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AG gründen: So gründen Sie eine Aktiengesellschaft

von Charlotte Ruzanski
Gründung einer AG
Für die Gründung einer Aktiengesellschaft gelten besondere Vorschriften.Foto: vittaya25 / iStock

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Rechtsform, die zur Gruppe der Kapitalgesellschaften gehört. Innerhalb der deutschen Wirtschaft repräsentiert sie lediglich eine Minderheit: Im Jahr 2020 hatten sich von insgesamt 3,03 Millionen Unternehmen lediglich 7.389 Firmen für die Rechtsform der Aktiengesellschaft entschieden.

Aktiengesellschaften besitzen aufgrund ihres haftenden Kapitals von mindestens 50.000 Euro im Vergleich zu anderen Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) eine höhere Reputation. Die Gründung einer AG kann durch einen oder mehrere Gesellschafter erfolgen.

Definition der Aktiengesellschaft

Linktipps

Mehr zu Aktiengesellschaften und finden sie auf Wikipedia

Details zum Aktiengesetz finden sie auf der Seite vom Bundesministerium der Justiz (BMJ): gesetze-im-internet.de

Eine Aktiengesellschaft ist eine Form der Kapitalgesellschaft. Aktiengesellschaften sind juristische Personen und somit in der Lage, eigenständig Rechte und Pflichten auszuüben. Sie können Vermögen besitzen, erwerben, veräußern oder übertragen, als Erbe eingesetzt werden und als Kläger oder Beklagte vor Gericht agieren.

Die Gesellschafter einer Aktiengesellschaft sind die Aktionäre, die in Form von Aktien Anteile am Unternehmen erwerben. Ihre Stimmrechte in der Aktionärsversammlung richten sich nach ihrem Aktienbesitz. Die rechtlichen Anforderungen an eine Aktiengesellschaft werden maßgeblich durch das Aktiengesetz, das Handelsgesetzbuch sowie die Steuergesetzgebung für Unternehmen definiert.

50.000 Euro Grundkapital als Voraussetzung

Eine AG zu gründen, lohnt sich vor allem für große, kapitalintensive Gründungsprojekte, die ein hohes Startkapital und einen sicheren Zugang zu Finanzierungsmitteln erfordern. Hier spielt auch eine Rolle, dass Eigenkapitalerhöhungen durch die Ausgabe zusätzlicher Aktien und die Aufnahme neuer Aktionäre bei dieser Form der Kapitalgesellschaft auf unkomplizierte Art und Weise möglich sind.

Um eine AG zu gründen, ist ein Mindestkapital von 50.000 Euro nötig, das in Aktien zerlegt wird. Der Mindestnennbetrag jeder Aktie liegt bei einem Euro. Die Aktien können als Stückaktien oder Nennbetragsaktien ausgegeben werden. Stückaktien drücken eine rechnerische Beteiligungsquote aus, Nennbetragsaktionen besitzen dagegen einen bestimmten Nennwert.

Der Aktienwert wird im Gesellschaftsvertrag der Aktiengesellschaft – also ihrer Satzung – festgelegt. Die Aktien können von den Aktionären gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen übernommen werden. Bei einer Bargründung schreibt der Gesetzgeber vor, dass im Gründungsprozess mindestens ein Viertel des Grundkapitals – also 12.500 Euro – aufzubringen und auf das Geschäftskonto der Aktiengesellschaft einzuzahlen sind, damit das Unternehmen ins Handelsregister eingetragen werden kann.

Sacheinlagen sind grundsätzlich vollständig zu erbringen. Dabei kann es sich beispielsweise um Maschinen und Anlagen, Immobilien oder ein bereits existierendes Unternehmen, aber auch um immaterielle Werte wie Patent- und Markenrechte handeln. Der Marktwert von Sacheinlagen muss in einem sogenannten Sachgründungsbericht gegenüber dem Registergericht in detaillierter Art und Weise nachgewiesen werden. Zum Teil sind hierfür Sachverständigengutachten nötig.

Haftung, Bilanzierung, Steuer

Als klassische Kapitalgesellschaft haftet eine AG für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nur mit dem Vermögen der Gesellschaft. Eine Haftung mit dem Privatvermögen der Gesellschafter ist dabei ausgeschlossen. Die Haftung bezieht sich dabei mindestens auf das gesetzlich vorgeschriebene Grundkapital der AG in Höhe von 50.000 Euro. Die Gesellschafter haften ausschließlich in Höhe ihrer Anteile an der Kapitalgesellschaft.

