Wie wir unser Geld verdienen
Die Leistungen von gruendung.de finanzieren wir durch Partnerprogramme mit Anbietern von Finanzprodukten und anderen unternehmensbezogenen Dienstleistungen.
Wenn Sie über gruendung.de z. B. ein Geschäftskonto eröffnen oder eine Kreditkarte beantragen, erhalten wir in einigen Fällen von den Anbietern eine Provision. Diese Vergütungen haben jedoch keinen Einfluss auf unsere Empfehlungen, Bewertungen und Platzierungen von Produkten.
In unserer redaktionellen Arbeit agieren wir nicht provisionsabhängig. Hiervon profitieren Sie als unsere Nutzer, jedoch auch die Anbieter von unternehmensbezogenen Leistungen – in jedem Fall erhalten Sie von uns als unabhängigem Bewertungsportal wichtige Hinweise auf die Qualität und Wettbewerbsfähigkeit von unternehmensrelevanten Angeboten.
Urlaubsanspruch Werkstudent: Diese Regelungen gelten

Der Urlaubsanspruch für Werkstudenten
Werkstudenten haben einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Status als Werkstudent unterscheidet sich an dieser Stelle nicht von dem Status eines Arbeitnehmers. Die Zahl der Urlaubstage hängt von der Arbeitszeit ab, auch das entspricht der Regelung für Arbeitnehmer. Der Urlaubsanspruch in Tagen berechnet sich ausschließlich nach den Arbeitstagen pro Woche, nicht nach den geleisteten Arbeitsstunden. Arbeitet ein Werkstudent an 5 Tagen die Woche jeweils 3 Stunden (50 % der typischen Vollzeitstunden), hat er dennoch Anspruch auf 100 % der Urlaubstage einer Vollzeitkraft (z. B. 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche). Nur das Urlaubsentgelt (die Bezahlung pro Tag) reduziert sich.
Im Arbeitsvertrag dürften besondere Vorschriften rund um den Urlaubsanspruch enthalten sein. Arbeitnehmer sollten diese Vorschriften kennen, um bei der Planung ihres Urlaubs keine Fehler zu machen, die zu einem Verlust des Urlaubsanspruchs führen oder den Arbeitgeber verärgern. Auszahlen lassen darf man sich den Urlaub übrigens nicht, da er ausschließlich zur Erholung gedacht ist. Einzige Ausnahme: Wird das Arbeitsverhältnis beendet und kann der Resturlaub nicht mehr genommen werden, muss der Arbeitgeber diesen finanziell abgelten.
Die beste Zeit für Urlaubstage
Die juristischen Ansprüche auf Erholungsurlaub sind im Bundesurlaubsgesetz festgeschrieben. Werkstudenten gelten als Teilzeitarbeitnehmer, deren Ansprüche auf Erholungsurlaub wiederum im Bundesurlaubsgesetz dokumentiert sind. Diesen Anspruch sollten Studierende im Auge behalten. Besonders sinnvoll ist eine Auszeit vor oder während einer Prüfungsphase. Aber auch danach kann es sinnvoll sein, sich Zeit zu nehmen, um zu entspannen.
In der Regel müssen sich die Arbeitnehmer untereinander abstimmen, damit nicht alle für die gleiche Zeit Urlaub einreichen. Trotzdem sind die Schul- und Semesterferien in den meisten Betrieben für die Arbeitnehmer mit Familien und schulpflichtigen Kindern, die Auszubildenden und die Werkstudenten besonders berücksichtigt. Aber: Es gibt keinen gesetzlichen Vorbehalt für Semesterferien , auch wenn Arbeitgeber Urlaubswünsche sozial gewichten müssen.
Berücksichtigen sollten Studierende jedoch auch, dass das Besondere am Werkstudentenjob ist, dass die wöchentliche Arbeitszeit in den Semesterferien aufgestockt werden kann. Die 20-Stunden-Regel gilt nur in der Vorlesungszeit. In den Ferien ist es auch möglich Vollzeit zu arbeiten und die Zeit nutzen, um etwas mehr zu verdienen. Deshalb ist auch eine Auszeit von der Arbeit während des Semesters sinnvoll.
