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Arbeitszeit Werkstudenten: Klare Regeln für Studierende

Werkstudenten wollen und müssen ihre Arbeitszeit mit ihrem Studium in Einklang bringen. Einerseits ist es wichtig, mit dem Studium voranzukommen, Klausuren zu schreiben und an Seminaren teilzunehmen. Andererseits wird beim Arbeitgeber Geld für die Studienfinanzierung verdient und praktische Berufserfahrung gesammelt. Das bringt Vorteile für die Jobsuche nach dem Studienabschluss. Doch wie viel Arbeitszeit ist für einen Werkstudenten zulässig?
Geschrieben von
Jochen Rabe
Geprüft von
Sabine Zimmermann
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Die 20-Stunden-Regel muss von Werkstudenten beachtet werdenFoto: Ivan-balvan / iStock

Die 20-Stunden-Regel für Werkstudenten

Die wöchentliche Arbeitszeit ist für Werkstudenten genau vorgeschrieben. Sie darf 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Unter bestimmten Umständen gibt es jedoch Ausnahmen von dieser Regelung: So darf in der vorlesungsfreien Zeit beispielsweise bis zu 40 Wochenstunden gearbeitet werden.

Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass das Studium trotz der beruflichen Tätigkeit Priorität hat. Immerhin profitieren Studierende auch von dem Status als Werkstudent und genießen Vorteile, die bei einem normalen Arbeitsverhältnis nicht gegeben sind.

Arbeitsrechtliche Grenzen: Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Neben der 20-Stunden-Regelung der Krankenkassen unterliegen Werkstudenten ausnahmslos den strengen Vorgaben des deutschen Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Dieses Gesetz dient dem Gesundheitsschutz und gilt für alle Arbeitnehmer gleichermaßen.

Besonders kritisch wird das ArbZG in der Praxis dann, wenn Werkstudenten in den Semesterferien Vollzeit arbeiten oder mehrere Nebenjobs gleichzeitig ausüben. In diesem Fall werden die Arbeitszeiten aller Arbeitgeber streng zusammengerechnet.

Hier sind die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben, die Sie bei der Einsatzplanung zwingend einhalten müssen:

  • Maximale tägliche Arbeitszeit: Die reguläre Arbeitszeit darf 8 Stunden pro Tag nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist nur dann ausnahmsweise erlaubt, wenn die Arbeitszeit innerhalb von sechs Monaten (oder 24 Wochen) im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht übersteigt.
  • Gesetzliche Ruhepausen: Wer mehr als 6 Stunden am Stück arbeitet, muss eine Pause von mindestens 30 Minuten einlegen. Bei einer Schicht von mehr als 9 Stunden sind 45 Minuten Pause gesetzlich vorgeschrieben. Diese Pausen gelten nicht als bezahlte Arbeitszeit.
  • Ununterbrochene Ruhezeit: Zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn der nächsten Schicht müssen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. (Beispiel: Wer abends bis 23 Uhr in der Gastronomie jobbt, darf am nächsten Morgen nicht vor 10 Uhr im Büro starten).
  • Sonn- und Feiertagsarbeit: Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen bestehen nur für spezifische Branchen wie die Gastronomie, Krankenhäuser, Kultureinrichtungen oder den Notdienst.
Praxis-Tipp zur Zeiterfassung

Gemäß aktueller Rechtsprechung (und dem EuGH-Urteil zur Zeiterfassung) sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter objektiv, verlässlich und zugänglich zu dokumentieren. Nutzen Sie für Ihre Werkstudenten am besten eine digitale Zeiterfassung. So stellen Sie sicher, dass keine Pausenzeiten übersehen werden und Sie bei einer Betriebsprüfung rechtlich auf der sicheren Seite stehen.

Das Besondere am Werkstudentenjob

Studenten haben viele Möglichkeiten, neben dem Studium Geld zu verdienen. Werkstudenten können bis zu 20 Stunden in der Woche arbeiten und damit ein gutes Einkommen erzielen. Die Voraussetzung ist, dass es zeitlich möglich ist, das Studium mit dem Job in Einklang zu bringen.

Durch die 20-Stunden-Regel gelten Studierende bei der gesetzlichen Krankenkasse weiterhin als Studenten und zahlen einen entsprechend geringen Beitrag für die Krankenversicherung. Außerdem ermöglicht das Werkstudentenprivileg eine Befreiung von der Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die Beiträge für die Rentenversicherung liegen bei 9,3 % (regulärer Satz).

