Wie wir unser Geld verdienen
Die Leistungen von gruendung.de finanzieren wir durch Partnerprogramme mit Anbietern von Finanzprodukten und anderen unternehmensbezogenen Dienstleistungen.
Wenn Sie über gruendung.de z. B. ein Geschäftskonto eröffnen oder eine Kreditkarte beantragen, erhalten wir in einigen Fällen von den Anbietern eine Provision. Diese Vergütungen haben jedoch keinen Einfluss auf unsere Empfehlungen, Bewertungen und Platzierungen von Produkten.
In unserer redaktionellen Arbeit agieren wir nicht provisionsabhängig. Hiervon profitieren Sie als unsere Nutzer, jedoch auch die Anbieter von unternehmensbezogenen Leistungen – in jedem Fall erhalten Sie von uns als unabhängigem Bewertungsportal wichtige Hinweise auf die Qualität und Wettbewerbsfähigkeit von unternehmensrelevanten Angeboten.
Geschäftskonto eröffnen: Unterlagen und Dauer für Gründer
0 € / Jahr
Entspricht ca. 0 € / MonatFlex-Tarif (monatlich kündbar):
0 € / Monat
Monatliche Abrechnung
0 € / Jahr
Entspricht ca. 0 € / MonatFlex-Tarif (monatlich kündbar):
0 € / Monat
Monatliche Abrechnung
0 € / Monat
Monatliche Abrechnung
0 € / Monat
Monatliche Abrechnung
0 € / MonatJahresabo (Vorauszahlung):
108 € / Jahr (128,52 € mit MwSt.)
Entspricht ca. 9 € / MonatFlex-Tarif (monatlich kündbar):
11 € / Monat (13,09 € mit MwSt.)
Monatliche Abrechnung
0 € / Monat
Monatliche Abrechnung
Werbehinweis: Anbieter-Links in dieser Übersicht sind Werbelinks (Affiliate-Links) — für Abschlüsse darüber erhalten wir eine Provision vom Anbieter.
- Kein Gesetz schreibt ein Geschäftskonto vor – auch Kapitalgesellschaften und Vereinen nicht. Bei GmbH und UG erzwingt die Einzahlung des Stammkapitals das Konto trotzdem: Ohne geleistete Einlage keine Anmeldung zum Handelsregister.
- Die Bank muss jeden Kontoinhaber nach dem Geldwäschegesetz identifizieren; bei Gesellschaften zusätzlich die wirtschaftlich Berechtigten über 25 Prozent ermitteln und den Nachweis der Transparenzregister-Meldung einholen.
- Video-Ident gilt nur für natürliche Personen. Eine GmbH wird über Registerauszug oder Gründungsdokumente identifiziert, ihr Geschäftsführer per Video, eID oder in der Filiale.
- Digitale Anbieter eröffnen in Minuten; für Kapitalgesellschaften nennt die Commerzbank 48 Stunden nach Eingang der notariellen Unterlagen, Qonto eine Einzahlungsbestätigung binnen 24 Stunden.
- Anträge scheitern an vier Stellen: Rechtsform nicht in der Liste des Anbieters, Gesellschaft in Gründung nicht angenommen, fehlende Transparenzregister-Meldung, Bonität bei Banken mit Kreditrahmen.
Ein Geschäftskonto ist bei der Gründung kein Formular unter vielen, sondern ein Schritt mit festem Platz im Ablauf: Bei GmbH und UG muss es vor der Anmeldung zum Handelsregister bestehen, weil die Einlage dort eingezahlt wird; bei Freiberuflern und Einzelunternehmern gibt es keine Pflicht, aber Bankbedingungen, die das Privatkonto auf private Zwecke beschränken.
Pflicht oder Kür: was das Gesetz wirklich verlangt
Die verbreitete Aussage, Kapitalgesellschaften müssten gesetzlich ein Geschäftskonto führen, hält der Prüfung nicht stand. Das GmbH-Gesetz verlangt in § 7 Abs. 2 die Einzahlung der Einlagen vor der Anmeldung und in § 8 Abs. 2 die Versicherung der Geschäftsführer, dass die Einlagen „zur freien Verfügung“ stehen; die Wörter Konto, Bank und Notar kommen in § 7 nicht vor. Die Buchführungsvorschriften der Finanzverwaltung – die GoBD in der Fassung vom 14.07.2025 – enthalten das Wort Geschäftskonto kein einziges Mal. Für eingetragene Vereine gilt dasselbe: eine Buchführungspflicht des Vorstands, kein Kontogebot.
Praktisch führt bei GmbH und UG trotzdem kein Weg am Konto vorbei, weil die Einlage irgendwo eingezahlt und die Verfügung der Geschäftsführer nachweisbar sein muss; und bei allen anderen Rechtsformen gibt es einen vertraglichen Grund: Die Bedingungen der meisten Privatgirokonten beschränken die Nutzung auf private Zwecke. Was daraus folgt, steht auf den Seiten Geschäftskonto-Pflicht und Privatkonto geschäftlich nutzen.