Eine persönliche Haftung der Gesellschafter ist gegeben, wenn eine Vor-AG oder eine AG in Gründung bereits Rechtsgeschäfte getätigt haben, bevor das Unternehmen ins Handelsregister eingetragen wurde. Das Gleiche gilt, wenn zum Gründungszeitpunkt nicht das gesamte Grundkapital vorhanden ist. In diesem Fall haften die Gesellschafter für den Differenzbetrag ebenfalls mit ihrem Privatvermögen.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass eine Aktiengesellschaft grundsätzlich im Handelsgewerbe tätig ist. Buchführung und Bilanzierung unterliegen wie bei jeder anderen Kapitalgesellschaft den Vorgaben des Handelsgesetzbuches (HGB). Aktiengesellschaften sind zur doppelten Buchführung sowie mindestens zur Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung und einer Bilanz verpflichtet. Größere AGs müssen häufig einen deutlich umfangreicheren Jahresabschluss inklusive Lagebericht und nichtfinanzieller Berichterstattung erstellen.

Steuerrechtlich unterliegt die Aktiengesellschaft ebenfalls den Regelungen für eine Kapitalgesellschaft. Für eine Aktiengesellschaft relevante Steuern sind Körperschaftssteuer, Umsatz- und Gewerbesteuer. Für Gewinnausschüttungen zahlen die Aktionäre Kapitalertragssteuer. Wenn eine Aktiengesellschaft Mitarbeiter beschäftigt, gelten für sie die sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Pflichten eines Arbeitgeber.

Die Organe einer Aktiengesellschaft

Eine Aktiengesellschaft besteht aus drei Organen:

Vorstand

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. AGs mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro müssen mindestens zwei Vorstände bestellen, sofern in der Satzung des Unternehmens nichts anderes vorgesehen ist. Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat bestellt.

Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft kann vom Grundsatz her jede volljährige Person werden. Konkrete Qualifikationen werden durch den Gesetzgeber für die Vorstände einer Aktiengesellschaft nicht vorgegeben, allerdings ist der Aufsichtsrat angehalten, nur geeignete Personen als Vorstand zu bestellen.

Bestellungsverbote laut Aktiengesetz können sich aus rechtskräftigen Verurteilungen wegen einigen wirtschaftsrechtlich relevanten Straftaten ergeben. Die Bestellung des Vorstands erfolgt für maximal fünf Jahre. Bei Erstbestellungen sind kürzere Bestellungszeiten üblich. Die Aufgabe des Vorstandes besteht in der Geschäftsführung der Gesellschaft. Im Rahmen der Geschäftsführung vertritt er die Gesellschaft nach innen und nach außen. Dabei hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft einen sehr großen und gesetzlich verbrieften Handlungsspielraum. Die Geschäftsführung der Gesellschaft nimmt er eigenverantwortlich wahr. Dabei unterliegt er keinem Weisungsreicht durch den Aufsichtsrat oder die Aktionäre.

Aufsichtsrat

Um eine AG zu gründen, ist die Bestellung eines Aufsichtsrates zwingend vorgeschrieben. Er bestellt den Vorstand, kontrolliert dessen Geschäftsführung, nimmt gegenüber dem Vorstand beratende Funktionen wahr und vertritt die Interessen der Aktionäre. Seine Hauptaufgaben bestehen in der fortlaufenden Überwachung der Geschäftsbücher und die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss.

Im Hinblick auf wesentliche Maßnahmen der Geschäftsführung kann er einen Zustimmungsvorbehalt geltend machen. Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft besteht aus mindestens drei Personen. Er wird durch die Hauptversammlung der AG gewählt.

Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Anteilseigner einer Aktiengesellschaft. In ihrem Rahmen üben die Aktionäre ihre Rechte vor allem durch die Fassung von Beschlüssen auf. Außerdem dient sie der Kommunikation der Aktionäre untereinander sowie mit dem Vorstand/der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.