Liegt das Einkommen jedoch im Übergangsbereich zwischen 603,01 € und 2.000 € pro Monat (im Jahr 2026), ist der Beitragssatz progressiv reduziert und startet bei 0 %.

Ein Job als Werkstudent ist hauptsächlich deshalb so attraktiv, weil er einerseits genügend Zeit für das Studium lässt und andererseits die Chance bietet, erste Erfahrungen im Arbeitsleben zu sammeln.

20-Stunden-Regelung und ihre Ausnahmen

Während des Semesters gilt die strenge Regelung von einer maximalen Wochenarbeitszeit von 20 Stunden. Das gilt unabhängig davon, ob ein oder mehrere Jobs ausgeübt werden. Auch Studierende, die zusätzlich einen Minijob haben, dürfen die wöchentliche Arbeitszeit im Regelfall nicht überschreiten.

Beispiel

Wer neben dem Studium pro Woche 15 Stunden bei einer Marketingagentur arbeitet und an einem Tag zusätzlich eine Schicht als Kellner für vier Stunden ableistet, dessen Wochenarbeitszeit liegt mit 19 Stunden unterhalb der Höchstgrenze von 20 Stunden und er gilt somit als Werkstudent.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der 20-Stunden-Regelung. Eine davon ist beispielsweise, wenn überwiegend abends, nachts oder am Wochenende gearbeitet wird, zu Zeiten also, in denen die Universität geschlossen ist.

Eine weitere Ausnahmeregelung gilt in den Semesterferien: In der vorlesungsfreien Zeit kann ein Werkstudent bis zu 40 Stunden pro Woche arbeiten. Grundsätzlich gibt es jedoch auch bei den Ausnahmen Einschränkungen. Hier gilt die sogenannte 26-Wochen-Regelung, nach der generell nicht mehr als 26 Wochen bzw. 182 Kalendertage über 20 Wochenstunden gearbeitet werden darf.

Werkstudenten-Privileg entfällt bei zu vielen Wochenstunden

Nur solange die 20-Stunden-Regel eingehalten wird, bleibt der Werkstudentenstatus bestehen und Studierende genießen somit bei der Sozialversicherung diverse Vorteile.

Da der Alltag an der Uni und im Job niemals Tag für Tag identisch abläuft, sollten Studierende und Arbeitgeber Ausnahmeregelungen vereinbaren. In den Semesterferien kann mehr als 20 Stunden gearbeitet und entsprechend auch mehr verdient werden, da die Universität in dieser Zeit ohnehin keine Veranstaltungen anbietet. Das gilt auch für eine Tätigkeit, die am Wochenende oder im Nachtdienst ausgeführt wird. Trotzdem muss jederzeit nachgewiesen werden können, dass das Studium wie geplant weiterläuft und alle erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht werden.

Wer darf als Werkstudent arbeiten?

Der Status des Werkstudenten bleibt nur so lange erhalten, wie Studierende an einer Hochschule oder einer entsprechenden Einrichtung eingeschrieben sind. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn gerade ein Urlaubssemester gemacht oder ein duales Studium absolviert wird. Der Status als Studierender muss nachgewiesen werden, um in den Genuss der Vorteile bei der Sozialversicherung zu kommen. Das geht nur, indem du einen Nachweis über deine Immatrikulation erbringst. Das Werkstudentenprivileg endet offiziell taggenau an dem Tag, an dem der Student das Gesamtergebnis der Prüfung schriftlich mitgeteilt bekommt (z. B. durch den Notenbescheid oder die Bachelor-/Masterurkunde).

Diese Vorteile erhalten übrigens nur Vollzeitstudierende. Wer in Teilzeit studiert oder ein Promotionsstudium absolviert, kann den Status eines Werkstudenten nicht erreichen.

