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Minijob als Werkstudent - Regelungen beachten

Minijob als Werkstudent: Vorschriften für die Arbeitszeit
Wer als Werkstudent neben dem Studium mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, verliert seine Sozialversicherungsprivilegien. Auch wenn nebenher gearbeitet wird, soll das Studium schließlich so schnell wie möglich abgeschlossen werden und das geht nur, wenn dafür genug Zeit zur Verfügung steht.
An dieser Regelung ändert sich auch nichts, wenn Studierende einem Minijob nachgehen. Die wichtigste Voraussetzung bleibt: Pro Woche dürfen maximal 20 Stunden in beiden Jobs gearbeitet werden. Solange diese Vorgaben erfüllt sind, bleibt der Status als Werkstudent mit allen Sozialversicherungsleistungen erhalten. Den Verdienst von Minijobs können Sie mit unserem Minijob-Rechner berechnen.
Ausnahmen von der 20-Stunden-Regelung
In manchen Fällen können Studierende auch mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Das ist dann der Fall, wenn vor allem abends, nachts und am Wochenende gearbeitet wird, also zu Zeiten, in denen die Uni ohnehin geschlossen ist. Die wöchentliche Arbeitszeit darf jedoch nur an höchstens 26 Wochen pro Jahr mehr als 20 Stunden betragen; andernfalls gilt auch hier der Verlust des Werkstudierendenprivilegs.
Befreiung von der Rentenversicherung möglich
Das Einkommen aus einem Minijob kann auf Antrag von der Beitragszahlung zur Rentenversicherung befreit werden. Dadurch entstehen keine Abzüge für den Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass das Bruttoeinkommen dem Nettoeinkommen entspricht.
Neu ab Juli 2026: Nach Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung können Minijobber eine einmal erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht fortan einmalig für die Zukunft widerrufen.
Natürlich gelten auch für Studierende die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit. Sie darf pro Tag höchstens zehn Stunden betragen.
Definition: Was ist ein Minijob?
Ein Minijob wird auch als geringfügig entlohnte Beschäftigung oder als 603 € Job bezeichnet. Im Gegensatz zum Werkstudierendenjob ist ein Minijob nicht an den Studierendenstatus gebunden. Im Prinzip kann also jeder, der möchte, einen Minijob ausüben. Schüler, Studierende, Auszubildende, Rentner und Arbeitnehmer in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis dürfen einen 603 € Job ausüben.
Wer bereits eine Hauptbeschäftigung (z. B. Werkstudentenstelle) hat, darf nur einen Minijob abgabenfrei ausüben. Jeder weitere Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist sozialversicherungspflichtig. Wer keinen Hauptjob hat, darf mehrere Minijobs ausüben, sofern die Summe aller Minijobs 603 € im Monat nicht übersteigt.
Voraussetzungen für Werkstudierende mit einem Minijob
Werkstudierende, die einen Minijob aufnehmen, müssen die steuerlichen Auswirkungen berücksichtigen: Überschreiten die Einkünfte den Grundfreibetrag, fällt Einkommensteuer an. Der Grundfreibetrag liegt für das Jahr 2026 bei 12.348 €.
Liegt der Verdienst über dieser Grenze, sind Einkommensteuern zu zahlen. Ihre Höhe hängt von der Steuerklasse ab. Der Steuersatz liegt zwischen 14 und 45 %, hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag. Nicht zu vergessen ist auch die Kirchensteuer.
Steuern und Steuerklasse
Unter Umständen lassen sich durch den Wechsel in eine andere Steuerklasse Steuern sparen; dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ein Zweit- oder sogar Drittjob wird in die Steuerklasse 6 eingeordnet. Diese ist mit dem höchsten Steuersatz belegt. Daher sollte der Job mit dem geringsten Verdienst in diese Steuerklasse eingeordnet werden. Wichtiger Tipp: Ein Minijob wird in der Praxis fast nie über die Steuerklasse 6 abgerechnet. Stattdessen nutzt der Arbeitgeber in der Regel die 2‑%-Pauschalversteuerung. Dadurch bleibt der Minijob für den Studenten komplett steuerfrei und berührt die Steuerklasse des Hauptjobs (Werkstudentenjob in Steuerklasse 1) überhaupt nicht. Die Abrechnung über Steuerklasse 6 erfolgt nur, wenn die Pauschalierung explizit abgelehnt wird. Entsteht jedoch durch die unzulässige Kombination zweier Minijobs eine Sozialversicherungspflicht (Zusammenrechnung mit dem Hauptjob), verfällt die Möglichkeit der Pauschalierung für den zweiten Job. Er muss zwingend über Steuerklasse 6 abgerechnet werden.