Eine ordentliche Hauptversammlung muss einmal jährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres einberufen werden. Rechtlich gesehen ist sie – anders als beispielsweise die Gesellschafterversammlung einer GmbH – ein reines Beschlussorgan. Zu ihren Beschlussrechten gehören beispielsweise die Bestellung des Aufsichtsrates, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Genehmigung des Jahresabschlusses, Entscheidungen über Kapitalmaßnahmen, Nachgründungsvorgänge, Abschlüsse oder Veränderungen von Unternehmensverträgen oder die Integration von Tochtergesellschaften in das Unternehmen.

In die laufende Geschäftsführung kann sie ausschließlich dann einbezogen werden, wenn der Aufsichtsrat eine Geschäftsführungsmaßnahme ablehnt und der Vorstand in dieser Frage die Hauptversammlung anruft, um eine Beschlussfassung zu erzielen. Allerdings sind Beschlüsse der Hauptversammlung im Hinblick auf die Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft rechtlich nicht verbindlich.

Aktiengesellschaft – eine von drei Rechtsformen für einen geplanten Börsengang

Für einen Börsengang kommen in Deutschland aktuell nur drei Formen der Kapitalgesellschaft in Frage:

  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Europäische Gesellschaft (SE)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Die Europäische Gesellschaft ist eine europaweit standardisierte Form der Aktiengesellschaft. Bei einer KGaA handelt es sich um eine spezielle Rechtsform, die Elemente der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft miteinander integriert und nicht durch einen Vorstand, sondern einen persönlich haftenden Geschäftsführer vertreten wird.

In der Praxis sind die meisten Unternehmen, die sich in Deutschland für einen Börsengang entscheiden, Aktiengesellschaften. Sie stärken damit ihr Eigenkapital und schaffen eine von Krediten unabhängige Finanzierungsgrundlage für ihre weitere Expansion. Allerdings muss eine Aktiengesellschaft, die ihre Werte an die Börse bringen will, dafür einen aufwändigen Prozess durchlaufen, für den das Unternehmen mit ausgewählten Banken kooperiert.

Die weitaus meisten Aktiengesellschaften in Deutschland sind keine börsennotierten Unternehmen. Zum Vergleich: Im Jahr 2020 gab es in Deutschland 7.389 Aktiengesellschaften, jedoch nur 438 börsennotierte Firmen. Unabhängig von einem Börsengang lässt sich durch die Ausgabe von Aktien und gegebenenfalls die Ausweitung der Anzahl der Aktionäre für die Gesellschaft jedoch mehr Eigenkapital beschaffen.

Vorteile und Nachteile der Aktiengesellschaft

Vorteile einer AG
  • Hohe Reputation / hohes Ansehen
  • Seriosität / Vertrauenswürdigkeit aufgrund der komplexen Firmenstruktur
  • Einfacher Wechsel der Anteilseigner durch Aktienverkauf
  • Unkomplizierte Unternehmensnachfolge ohne Gefährdung des Gesellschaftsbestandes
  • Von Kreditinstituten unabhängige Kapitalbeschaffung
  • Weisungsunabhängige Geschäftsführung
  • Machtdezentralisierung durch die Trennung von Geschäftsführung und Kontrolle durch den Aufsichtsrat
  • Haftungsbeschränkung

Nachteile einer AG
  • Hohe Gründungskosten
  • Lange Entscheidungswege und hoher Kommunikationsaufwand durch die Dreiteilung der Führung
  • Hoher Verwaltungsaufwand
  • Umfangreiche Berichts- / Publizitätspflichten
  • Geringer Einfluss der Anteilseigner/Aktionäre

Weitere Informationen zu den Vor- und Nachteilen finden Sie auf dieser Seite: Vor- und Nachteile einer Aktiengesellschaft

Unterschiede der Aktiengesellschaft zu anderen Gesellschaftsformen

Im Unterschied zu einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ist eine Aktiengesellschaft eine kapitalmarktorientierte Rechtsform. Durch die Ausgabe von Aktien ist eine direkte Eigenkapitalfinanzierung möglich. Die meisten anderen Formen einer Kapitalgesellschaft weisen dagegen geschlossene Strukturen auf. Ihr Grund- oder Stammkapital wird von den Gründern aufgebracht.

