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Werkstudenten Steuern: Wann gilt die Steuerpflicht?

Werkstudenten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Doch die steuerlichen Abzüge sind für Studierende nicht so hoch, wie bei normalen Arbeitnehmern. Welche wichtigen Regelungen es zur Steuerpflicht gibt und wann eine Steuererklärung sinnvoll ist, erfahren Sie in diesem Artikel.
Geschrieben von
Jochen Rabe
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Werkstudenten Steuern - wann Werkstudenten steuerpflichtig sindFoto: Damir Khabirov / iStock

Werkstudent Steuern: Der Steuerfreibetrag

Werkstudenten zahlen so lange keine Steuern, solange die gesamten Einkünfte aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit unterhalb der steuerlichen Freigrenze liegen. Im Jahr 2026 beträgt der Steuerfreibetrag 12.348 €. Solange der Gesamtbetrag der Einkünfte aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit unter diesem Betrag liegt, müssen Werkstudierende keine Steuern zahlen.

Um sich einen Überblick darüber zu verschaffen, ob Steuern fällig sind, kann der Freibetrag durch zwölf geteilt werden. Daraus ergibt sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.029 €. Sofern also im Monat nicht mehr als 1.029 € verdient werden, muss keine Einkommensteuer gezahlt werden.

In welchen Fällen Werkstudierende Steuern zahlen müssen

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Ab einem gewissen Gehalt muss auch ein Werkstudent Steuern zahlenFoto: demaerre / iStock

Liegt das Gehalt über 1.029 € pro Monat, sind Steuern fällig. In diesem Fall wurde der Freibetrag von 12.348 € pro Jahr überschritten. Allerdings bleibt der Steuersatz bei niedrigem Gehalt weiterhin niedrig. Wer in Steuerklasse I eingeordnet ist, zahlt etwa 14 % Einkommensteuer auf das Werkstudierendengehalt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer an das Finanzamt abzuführen. Aus diesem Steuerabzug ergibt sich der Unterschied zwischen Brutto- und Nettogehalt. Auf der Lohnabrechnung werden die vom Arbeitgeber abgebuchten Beträge genau aufgelistet.

Lohnsteuer und Kirchensteuer

Verdienen Studierende mehr als den Steuerfreibetrag, müssen sie in erster Linie Lohnsteuer zahlen, ggf. wird auch die Kirchensteuer fällig. Hinzu kommt außerdem ein Beitrag zur Rentenversicherung. Wie hoch die Lohnsteuer ausfällt, hängt vom Verdienst und der Steuerklasse ab, in die man eingeordnet wurde. Die meisten Studierenden fallen dabei in Steuerklasse 1, weil sie unverheiratet sind und keine Kinder haben.

Neben der Lohnsteuer fällt auch die Kirchensteuer an, zumindest für diejenigen, die der evangelischen oder katholischen Kirche angehören. Die Kirchensteuer beträgt 8–9 % der Lohnsteuer. Wer aus der Kirche ausgetreten ist, muss natürlich keine Kirchensteuer zahlen.

Anrechnung eines Minijobs

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Wird insgesamt mehr als der Steuerfreibetrag verdient, muss auch bei einem Minijob Lohnsteuer gezahlt werdenFoto: Ridofranz / iStock

Einige Studierende stocken ihr Werkstudentengehalt durch einen zusätzlichen Minijob auf. Dieses Vorgehen ist rechtlich zulässig und steht jedem Arbeitnehmer und jedem Werkstudenten zu. Bis zu einer Summe von 603 € im Monat muss für das Einkommen aus dem Minijob keine Lohnsteuer gezahlt werden. Der Arbeitgeber führt dafür pauschal einen Beitrag für die Steuer und die Sozialversicherung ab; Minijobber erhalten die volle Summe ausgezahlt. Entsprechend muss der Betrag von 603 € im Monat nicht versteuert werden und es ist auch keine Steuererklärung erforderlich.

Begrenzung der Arbeitszeit für Werkstudierende

Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Steuerpflicht greift, sobald mehrere Minijobs ausgeübt werden und der Steuerfreibetrag dadurch überschritten wird. Außerdem gilt für Werkstudierende mit Minijob, dass sie höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Die maximale Arbeitszeit darf auch dann nicht überschritten werden, wenn mehrere Jobs ausgeübt werden; andernfalls geht der Werkstudierendenstatus verloren.