Urlaubsanspruch Werkstudent: Diese Ansprüche haben Studierende
Die Höhe des Urlaubsanspruchs hängt von den Arbeitstagen ab. Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat ein Arbeitnehmer mit einer 6-Tage-Woche einen Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage. Arbeitet er fünf Tage in der Woche, sind es 20 Urlaubstage. Häufig sehen individuelle Tarifverträge oder Arbeitsverträge mehr Urlaubstage vor. In voller Höhe entsteht der Urlaubsanspruch, wenn mindestens ein halbes Jahr bei einer Firma gearbeitet wird.
Wer bisher nicht sehr lange in einem Unternehmen tätig ist, bei dem wird die Höhe des Urlaubsanspruchs nach dem entsprechenden Anteil an Monaten berechnet, in denen bereits dort gearbeitet wurde. Selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag keine explizite Regelung rund um das Thema Urlaub getroffen wurde, besteht selbstverständlich ein Urlaubsanspruch. Ein Blick in den Vertrag lohnt sich: Es kann sein, dass der Arbeitgeber durch einen Tarifvertrag mehr Urlaub gewährt, als es der gesetzlich definierte Anspruch vorschreibt.
Auswirkung von Teilzeitarbeit auf den Urlaubsanspruch
Werkstudenten haben den Status eines Teilzeitmitarbeiters. Nach dem Gesetz hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland das Recht auf vier Wochen Urlaub. Bei einer Teilzeitbeschäftigung bedeutet das in einer 4-Tage-Woche insgesamt 16 Urlaubstage pro Jahr, bei einer 2-Tage-Woche insgesamt acht Tage Urlaub jährlich. Wer nur einen Tag in der Woche arbeitet, hat entsprechend pro Jahr vier Urlaubstage.
Die Zahl der Stunden, die gearbeitet wird, ist laut Gesetz übrigens nicht ausschlaggebend. Für die gesetzliche Regelung geht es nur um die Anzahl der Tage, die pro Woche gearbeitet wird. Das gilt auch für Werkstudenten, die bis maximal 20 Wochenstunden arbeiten dürfen. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Stunden pro Tag gearbeitet wird.
Urlaubsregelung bei unregelmäßiger Arbeitszeit
Gerade Werkstudenten haben oft eine Arbeitsstelle mit sehr unregelmäßigen Arbeitszeiten. Dadurch ist die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage von Woche zu Woche verschieden. Trotzdem besteht auch in diesem Fall die Notwendigkeit, die Zahl der Urlaubstage rechtlich korrekt zu berechnen. Da der Urlaubsanspruch laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in Tagen und nicht in Stunden gewährt werden muss, wird hierzu die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage ermittelt, an denen im Durchschnitt gearbeitet wird. Danach wird der Urlaubsanspruch, den ein Mitarbeiter in Vollzeit im gleichen Unternehmen hat, zum Vergleich herangezogen.
Arbeitet ein Werkstudent beispielsweise an durchschnittlich 3 Tagen pro Woche und ein Vollzeitmitarbeiter hat bei einer 5-Tage-Woche Anspruch auf 30 Urlaubstage, kann daraus der Anspruch auf Erholungsurlaub errechnet werden. Die Formel lautet hierbei: individuelle Arbeitstage pro Woche multipliziert mit den Urlaubstagen in Vollzeit, geteilt durch die Arbeitstage der Vollzeitkraft (3 Tage x 30 Urlaubstage / 5 Tage = 18 Urlaubstage).
Unabhängig davon, ob an den jeweiligen Arbeitstagen mehr oder weniger Stunden gearbeitet wird, berechnet sich der Urlaubsanspruch immer anteilig anhand der durchschnittlich gearbeiteten Tage pro Woche im Kalenderjahr.
Im Einzelfall kann es daher ein wenig kompliziert sein, den genauen Urlaubsanspruch zu berechnen, wenn die Arbeitstage stark schwanken. Trotzdem sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht darauf verzichten und eine klare Regelung aufstellen, damit es nicht im Laufe der Zeit zu Problemen kommen kann.
Fazit: Auch Werkstudenten haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch
In vielen Arbeitsverträgen für Werkstudenten mag es nicht explizit erwähnt sein, doch es besteht ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Erholungsurlaub.