Aktiengesellschaften, GmbHs und UGs agieren teilweise auf der Grundlage unterschiedlicher Rechtsvorschriften. Als Handelsgesellschaften sind alle drei Formen einer Kapitalgesellschaft zum Eintragung ins Handelsregister, zur doppelten Buchführung sowie zu einer Bilanzierung entsprechend den Vorgaben des Handelsgesetzbuches verpflichtet. Für GmbHs und UGs ist außerdem das GmbH-Gesetz maßgeblich, Aktiengesellschaften unterliegen dagegen den deutlich strengeren Vorgaben des Aktiengesetzes. Hieraus ergeben sich wesentliche Unterschiede im Hinblick auf die Organe der Gesellschaft und damit ihre Führung.

Für die Gründung einer Aktiengesellschaft ist ein Grundkapital von mindestens 50.000 Euro erforderlich. Das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital einer GmbH beläuft sich dagegen auf nur 25.000 Euro. Für die Gründung einer UG ist kein Mindestkapital vorgesehen.

Gründung einer AG

Eine AG-Gründung ist mit einem oder mehreren Gründern möglich. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, eine sogenannte kleine Aktiengesellschaft zu gründen. In diesem Fall besteht der Vorstand und damit die Geschäftsführung der Gesellschaft aus nur einer Person – dem Gründer. Er übernimmt die Geschäftsführung für das Unternehmen.

Außerdem benötigt eine kleine AG einen Aufsichtsrat mit mindestens drei Mitgliedern, die den Gründer zum geschäftsführenden Vorstand ernennt. Auch die Bestellung der Hauptversammlung der Aktionäre ist für die Gründung dieser Form der Kapitalgesellschaft nötig. Generell unterliegt die Gründung einer AG strikten Vorgaben, die durch das Aktiengesetz geregelt werden.

Gründungsphasen und Gründungsformalitäten

Um eine AG zu gründen, ist eine längere Vorbereitung erforderlich. Der Gründungsprozess lässt sich in drei Phasen unterteilen:

  • Vorbereitungsphase
  • Vorgründungsgesellschaft
  • Aktiengesellschaft in Gründung

Die AG-Gründung ist abgeschlossen, sobald das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist und die Veröffentlichung des Registereintrags erfolgt ist. Hierdurch setzt auch die auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung des Unternehmens ein.

Vorbereitungsphase

In der Vorbereitungsphase treffen die Gründer erste Absprachen zu ihrem Unternehmen, seinem Geschäftsmodell und der späteren Zusammenarbeit in der Firma.

Zu klären ist außerdem, wie das Grundkapital für die Gründung einer AG aufzubringen ist. In diesem Kontext werden erste Verhandlungen mit potenziellen Geldgebern geführt. Finanzielle und rechtliche Verbindlichkeiten spielen in dieser Phase keine Rolle.

Vorgründungsgesellschaft

Der nächste Schritt, um eine AG zu gründen, besteht in der Etablierung einer Vorgründungsgesellschaft. Zentrale Aktivitäten in dieser Phase sind die Erstellung der Satzung der Gesellschaft, die Festlegung der Gesellschafter, die Verteilung der Gesellschaftsanteile sowie die Namensfindung für das Unternehmen. Gleichzeitig werden erste rechtliche Beziehungen, beispielsweise zu Kunden, aufgebaut. Die Vorgründungsgesellschaft agiert bereits als eigenständige juristische Person. Für Verbindlichkeiten haften die Gründer mit ihrem persönlichen Vermögen.

Aktiengesellschaft in Gründung

Die Phase der Vorgründungsgesellschaft endet mit der notariellen Beurkundung der Satzung der künftigen AG. Ab diesem Zeitpunkt und bis zum Eintragung ins Handelsregister ist das Unternehmen eine Aktiengesellschaft in Gründung – die sogenannte Vor-AG. Ebenso wie die Vorgründungsgesellschaft ist sie zum Teil rechtsfähig.

Auch in dieser Phase gilt das Prinzip der persönlichen Haftung durch die Gründer. Eine AG in Gründung unterliegt allen Rechtsvorschriften für eine Aktiengesellschaft. Sie verfügt bereits über einen Vorstand, einen Aufsichtsrat und eine Hauptversammlung. In der schriftlichen Kommunikation ist dem Firmennamen grundsätzlich der Zusatz „in Gründung“ (i. G.) hinzuzufügen.