Insgesamt ist das Thema Versteuerung bei einer Tätigkeit als Werkstudent oder Minijobber nicht zu unterschätzen, denn hier gelten viele Regelungen und Vorschriften, damit eine tatsächliche Steuererleichterung erfolgen kann.
Regelungen für die Versicherungspflicht
Minijobber sind von der Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Lediglich in der Rentenversicherung besteht eine Pflichtversicherung, und es ist ein geringer Beitrag zu zahlen. Auf Antrag besteht jedoch auch bei der Rentenversicherung die Möglichkeit, sich von den Zahlungen befreien zu lassen.
Eine Krankenversicherung ist natürlich auch für Studierende erforderlich, die als Minijobber arbeiten. Von dieser Verpflichtung gibt es keine Befreiung. Allerdings können Studierende sich bis zu ihrem 25. Geburtstag über ihre Eltern in der Familienversicherung kostenfrei mitversichern lassen. Aber: Wenn ein Student einen Werkstudentenjob (Verdienst i.d.R. über 603 €) und zusätzlich einen Minijob ausübt, wird das Gesamteinkommen beider Tätigkeiten für die Familienversicherung zusammengerechnet. Da dieses Gesamteinkommen die zulässige Grenze (603 € für Minijob-Einnahmen bzw. 565 € für andere Einnahmen im Jahr 2026) fast immer überschreitet, ist eine beitragsfreie Familienversicherung in diesem Szenario ausgeschlossen.
Fazit: Die Kombination von Werkstudierendenjob und Minijob ist an Regeln gebunden
Werkstudenten können neben ihrem Job auch einen Minijob aufnehmen, ohne die Privilegien der Sozialversicherung zu verlieren. Voraussetzung dafür ist vor allem, dass die maximale Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird; auch hier gilt die 20-Stunden-Regel sehr strikt.
Vor der Aufnahme eines Minijobs sollten Studierende auch klären, wie die Steuerpflicht aussieht. Liegt das Einkommen über dem Steuerfreibetrag von 12.348 € im Jahr, besteht Steuerpflicht und es ist Einkommensteuer zu entrichten.
Häufig gestellte Fragen zu Werkstudenten und Minijob
Studierende können gleichzeitig mehreren Jobs nachgehen, es ist daher auch möglich, einen Job als Werkstudent und einen Minijob zu haben. Allerdings sollten dabei einige Regelungen berücksichtigt werden, damit das Werkstudentenprivileg nicht verloren geht und auch bei der Ausführung mehrerer Jobs eine Befreiung von den Sozialversicherungen erhalten bleibt. Wichtig ist dafür vor allem die 20-Stunden-Regelung. Auch das Einkommen muss im Blick behalten werden, denn wenn es einen bestimmten Betrag überschreitet, wird sowohl Lohnsteuer fällig, als auch eine eigene Versicherung in der Krankenversicherung.
Um das Werkstudentenprivileg nicht zu verlieren, dürfen Studierende nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Das gilt auch dann, wenn mehreren Jobs nachgegangen wird.
Die Steuerklasse ist von der persönlichen Lebenssituation abhängig. Die meisten Studierenden werden in Steuerklasse I eingeordnet, weil sie unverheiratet sind und keine Kinder haben. Studierende allerdings, die ein Kind haben und / oder verheiratet sind, werden in Steuerklasse 2 – 5 eingeordnet. Steuerklasse sechs gilt für alle, die mehrere Jobs haben. Welcher Job in Steuerklasse sechs eingeordnet wird, kann frei entschieden werden. Sinnvoll ist es hier, den Job mit dem geringsten Verdienst einzuordnen, da in Steuerklasse sechs die höchsten Abgaben fällig werden.
Werkstudenten müssen ihr Einkommen nicht grundsätzlich versteuern. Diese werden erst fällig, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Dieser liegt im Jahr 2026 bei 12.348 €. Auf alles, was über dem Freibetrag verdient wird, muss Einkommenssteuer gezahlt werden.





