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Grundkapital einer Aktiengesellschaft

Das Grundkapital oder gezeichnete Kapital ist ein Bestandteil des Eigenkapitals von Aktiengesellschaften. Es dient zu Haftungszwecken und der Absicherung der Unternehmenstätigkeit. Um eine AG zu gründen, ist ein Grundkapital von mindestens 50.000 Euro gesetzlich vorgeschrieben. Spätere Kapitalerhöhungen sind möglich. Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft muss aus Haftungsgründen stets im Unternehmen verbleiben. Eine Auszahlung an die Aktionäre kommt grundsätzlich nicht in Frage. Als gezeichnetes Kapital wird das Grundkapital in der Bilanz der Gesellschaft auf der Passivseite ausgewiesen. Die Haftung einer Aktiengesellschaft für Verbindlichkeiten ist auf ihr Grundkapital beschränkt.
Geschrieben von
Jochen Rabe
Höhe des Grundkapitals Aktiengesellschaft AG
Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals für eine Aktiengesellschaft (AG) liegt bei 50.000 Euro.Foto: Lemon_tm / iStock

Das Grundkapital der AG

Eine Aktiengesellschaft gibt als Gesellschaftsanteile Aktien heraus. Diese Aktien können durch jede Person erworben werden, die bereit ist, dafür den geforderten Preis oder – bei einer börsennotierten AG – den aktuellen Aktienwert zu bezahlen. Wer Aktien erwirbt, wird hierdurch zum Gesellschafter des Unternehmens.

Eine Aktiengesellschaft benötigt ein Grundkapital, dieses bringt die AG in Form von Aktien auf. In der Regel werden die ersten Aktien einer AG in Gründung bis zur Höhe des durch das Aktiengesetz (§ 7 AktG) vorgeschriebenen Mindestkapitals von 50.000 Euro durch die Gründer aufgekauft, die hierdurch zu den ersten Aktionären der Gesellschaft werden.

Externe Investoren

Eine andere Möglichkeit ist, dass externe Investoren bereits während des Gründungsprozesses einer AG Unternehmensaktien erwerben. Später wird der Kreis der Aktionäre auf weitere Anteilseigner ausgeweitet. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften geschieht dies insbesondere durch den Börsenhandel.

Der Nennwert einer Aktie

Der Wert einer Aktie zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe ist ihr Nennwert. Die Gründer einer AG können über die Höhe des Nennwerts ihrer Aktien und die Anzahl der ausgegebenen Aktien frei entscheiden. Der Gesetzgeber schreibt hier lediglich vor, dass der Nennwert nicht unter einem Euro liegen darf. Aus der Multiplikation des Nennwerts mit der Zahl der Aktien ergibt sich das Grundkapital der Aktiengesellschaft.

Beispielrechnung:

Die AG-Gründer geben 50.000 Aktien mit einem Nennwert von jeweils einem Euro aus, um das Mindestkapital für die Gründung einer Aktiengesellschaft zu erreichen. Nennwert und Anzahl der Aktien werden in der AG-Satzung festgehalten. Bei zwei Gründern, die sich ihre Investitionen hälftig teilen, liegt ihr Beitrag zum Grundkapital bei jeweils 25.000 Euro. Ebenso können sie entscheiden, dass der Nennwert jeder Aktie zehn Euro beträgt. In diesem Fall werden 5.000 Aktien ausgegeben und unter den Gründern aufgeteilt. Das Grundkapital der Aktiengesellschaft bleibt dabei unverändert.

Einzahlung der Einlagen

Die Gründer einer Aktiengesellschaft sind verpflichtet, alle in der Satzung aufgeführten Aktien zu übernehmen. Die Einlage dafür haben sie spätestens nach dem Notartermin für die Beglaubigung der Satzung auf das Geschäftskonto einzuzahlen. Welche Art von Aktien eine AG in welcher Zusammensetzung emittiert, ist der Gesellschaft überlassen.