Zentrale Gründungsformalitäten

Für die Gründung einer AG sind einige Formalitäten von zentraler Bedeutung. Hierzu zählen die Erstellung und Beurkundung der Satzung, die Übernahme der Aktien, die Bestellung der Organe der AG sowie die Eintragung in das Handelsregister.

Erstellung und Beurkundung der Satzung

Bei der Satzung handelt es sich um den Gesellschaftsvertrag der Aktiengesellschaft. Sie muss notariell beurkundet werden. Bei der Beurkundung der Satzung müssen alle Gründer, die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat des Unternehmens persönlich beim Notar erscheinen. In der Satzung der AG müssen mindestens die folgenden Punkte festgehalten werden:

  • Name und Sitz der Kapitalgesellschaft
  • Höhe des Grundkapitals
  • Anzahl und Nennbetrag der Aktien
  • Art der Aktien (Inhaber- oder Namensaktien)
  • Angaben zur Kommunikation von Bekanntmachungen durch die Gesellschaft
  • Anzahl der Vorstandsmitglieder oder Angaben zu den Regeln, nach denen sie festgelegt wird.

Meist werden in die Satzung einer AG weitere Inhalte aufgenommen, die sich beispielsweise auf die Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführung oder die Zusammensetzung des Aufsichtsrates beziehen können. Hierbei sind jedoch die Vorgaben des Aktiengesetzes für die Erstellung der Satzung der Gesellschaft zu beachten.

Übernahme der Aktien

Die Gründer einer Aktiengesellschaft sind zur Übernahme aller in der Satzung aufgeführten Aktien verpflichtet. Die Einlage dafür muss spätestens nach dem Notartermin geleistet werden. Der Nennbetrag der Aktien kann über dem gesetzlich vorgeschriebenen Grundkapital von 50.000 Euro liegen. Die Einzahlung von mindestens einem Viertel dieser Summe auf das Geschäftskonto der Kapitalgesellschaft reicht aus, um die AG zu gründen.

Bestellung der Organe der AG

Nach der Zustimmung der Aktienübernahme durch die Gesellschafter wird zunächst der Aufsichtsrat bestellt. Seine Bestellung muss ebenfalls notariell beurkundet werden. Anschließend können die Bestellung des Vorstands und des Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der AG erfolgen. Die erste Hauptversammlung muss innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres einberufen werden.

Eintragung der AG ins Handelsregister

Die Anmeldung für den Eintrag ins Handelsregister muss durch alle Gründer, Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder beim zuständigen Registergericht vorgenommen werden. Hierfür sind Urkunden zu verschiedenen Vorgängen – unter anderem zur Bestellung der Organe der Aktiengesellschaft, zum Ausgabepreis der Aktien, zur Erbringung der Einlagen dafür – sowie Listen mit allen Vorständen und Aufsichtsräten einzureichen. Das Registergericht prüft, ob die Kapitalgesellschaft in Form einer AG ordnungsgemäß errichtet wurde und offiziell gegründet werden kann.

Zu den Gründungsformalitäten einer Aktiengesellschaft gehört außerdem die Erstellung eines Gründungsberichts und dessen Prüfung durch den Vorstand und den Aufsichtsrat. Zusätzlich muss eine Gründungsprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere sachkundige Stelle vorgenommen werden.

Die Gründung ist rechtskräftig, wenn das Unternehmen ins Handelsregister eingetragen, der Eintrag veröffentlicht wurde und die Eintragung ins Transparenzregister erfolgt ist.

Ablauf einer AG-Gründung

Der Ablauf einer AG-Gründung erfolgt in den folgenden Schritten:

  1.  Vorbereitungsphase
  2. Etablierung der Vorgründungsgesellschaft
  3. Namensfindung
  4. Festlegung der Gesellschaftsanteile
  5. Erstellung der Satzung
  6. Notarielle Beurkundung der Satzung, Übergang zur AG in Gründung
  7. Übernahme der Aktien und offizielle Einbringung des Grundkapitals
  8. Bestellung von Aufsichtsrat und Vorstand
  9. Erstellung des Gründungsberichts und Gründungsprüfung
  10. Eintrag der Gesellschaft ins Handelsregister und ins Transparenzregister
  11. Gewerbeanmeldung und Anmeldung beim Finanzamt. Die IHK-Anmeldung erfolgt nach diesen Anmeldungen in der Regel automatisch