Wichtig zu wissen – sowohl für Studierende als auch für Arbeitgeber – in der vorlesungsfreien Zeit gilt die 20-Stunden-Regel nicht und Werkstudierende dürfen mehr Stunden pro Woche arbeiten. Das Maximum liegt hier bei 40 Wochenstunden.

Deshalb lohnt sich eine Steuererklärung für Werkstudierende

Mit der Steuererklärung können Steuern, die im Laufe des Jahres zu viel bezahlt wurden, zurückerstattet werden. Werden für einen Werkstudentenjob Steuern fällig, lohnt es sich auf jeden Fall, eine Steuererklärung abzugeben. Es gibt unterschiedliche Pauschbeträge, die vom Einkommen abgezogen werden. Diese kann man sich unter Umständen erstatten lassen.
Für jeden Arbeitnehmer der Steuerklasse I fallen Pauschalbeträge in Höhe von 1.230 € an. Hinzu kommen ein Pauschbetrag in Höhe von 36 € für sonstige Sonderausgaben sowie eine Pauschale für die Vorsorge.

Werbungskosten von der Steuer absetzen

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Auch Werkstudierende können Werbungskosten von der Lohnsteuer absetzenFoto: fizkes / iStock

Auch Werbungskosten können von der Steuer abgesetzt werden. Werbungskosten sind Ausgaben, die im Rahmen der Arbeit entstehen. Hierzu zählen beispielsweise Fahrtkosten, die bei der Fahrt zur Arbeit anfallen. Hierbei ist es egal, ob die Fahrt mit dem eigenen Pkw, dem Zug oder dem Fahrrad zurückgelegt wurde. Studierende haben die Möglichkeit, die Studienkosten abzusetzen; ebenso werden die Kosten für die Krankenversicherung und die Rentenversicherung steuerlich berücksichtigt.

Kosten, die steuerlich berücksichtigt werden, werden vom Gehalt abgezogen und bilden das zu versteuernde Einkommen. Durch die Abzüge wird das so berechnete Bruttoeinkommen geringer ausfallen als das Einkommen, das zur Berechnung deiner Einkommensteuer zugrunde lag. Folgerichtig erstattet das Finanzamt in einem solchen Fall eine Erstattung.

Abgabe der Steuererklärung als Werkstudent

Die Steuererklärung muss für das jeweilige Steuerjahr bei einer Pflichtabgabe spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres abgegeben werden (wer die Steuererklärung freiwillig abgibt, hat dafür sogar bis zu vier Jahre Zeit). Die Bearbeitung der Steuererklärung durch das Finanzamt dauert einige Wochen; anschließend wird ein Bescheid versandt, aus dem hervorgeht, wie viel Steuern zu viel oder zu wenig gezahlt wurden und ob entsprechend eine Rückzahlung oder eine Nachzahlung fällig wird.

Für Werkstudierende lohnt sich die Abgabe der Steuererklärung in den allermeisten Fällen, da sie sich oft über eine Rückzahlung freuen können. Deshalb ist die Abgabe einer Steuererklärung auch für Werkstudierende zu empfehlen.

Fazit: Werkstudierende sollten ihre Steuerpflicht nicht unterschätzen

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Auch für Werkstudierende können Steuern und Abgaben relevant seinFoto: shironosov / iStock

Steuern und Abgaben sind auch für Werkstudierende und ihre Arbeitgeber relevant, denn oft verdienen Werkstudierende mehr als den Freibetrag und sind damit lohnsteuerpflichtig.

Unter Umständen kann es sich jedoch lohnen, die Freibeträge und den eigenen Bruttolohn zu vergleichen, weniger als die möglichen 20 Wochenstunden zu arbeiten, damit der steuerliche Freibetrag nicht überschritten wird und mehr Gehalt übrigbleibt. Für Werkstudierende, die Steuern zahlen müssen, lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung, mit der zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt erstattet werden.

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Jochen Rabe
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