Die Zahl der Tage wird anteilig errechnet, wobei die Zahl der vereinbarten wöchentlichen Arbeitstage im Verhältnis zu einem Vollzeitarbeitsplatz der ausschlaggebende Faktor ist.
Auch Werkstudenten sollten diese Zeit für Erholung nutzen, oder aber, um sich intensiv auf Prüfungen vorzubereiten. Eine Anstellung als Werkstudent bringt viele Vorteile mit sich, die Studierende in vollen Zügen genießen sollte: Einerseits lässt sich schon etwas Geld verdienen, andererseits bietet eine Anstellung als Teilzeitangestellter genug Freizeit, um zu reisen und die Welt kennenzulernen, bevor das Studium beendet wird und es Zeit für eine Vollzeittätigkeit ist.
Häufig gestellte Fragen zum Urlaubsanspruch von Werkstudenten
Auch Werkstudenten haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Entscheidend für den Urlaubsanspruch ist die Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Werkstudenten gelten per se als Teilzeit-Arbeitnehmer, die oft weniger Arbeitstage pro Woche haben, als ein Vollzeitarbeitnehmer. Wie viele Stunden dabei gearbeitet wird, ist übrigens egal, denn die Anzahl der Arbeitstage pro Woche entscheidet darüber, wie viele Urlaubstage gegeben werden müssen, um den gesetzlichen Mindestanspruch auf Urlaub zu erfüllen.
Die Höhe des Urlaubsanspruchs hängt auch von den Regelungen im Unternehmen ab. Es gibt jedoch einen gesetzlichen Mindestanspruch, der bei vier Wochen Urlaub pro Jahr liegt. Entsprechend der Arbeitstage pro Woche ergeben sich daraus die Urlaubstage für das gesamte Jahr. So haben Arbeitnehmer mit einer 5-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von mindestens 20 Tagen pro Jahr. Wer nur vier Arbeitstage pro Woche hat, für den reduziert sich der Anspruch auf 16 Urlaubstage. Bei drei Tagen liegt er entsprechend bei 12 Tagen. Werden zwei Arbeitstage pro Woche gemacht, liegt der Anspruch bei acht Tagen und wer nur einen Tag in der Woche arbeitet, bekommt mindestens vier Tage Urlaub pro Jahr zugesprochen.
Eine Auszahlung des Urlaubs ist auch für Werkstudenten grundsätzlich nicht möglich, abgesehen natürlich von der Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das liegt daran, dass der Urlaub der Erholung dienen und dem Arbeitnehmer ermöglichen soll, sich zu entspannen und Kraft zu tanken. Das ist natürlich nicht möglich, wenn man auf den Urlaub verzichtet und sich seinen Urlaub auszahlen lässt. Deswegen ist eine Auszahlung der Urlaubstage nicht gestattet.
Für Werkstudenten sind flexible Arbeitszeiten besonders attraktiv, denn so können sie ihr Arbeitspensum an die Anforderungen an der Uni anpassen und entsprechend in der Prüfungszeit weniger und in der vorlesungsfreien Zeit mehr arbeiten. Um bei unregelmäßigen Schichten den genauen Anspruch zu ermitteln, werden die absolvierten Arbeitstage des Studenten im Kalenderjahr ins Verhältnis zu einer regulären Vollzeitstelle gesetzt. Die Bezahlung dieser Urlaubstage richtet sich anschließend nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt. Gut zu wissen: Während des genehmigten Urlaubs oder in den Semesterferien darf die für den Sozialversicherungsstatus kritische 20-Stunden-Grenze rechtssicher überschritten werden.
Unter Umständen muss auch ein Werkstudent Überstunden machen (wichtig hierbei: Die maximale Wochenarbeitszeit von 20 Stunden darf nicht überschritten werden, ansonsten hat das sowohl für den Studierenden als auch für den Arbeitgeber Konsequenzen). Überstunden können rechtlich nicht in gesetzlichen Erholungsurlaub (nach BUrlG) umgewandelt werden. Sie können lediglich durch Freizeitausgleich (Abfeiern) ausgeglichen werden, was eine andere rechtliche Qualität besitzt (kein Schutz vor Verfall wie beim Mindesturlaub).