Grundkapital Aktiengesellschaft – Mindestnennbetrag 50.000 Euro

Das für eine AG gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital von 50.000 Euro wird auch als Mindestnennbetrag bezeichnet, der in die einzelnen Aktien zerlegt wird.

Die Anteilseigner einer Aktiengesellschaft können die Aktien des Unternehmens gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen übernehmen. Bei Bargründungen ist mindestens ein Viertel vom Mindestnennbetrag des Grundkapitals – also 12.500 Euro – auf das Geschäftskonto des Unternehmens einzuzahlen, damit die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden kann.

Solange das Grundkapital nicht vollständig eingezahlt wurde, wird die fehlende Summe in der Bilanz als ausstehende Einlagen ausgewiesen. Sacheinlagen sind dagegen immer vollständig einzubringen.

Verwendung des Grundkapitals

Aktiengesellschaften dürfen ihr Grundkapital für ihren laufenden Geschäftsbetrieb nutzen und es beispielsweise in Maschinen und Anlagen investieren. Jedoch muss eine AG sicherstellen, dass das Grundkapital vorhanden ist. Eine Auszahlung an die Aktionäre ist daher ausgeschlossen, solange die Aktiengesellschaft besteht. Das Gleiche gilt für Kapitalerhöhungen, die in das Grundkapital fließen.

Der Gesetzgeber verpflichtet AGs dazu, mindestens 10 % vom Betrag des Grundkapitals als Kapitalrücklagen vorzuhalten, um sich gegen Verluste abzusichern. Kapitalerhöhungen können durch eine Erhöhung des Grundkapitals oder der Rücklagen vorgenommen werden.

Häufig gestellte Fragen

Das haftende Eigenkapital einer Aktiengesellschaft wird als Grundkapital bezeichnet. Es muss mindestens 50.000 Euro betragen. Dagegen wird das haftende Eigenkapital einer GmbH als Stammkapital bezeichnet.

Für die Gründung einer GmbH ist mindestens ein Stammkapital von 25.000 Euro erforderlich, von denen die Hälfte von den Gesellschaftern der GmbH direkt aufzubringen ist. Das Grundkapital der AG wird in Form von Aktien aufgebracht – in der Regel sind die Gründer einer Aktiengesellschaft auch die ersten Aktionäre ihres Unternehmens. Bei einer GmbH werden die Anteile der einzelnen Gesellschafter am Stammkapital in der Satzung festgehalten.

Die Bezeichnung als Grundkapital oder Stammkapital sind also an die unterschiedlichen Rechtsformen der beiden Kapitalgesellschaften gebunden.

Beim Nennwert einer Aktie handelt es sich um den Wert, den sie bei ihrer Übernahme durch die ersten Aktionäre hatte. Er wird in der Satzung der Aktiengesellschaft festgehalten und auf der Aktienurkunde verzeichnet.

Der Aktienwert richtet sich dagegen nach dem aktuellen Kurswert des Papiers. Er kommt durch das Verhältnis von Angebot und Nachfrage zustande und wird im Börsenhandel realisiert. Der Aktienwert kann unter dem Nennwert einer Aktie liegen oder ihn bei einer erfolgreichen Börsenperformance um ein Vielfaches übersteigen.

Das Grundkapital der AG erscheint in der Bilanz auf der Passivseite. Auch Verluste an Grundkapital sind aus dieser Position ersichtlich. Spätestens, wenn das Grundkapital der Gesellschaft durch Verluste um 50 % vermindert wurde, muss der AG-Vorstand die Aktionäre darüber im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung informieren. Eine Insolvenz kann in solchen Fällen abgewendet werden, wenn sich Investoren finden, die das Unternehmen mit frischem Geld versorgen. Wenn keine Information der Aktionäre über einen mindestens 50-% Kapitalverlust erfolgt, wird dies durch den Gesetzgeber als Insolvenzverschleppung gewertet.

Das Grundkapital einer AG muss durch den oder die Gründer aufgebracht werden. Das Kapital muss spätestens nach dem Notartermin eingezahlt werden.

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