Wann im Gründungsablauf das Konto dran ist
Freiberufler und Einzelunternehmer
Das Konto kann am ersten Tag stehen. Als Nachweis der Tätigkeit genügt den meisten Anbietern die Gewerbeanmeldung oder, bei Freiberuflern, ein Steuerbescheid oder eine Rechnung; digitale Anbieter eröffnen das Konto noch vor der Gewerbeanmeldung und verlangen den Nachweis später. Die Identifizierung läuft per Video-Ident oder eID in wenigen Minuten. Welche Konten für den Solo-Start ohne Grundpreis bleiben, steht auf der Seite Geschäftskonto für Einzelunternehmer.
GbR
Die GbR entsteht formlos, ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag ist nicht nötig. Die Bank identifiziert alle Gesellschafter und verlangt den Gesellschaftsvertrag in Textform; bei der eingetragenen GbR (eGbR) zusätzlich den Auszug aus dem Gesellschaftsregister. Der Engpass ist die Rechtsformliste des Anbieters – nicht jeder nimmt die GbR an. Details auf der Seite Geschäftskonto für GbR und eGbR.
GmbH und UG
Hier hat das Konto einen festen Platz zwischen zwei Terminen: nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags oder Musterprotokolls und vor der Anmeldung zum Handelsregister. In dieser Phase besteht die GmbH nach § 11 Abs. 1 GmbHG „als solche“ noch nicht; wer für sie handelt, haftet nach § 11 Abs. 2 persönlich, bis die Eintragung erfolgt ist. Die Bank eröffnet das Konto auf die „GmbH in Gründung“, die Einlage wird eingezahlt – bei der GmbH mindestens ein Viertel je Anteil und insgesamt 12.500 Euro, bei der UG das volle Stammkapital –, die Geschäftsführer geben die Versicherung ab, das Registergericht trägt ein. Nach der Eintragung stellt der Anbieter das Konto um. Welche Anbieter die Gesellschaft in Gründung annehmen, steht im Geschäftskonto-Vergleich für Gründer; den Notar- und Registerablauf beschreibt die Seite zur GmbH in Gründung.
Das Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a GmbHG ist die vereinfachte Gründung für höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer; es gilt zugleich als Gesellschafterliste. Die Beurkundung ist seit 2022 auch per Videokommunikation beim Notar möglich (§ 2 Abs. 3 GmbHG, § 16a BeurkG). Für die Bank ist beides gleichwertig: Sie verlangt das beurkundete Dokument und die Gesellschafterliste.
Eingetragener Verein
Ein Verein ist nicht verpflichtet, ein Geschäftskonto zu führen; die Satzung und die Buchführungspflicht des Vorstands verlangen nur, dass Vereinsvermögen und Privatvermögen der Vorstände getrennt bleiben. Die Bank eröffnet das Konto auf den Verein und identifiziert die vertretungsberechtigten Vorstände; sie verlangt den Vereinsregisterauszug, die Satzung und – seit der Verein zur Meldung an das Transparenzregister verpflichtet ist – den Nachweis dieser Meldung. Welche Konten Vereine überhaupt annehmen, steht auf der Seite Geschäftskonto für Vereine.
Welche Unterlagen die Bank je Rechtsform verlangt
Was die Bank sehen muss, steht nicht in ihren Bedingungen, sondern im Geldwäschegesetz. Nach § 10 Abs. 1 GwG muss sie den Vertragspartner identifizieren, abklären, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und Zweck und Art der Geschäftsbeziehung erheben – „bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung“, also vor der Eröffnung. Bei natürlichen Personen sind das Vorname, Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift; bei juristischen Personen Firma, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes und die Namen der Vertretungsberechtigten (§ 11 Abs. 4 GwG). Wirtschaftlich Berechtigter ist, wer mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder der Stimmrechte kontrolliert (§ 3 Abs. 2 GwG); lässt sich niemand ermitteln, gilt der gesetzliche Vertreter.