Kosten einer AG-Gründung

Der wichtigste Kostenpunkt für die Gründung einer AG ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von mindestens 50.000 Euro. Bei einer Bargründung sind mindestens 12.500 Euro direkt zu erbringen. Hinzu kommen weitere Gründungskosten, für die hier lediglich Durchschnittswerte angegeben werden können:

  • Notarielle Beurkundung: 2.300 bis 2.500 Euro
  • Eintrag ins Handelsregister: zwischen 100 und 180 Euro
  • Gewerbeanmeldung: abhängig von den Gebühren der jeweiligen Kommune zwischen zehn und 60 Euro
  • IHK-Anmeldung: ab 80 Euro.

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Häufig gestellte Fragen – FAQ

Das Grundkapital für die AG-Gründung beträgt mindestens 50.000 Euro. Bei einer Bargründung muss mindestens ein Viertel dieses Betrages – also 12.500 Euro – vorhanden sein und auf das Geschäftskonto der Gesellschaft eingezahlt werden. Hinzu kommen Kosten für den Notar, den Eintrag ins Handelsregister sowie für die Gewerbe- und IHK-Anmeldung. Im Schnitt liegen sie zwischen 2.500 und 2.800 Euro.

Die wichtigsten Schritte der Gründung einer Aktiengesellschaft sind die Erstellung der Satzung der Gesellschaft, die Aktienübernahme sowie die Bestellung des Aufsichtsrates und des Vorstandes. Der Gründungsprozess ist mit der Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister abgeschlossen. Die Satzung muss notariell beglaubigt werden. Voraussetzungen für eine AG-Gründung sind außerdem die Erstellung eines Gründungsberichtes und die Gründungsprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere unabhängige Stelle.

Eine AG gründen können eine oder mehrere Personen. Bei einer sogenannten kleinen Aktiengesellschaft oder Ein-Personen-AG mit nur einem Gründer agiert dieser als geschäftsführender Vorstand. Auch bei einer kleinen AG müssen die Bestellung eines Aufsichtsrates mit mindestens drei Mitgliedern sowie die Einberufung einer jährlichen Hauptversammlung erfolgen.

Die AG-Gründung beginnt mit der Vorbereitungsphase. Wenn die Entscheidung gefallen ist, das Unternehmen mit dieser Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zu gründen, wird zunächst eine sogenannte Vorgründungsgesellschaft etabliert. Der Übergang zu einer AG in Gründung und die Bestellung der Organe der AG erfolgen, wenn die Satzung der AG notariell beglaubigt worden ist. Darauf folgen die Aktienübernahme, die Einzahlung des Grundkapitals sowie die Erstellung des Gründungsberichts und eine unabhängige Gründungsprüfung. Am Ende des Gründungsprozesses wird die Gesellschaft ins Handelsregister und ins Transparenzregister eingetragen.

Das gesetzlich vorgeschriebene Grundkapital für die Gründung einer AG beträgt 50.000 Euro. Bei einer Bargründung müssen mindestens 12.500 Euro direkt auf das Geschäftskonto der Gesellschaft eingezahlt werden. Sacheinlagen als Grundkapital sind in voller Höhe einzubringen.

Um eine AG zu gründen, sind mindestens vier bis sechs Wochen erforderlich. Vor allem, wenn der Marktwert von Sacheinlagen nachgewiesen muss, kann der Gründungsprozess jedoch auch länger dauern.

Neben dem Grundkapital von 50.000 Euro oder mindestens einem Viertel dieser Summe fallen für die AG-Gründung durchschnittliche Kosten von 2.500 bis 2.800 Euro für Notargebühren, den Eintrag ins Handelsregister sowie die Gewerbe- und IHK-Anmeldung des Unternehmens an.

Über die Autorin
Charlotte Ruzanski
Charlotte Ruzanski hat nach ihrem Bachelor-Studium der deutschen Sprach- und Literaturwissenschaft / Skandinavistik an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau im Sommersemester 2013 ihren Master der allgemeinen Sprachwissenschaft abgeschlossen. Seit Oktober 2013 ist sie Teil der Redaktion der qmedia GmbH.