Werkstudenten und Minijobs

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Werkstudenten können auch mehrere Jobs haben, solange die 20 Wochenstunden nicht überschritten werden.Foto: Vasyl Dolmatov / iStock

Prinzipiell kann neben der Tätigkeit als Werkstudent noch ein Minijob aufgenommen werden, um das Einkommen zu verbessern. Das ist besonders interessant für Studierende, die bei ihrem Arbeitgeber nur verhältnismäßig wenig verdienen oder lediglich ein paar Stunden pro Woche arbeiten. Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, dass auch in einem solchen Fall von mehreren Beschäftigungen nur maximal 20 Stunden in der Woche gearbeitet werden dürfen, damit der Status als Werkstudent erhalten bleibt. Ob du diese Arbeitszeit bei einem oder mehreren Jobs ableistest, spielt keine Rolle.

Fazit: Werkstudenten sind zeitlich an Vorgaben gebunden

Werkstudenten profitieren von dem Vorteil, geringere Beiträge in die Sozialversicherung einzuzahlen und trotzdem eigenes Geld zu verdienen. Gleichzeitig können so erste Erfahrungen im Berufsleben gesammelt werden und es besteht die Möglichkeit, bereits Kontakte zu einem potenziellen Arbeitgeber zu knüpfen.

Doch um diese Vorteile auch voll ausschöpfen zu können, gilt es, darauf zu achten, dass die vorgegebene Arbeitszeit nicht überschritten wird. Nur so können sich Studierende die Vorteile des Werkstudentenstatus sichern und haben gleichzeitig die Chance, das Studium in Regelstudienzeit zu beenden.

Häufig gestellte Fragen zur Arbeitszeit von Werkstudenten

Damit das Studium nicht unter dem Arbeitsverhältnis leidet und im Idealfall in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann, ist die maximale Arbeitszeit für Werkstudenten auf 20 Stunden pro Woche beschränkt.

Studierende, die vor allem am Abend und in der Nacht arbeiten sowie am Wochenende, können pro Woche auch mehr als 20 Stunden arbeiten. Ebenso darf in der vorlesungsfreien Zeit mehr gearbeitet werden, hier liegt das Maximum bei 40 Wochenstunden.

Bei diesen Ausnahmen gilt jedoch die 26-Wochen-Grenze zu berücksichtigen: Mehr als 20 Stunden pro Woche darf an maximal 26 Wochen pro Jahr (rollierendes Zeitjahr) gearbeitet werden, damit der Werkstudentenstatus erhalten bleibt.

Wichtig: Die 26-Wochen-Grenze (182 Kalendertage) bezieht sich auf ein rollierendes Zeitjahr (12 Monate rückblickend vom voraussichtlichen Ende der Beschäftigung) und nicht auf das Kalenderjahr. Wenn ein Student z. B. von September bis März (über den Jahreswechsel) durchgehend über 20 Stunden arbeitet, überschreitet er im rollierenden 12-Monats-Fenster die 26 Wochen, obwohl er in keinem der beiden Kalenderjahre über dem Limit lag. Dies führt bei Betriebsprüfungen regelmäßig zu teuren Nachzahlungen für Arbeitgeber.

Wer als Werkstudent arbeitet, genießt das Privileg, von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit zu sein. Diese Befreiung gilt jedoch nur so lange, wie der Status des Werkstudenten erhalten bleibt, d. h., die wöchentliche Arbeitszeit nicht überschritten wird. Bei der Krankenversicherung gilt: Eine Befreiung ist hier nur möglich, wenn Studierende sich über die Eltern familienversichern können und nicht mehr als 565 € monatlich verdienen. Ansonsten muss eine eigene Versicherung abgeschlossen werden.

Wichtig: Die Minijob-Verdienstgrenze für das Verbleiben in der beitragsfreien Familienversicherung über die Eltern liegt bei 603 € und das allgemeine Einkommenslimit für die Familienversicherung bei 565 €.

Als Werkstudent arbeiten können alle, die ein Studium an einer Universität und entsprechenden Einrichtung absolvieren. Wichtig ist dabei, dass das Studium in Vollzeit stattfindet. Wer ein Teilzeitstudium oder ein Promotionsstudium macht, kann nicht als Werkstudent arbeiten. Das gilt ebenfalls für alle, die ein Urlaubssemester machen, oder bereits ihren Abschluss erreicht haben.

Über die Autoren
Jochen Rabe
Sabine Zimmermann Die Finanzen im Griff – von der Gründung bis zum Wachstum Sabine Zimmermann ist im Finanz-Ressort bei gruendung.de. Als Expertin für Firmenkunden-Banking und Unternehmensfinanzierung weiß... Mehr erfahren
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