ausgabetermin – das Kriterium ist jeweils eine Kapitalerhöhung der Aktiengesellschaft. Junge Aktien werden ausgegeben, wenn die AG erhöhten Kapitalbedarf durch eine Kapitalerhöhung decken will. Alte Aktien befinden sich dagegen bereits zuvor im Besitz der Aktionäre. Bei alten Aktien besteht häufig ein Bezugsrecht für den Erwerb weiterer Aktien des Unternehmens.

Über die Autorin
Charlotte Ruzanski Charlotte Ruzanski ist die führende Expertin bei gruendung.de für alle finanziellen und strategischen Aspekte der Unternehmensgründung. Mit ihrem volkswirtschaftlichen Hintergrund analysiert sie komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge...
Sabine Zimmermann Die Finanzen im Griff – von der Gründung bis zum Wachstum Sabine Zimmermann ist im Finanz-Ressort bei gruendung.de. Als Expertin für Firmenkunden-Banking und Unternehmensfinanzierung weiß... Mehr erfahren
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