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Kleine Aktiengesellschaft

von Charlotte Ruzanski
Die Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) war ursprünglich ausschließlich für große börsennotierte Unternehmen und einer großen Anzahl von Aktionären vorgesehen. Im Zuge der Novellierung des Aktiengesetzes im Jahr 1994 hat der Gesetzgeber mit der sogenannten kleinen Aktiengesellschaft eine Alternative hierzu geschaffen.
Ein Personen AG - Kleine AG
Eine kleine AG kann auch als Ein-Personen-AG gegründet werden.Foto: metamorworks / iStock

Der Gründungsprozess und die Strukturen einer kleinen AG sind weniger komplex, so dass sich diese Variante der Aktiengesellschaft hervorragend als GmbH-Alternative für Mittelständler eignet. Eine kleine AG ist grundsätzlich nicht börsennotiert. In der Praxis sind sie die Hauptform der AG. Im Jahr 2020 waren in Deutschland 7.389 Unternehmen mit der Rechtsform der Aktiengesellschaft registriert. Börsennotiert waren dagegen nur 438 Unternehmen.

Kleine Aktiengesellschaft: AG-Gründung

Linktipp

Mehr zum Umwandlungsgesetz (UmwG) finden Sie auf den Seiten vom Bundesminister der Justiz: gesetze-im-internet.de

Eine kleine Aktiengesellschaft kann in zwei unterschiedlichen Varianten gegründet werden: als Neugründung oder als Umwandlung eines bestehenden Unternehmens zur Aktiengesellschaft. Auch für eine kleine AG gelten bei der Gründung die allgemeinen gesetzlichen Regelungen für Aktiengesellschaften. Nach der Bestellung der Organe der AG, der Ausgabe der Aktien und der notariellen Beurkundung der Satzung der Gesellschaft kann sie ins Handelsregister eingetragen werden und gilt ab diesem Zeitpunkt als offiziell gegründet.

Die Umwandlung anderer Unternehmen in eine kleine Aktiengesellschaft wird durch das Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt. Hierfür gibt es insgesamt drei Möglichkeiten:

  • Wechsel einer bestehenden Gesellschaft in die Rechtsform der AG
  • Verschmelzung von zwei GmbHs zu einer Aktiengesellschaft
  • Abspaltung eines Unternehmensteils und Neugründung als AG.

In der Praxis spielen Umwandlungen von GmbHs zu einer kleinen AG die größte Rolle.

Geringere rechtliche und finanzielle Hürden

Zwar ist der Gründungsaufwand einer kleinen Aktiengesellschaft immer noch höher als der für eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), jedoch ist ihre Errichtung deutlich leichter als die Gründung einer großen, börsennotierten Aktiengesellschaft. Auch im alltäglichen Betrieb sind für kleine Aktiengesellschaften einige Erleichterungen vorgesehen.

Kleine Aktiengesellschaft – auch als „Ein-Personen-AG“

Generell kommt die Gründung einer kleinen Aktiengesellschaft nur in Frage, wenn daran nicht mehr als fünf Gründer beteiligt sind. Ebenso ist jedoch die Gründung einer Ein-Personen-AG möglich. Bei einer sogenannten Ein-Personen-AG ist der Gründer gleichzeitig der einzige Aktionär. Gleichzeitig kann er geschäftsführender Vorstand werden. Nicht möglich ist lediglich, dass er gleichzeitig als Vorstand und als Aufsichtsrat agiert.

50.000 Euro Gründungskapital

Auch für die Gründung einer kleinen Aktiengesellschaft schreibt der Gesetzgeber ein Grundkapital von 50.000 Euro vorgesehen. Die Anforderungen an das Gründungskapital sind somit doppelt so hoch wie für eine GmbH, deren Stammkapital lediglich 25.000 Euro betragen muss.

Allerdings kann eine kleine Aktiengesellschaft ebenso wie eine GmbH mit einer noch im Gründungsprozess aufzubringenden Bareinlage von 12.500 Euro gegründet werden. Das Aktiengesetz sieht diese Möglichkeit für eine kleine AG vor, sofern der Nennwert der ausgegebenen Aktien nicht über dem gesetzlichen Mindestnennwert von einem Euro pro Aktie liegt. Darüberhinausgehende Beträge pro Aktie – das sogenannte Aufgeld oder Agio – sind dagegen ebenso wie Sacheinlagen von Anfang an in voller Höhe in die Gesellschaft einzubringen.

Noch nicht eingezahlte Aktieneinlagen sind in der Bilanz der Gesellschaft als offene Forderungen auszuweisen und von bereits gezeichneten und bezahlten Kapitaleinlagen klar zu trennen. Solange es ausstehende Einlagen gibt, darf laut Aktiengesetz keine Kapitalerhöhung durch die Ausgabe zusätzlicher Aktien erfolgen.

Bei der Gründung einer von Anfang an börsennotierten AG ist die Möglichkeit einer zunächst reduzierten Kapitaleinlage grundsätzlich nicht gegeben. Die Mindestkapitalanforderung bei einem Börsengang liegt bei 730.000 Euro und damit weit über dem gesetzlich vorgeschriebenen Grundkapital von Aktiengesellschaften.

Eingeschränktes Einzelverbriefungsrecht für Aktien

Ob die ausgegebenen Aktien einzeln verbrieft werden oder nicht, kann jede Aktiengesellschaft individuell entscheiden. Das Recht darauf kann in der Satzung der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Durch einen solchen Ausschluss ist es nicht mehr notwendig, für jede Aktie eine separate Urkunde auszustellen. Stattdessen wird für alle Aktien des Unternehmens eine sogenannte Globalurkunde ausgestellt und zentral verwahrt. Bei einer kleinen AG können durch den Ausschluss der Einzelverbriefung in hohem Maße Druckkosten sparen.