| Rechtsform | Identifizierung | Nachweis des Unternehmens | Zusätzlich |
|---|---|---|---|
| Freiberufler, Einzelunternehmer | Ausweis des Inhabers (Video-Ident, eID oder Filiale) | Gewerbeanmeldung; Freiberufler: Steuerbescheid, Steuernummer oder Rechnungen | – |
| GbR | Ausweise aller Gesellschafter | Gesellschaftsvertrag; bei eGbR Auszug aus dem Gesellschaftsregister | Steuernummer der Gesellschaft, ggf. Gewerbeanmeldung |
| OHG, KG, PartG | Ausweise der Vertretungsberechtigten | Handels- bzw. Partnerschaftsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag | Nachweis der Transparenzregister-Meldung (§ 12 Abs. 3 GwG) |
| GmbH, UG (eingetragen) | Ausweise der Geschäftsführer und Bevollmächtigten | Handelsregisterauszug, beurkundeter Gesellschaftsvertrag oder Musterprotokoll, Gesellschafterliste | Nachweis der Transparenzregister-Meldung; Angaben zu allen Anteilseignern über 25 % |
| GmbH, UG in Gründung | Ausweise der Geschäftsführer | Notarielle Gründungsunterlagen (Gesellschaftsvertrag oder Musterprotokoll), Gesellschafterliste; Handelsregisteranmeldung, sobald vorhanden | Einzahlung des Stammkapitals nach Eröffnung; Registerauszug nach Eintragung nachreichen |
| Eingetragener Verein | Ausweise der vertretungsberechtigten Vorstände | Vereinsregisterauszug, Satzung | Nachweis der Transparenzregister-Meldung |
| Quelle: §§ 3, 10, 11, 12, 13 und 20 GwG; Unterlagenlisten von Qonto, Commerzbank, Kontist, FYRST und Holvi, gesichert am 06./07.09.2026; Anbieterangaben zur Gesellschaft in Gründung nachgeprüft am 07.10.2026. Die Anbieter können im Einzelfall weitere Nachweise verlangen. | |||
Eine Hürde, die viele Gründer erst beim Antrag bemerken: Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten nach § 20 Abs. 1 GwG „unverzüglich“ dem Transparenzregister mitteilen, und die Bank hat nach § 12 Abs. 3 GwG einen Nachweis dieser Registrierung oder einen Auszug aus dem Register einzuholen. Die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten muss sie trotzdem beim Kunden selbst erfragen – sie nur aus dem Register zu übernehmen, genügt nicht (§ 11 Abs. 5 GwG). Wer die Meldung erst nach dem Kontoantrag macht, wartet. Die Bank muss die erhobenen Angaben und Kopien der Ausweise nach § 8 GwG aufzeichnen und fünf Jahre aufbewahren – deshalb bleibt es bei der Kopie des Ausweises, auch wenn der Kunde sie lieber nicht abgeben möchte.
Video-Ident, eID, Filiale: wie die Bank prüft
Das Geldwäschegesetz kennt zwei Wege der Überprüfung: die Prüfung des vor Ort vorgelegten Ausweises und ein „sonstiges Verfahren“ mit gleichwertigem Sicherheitsniveau (§ 13 Abs. 1 GwG). Das Videoidentifizierungsverfahren fällt unter den zweiten Weg, und die BaFin hat seine Regeln im Rundschreiben 3/2017 festgelegt: Echtzeit ohne Unterbrechung, ausdrückliches Einverständnis zur Aufzeichnung, nur Ausweisdokumente mit ausreichenden Sicherheitsmerkmalen und maschinenlesbarem Bereich. Und: „Eine Identifizierung juristischer Personen oder Personengesellschaften im Wege einer Videoidentifizierung ist dagegen nicht möglich“ – möglich ist sie für den gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten. Die Gesellschaft selbst wird nach § 12 Abs. 2 GwG über einen Registerauszug, Gründungsdokumente oder eine dokumentierte Einsichtnahme der Bank in das Register identifiziert.
Für Gründer heißt das: Bei einer GmbH läuft die Identifizierung zweigleisig – der Geschäftsführer per Video, eID oder Post-Ident, die Gesellschaft über die hochgeladenen notariellen Dokumente. Die digitalen Anbieter bilden genau das ab; die Filialbanken bieten für Kapitalgesellschaften teils weiter den Termin vor Ort an, bei dem beides an einem Tisch geschieht. Und nach § 154 Abs. 2 AO muss sich jede Bank vor der Kontoeröffnung „Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten“ verschaffen – das ist der Grund, warum auch der zweite Geschäftsführer nicht später „einfach freigeschaltet“ werden kann.
Wie lange es dauert – und woran es hakt
Bei Freiberuflern und Einzelunternehmern ist die Eröffnung bei digitalen Anbietern in Minuten erledigt, die IBAN kommt nach der Prüfung, die Karte per Post. Bei Kapitalgesellschaften hängt die Dauer an den Dokumenten: Die Commerzbank nennt für juristische Personen eine komplett digitale Eröffnung „innerhalb von 48 Stunden über das eBO-Postfach“ und „Kontoeröffnung und Kapitaleinzahlung in 48h“ gegen digital übermittelte notarielle Unterlagen; Qonto stellt die Einzahlungsbestätigung für das Stammkapital binnen 24 Stunden aus. Post-Ident verlängert jede Eröffnung um die Postlaufzeit.