Vereinfachte Einberufung der Hauptversammlung

Auch kleine Aktiengesellschaften sind gesetzlich dazu verpflichtet, einmal jährlich eine ordentliche Hauptversammlung durchzuführen. Für die Einberufung können sie jedoch ein vereinfachtes Einberufungsverfahren nutzen. Während eine große, börsennotierte AG die Einladung zur Hauptversammlung grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger und in den in der Satzung festgelegten Gesellschaftsblättern publizieren muss, reicht für die kleine Aktiengesellschaft eine schriftliche Einladung der Aktionäre per Einschreiben aus. Voraussetzung dafür ist, dass sämtliche Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt sind.

Außerdem gelten für die Einberufung der Hauptversammlung einer kleinen Aktiengesellschaft andere Fristen als für große Aktiengesellschaften.

Beschlussfassung und Beurkundungspflicht

Wenn bei der Hauptversammlung einer AG alle Aktionäre anwesend sind oder vertreten werden, kann das sogenannte Vollversammlungsprinzip angewendet werden, das eine vereinfachte Beschlussfassung ermöglicht. Hierdurch werden bestimmte Vorgaben des Aktiengesetzes für die Beschlussfassung der AG-Hauptversammlung außer Kraft gesetzt. Voraussetzung für die Anwendung des Vollversammlungsprinzips ist die vorherige Zustimmung aller Aktionäre.

Bei kleinen Aktiengesellschaften gelten außerdem eingeschränkte Beurkundungspflichten für Beschlüsse der Hauptversammlung. Notariell beurkundet werden, müssen ausschließlich Beschlüsse, die mit einer Drei-Viertel-Mehrheit getroffen werden müssen. Solche Beschlüsse betreffen beispielsweise Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen oder -verminderungen sowie die Auflösung der Gesellschaft.

Regelungen für Vorstand und Aufsichtsrat

Der Vorstand einer kleinen AG kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Ihrem Aufsichtsrat müssen jedoch ebenso wie bei einer großen Aktiengesellschaft mindestens drei Personen angehören. In den Aufsichtsrat einer kleinen Aktiengesellschaft muss jedoch kein Arbeitnehmervertreter entsendet werden, solange weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigt werden.

Flexiblere Vorschriften für Jahresabschluss und Gewinnverwendung

Der Jahresabschluss einer kleinen AG unterliegt nicht der Prüfpflicht durch einen externen Wirtschaftsprüfer. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten reicht es aus, wenn die Gesellschaft den Bericht und alle Anhänge im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Außerdem gelten für den Jahresabschluss kleiner Aktiengesellschaften andere Fristen. Während eine große AG ihren Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des neuen Geschäftsjahres erstellen muss, hat eine kleine Aktiengesellschaft dafür neun Monate Zeit.

Regulär müssen Aktiengesellschaften 5 % ihres Jahresüberschusses in die Gewinnrücklagen einstellen. Für kleine Aktiengesellschaften sieht der Gesetzgeber jedoch flexiblere Lösungen vor, sofern das jeweilige Gewinnverwendungsverfahren in der Satzung der Gesellschaft festgehalten wurde. In die Gewinnrücklagen können hierdurch sowohl kleinere als auch größere Überschussanteile übertragen werden. Mehreinzahlungen dürfen sich jedoch nur auf maximal 5 % des Grundkapitals belaufen.

FAQ

Mit der Möglichkeit, eine kleine AG zu gründen, sollte für kleine und mittlere Unternehmen eine attraktive Alternative zur GmbH-Gründung geschaffen werden. Wesentliche Vorteile einer kleinen AG bestehen im Vergleich zur GmbH im höheren Ansehen dieser Rechtsform und der größeren Unabhängigkeit von Fremdkapital. Nachteile resultieren aus höheren Gründungskosten, der komplexeren Unternehmensstruktur und – trotz der Erleichterungen für kleine Aktiengesellschaften – aus dem höheren Berichts- und Verwaltungsaufwand.

Nein, ebenso wie bei großen Aktiengesellschaften ist die Haftung einer kleinen AG nach dem Eintrag ins Handelsregister auf das Gesellschaftsvermögen (Grundkapital, Eigenkapital, Sachwerte, immaterielle Rechte) beschränkt. Aktionäre haften mit dem Wert ihres Aktienbesitzes, jedoch grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen.

Von der Gesellschaftshaftung ist auch bei einer kleinen AG die persönliche Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat zu unterscheiden, die sich aus schuldhaften Verletzungen ihrer Sorgfaltspflicht ergeben kann.

Nein. Als Kapitalgesellschaft unterliegt auch die kleine AG der Körperschaftssteuer. Außerdem muss sie Umsatzsteuer, Gewerbesteuer sowie Lohnsteuer für angestellte Mitarbeiter zahlen.

Im Hinblick auf die Buchführung gelten auch für kleine Aktiengesellschaften die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB). Sie sind somit zur doppelten Buchführung und der Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung. Anders als für große AGs besteht jedoch keine Pflicht zur Jahresabschlussprüfung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer.

Über die Autorin
Charlotte Ruzanski
Charlotte Ruzanski hat nach ihrem Bachelor-Studium der deutschen Sprach- und Literaturwissenschaft / Skandinavistik an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau im Sommersemester 2013 ihren Master der allgemeinen Sprachwissenschaft abgeschlossen. Seit Oktober 2013 ist sie Teil der Redaktion der qmedia GmbH.