Vier Gründe, an denen Anträge scheitern:
- Die Rechtsform steht nicht auf der Liste. N26 nimmt nur Freiberufler und Solo-Selbstständige, die ING keine GbR, keine GmbH & Co. KG, keinen Verein und keine GmbH in Gründung; der Qonto-Starter-Tarif gilt nur für e.K., Einzelunternehmer und Freiberufler.
- Die Gesellschaft ist noch nicht eingetragen. Nicht jeder Anbieter eröffnet auf die GmbH i.G.; wer es tut, verlangt die beurkundeten Gründungsunterlagen und trägt das Konto erst nach dem Registerauszug um.
- Die Transparenzregister-Meldung fehlt. Ohne Nachweis darf die Bank die Geschäftsbeziehung nicht begründen.
- Die Bonität reicht der Bank nicht. Banken mit Kreditrahmen prüfen; Konten ohne Kreditgeschäft kommen ohne Bonitätsprüfung aus – Kontist wirbt ausdrücklich damit. Wer als Verbraucher gar kein Konto bekommt, hat nach § 31 ZKG Anspruch auf ein Basiskonto – für Unternehmen gilt dieser Anspruch nicht (§ 1 ZKG). Mehr auf der Seite Geschäftskonto ohne Schufa.
Dazu kommt bei einigen Anbietern eine Liste ausgeschlossener Geschäftsmodelle – bei Qonto heißt es im Rahmenvertrag: „Personen, die in den hier aufgeführten Bereichen tätig sind, können kein Konto bei Qonto eröffnen“; die Liste steht in den Rechtstexten unter „Verbotene Geschäftstätigkeiten“.
Bank, Direktbank oder Fintech: was für den Start zählt
Alle Anbieter liefern IBAN, Karte und App. Der Unterschied liegt hinter der Marke: Commerzbank, Deutsche Bank (mit Postbank und FYRST), ING und N26 sind Banken mit gesetzlicher Einlagensicherung bis 100.000 Euro je Einleger und Institut; Kontist führt das Konto über die Solaris SE, ebenfalls eine Bank. Qonto und Holvi sind Zahlungsinstitute, Finom nach eigener Angabe ein E-Geld-Institut – sie verwahren Kundengelder getrennt, unterliegen aber nicht der Einlagensicherung. Banken bieten Bargeld, Kontokorrentkredit und den Zugang zu KfW-Förderkrediten; die digitalen Anbieter Buchhaltungsfunktionen, Unterkonten und Tarife ohne Grundpreis. Welche Konten für welche Gründung passen, welche Aktionen laufen und was die Preise netto bedeuten, steht im Geschäftskonto-Vergleich für Gründer.
Steuernummer der Gesellschaft nachreichen, sobald das Finanzamt sie vergibt; Buchhaltungssoftware oder Steuerkanzlei an das Konto anbinden, bevor die ersten Rechnungen laufen; und bei mehreren Gesellschaftern die Nutzerrollen setzen – wer freigeben darf, wer nur lesen. Die Umsätze der ersten Monate sind die Grundlage für die Wahl des Tarifs im zweiten Jahr.
Welche Seite beantwortet welche Frage
| Frage | Seite |
|---|---|
| Welches Konto passt zu meiner Gründung, was kosten sie, welche Aktionen laufen? | Geschäftskonto-Vergleich für Gründer, kostenlose Geschäftskonten |
| Was gilt für meine Rechtsform? | Einzelunternehmer, Freiberufler, Kleinunternehmer, GbR, GmbH und UG, GmbH in Gründung, Startup, Verein |
| Wer steht hinter dem Konto? | Anbieter-Übersicht mit Einzelanalysen, etwa Qonto, Kontist, Finom, FYRST, Commerzbank |
| Muss ich überhaupt, darf ich das Privatkonto nehmen, was bei negativer Schufa? | Pflicht, Privatkonto nutzen, ohne Schufa |
| Buchhaltung, Unterkonten, Kredit, Zinsen, Ausland, Pfändung | Buchhaltung, Unterkonten, Kontokorrentkredit, Zinsen, Ausland, Pfändungsschutz |
| Alle Seiten des Silos werden von derselben Redaktion gepflegt und tragen ein eigenes Stand-Datum. | |
Häufige Fragen zur Kontoeröffnung
Kein Gesetz verlangt es; das GmbH-Gesetz verlangt nur, dass die Einlagen vor der Anmeldung zum Handelsregister geleistet sind und zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen. Praktisch braucht die Gesellschaft in Gründung dafür ein Konto auf ihren Namen – und die Bedingungen der meisten Privatgirokonten schließen geschäftliche Nutzung ohnehin aus.
Die Ausweise aller Geschäftsführer, den notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag oder das Musterprotokoll und die Gesellschafterliste; den Handelsregisterauszug reicht die Gesellschaft nach der Eintragung nach. Dazu kommen die Angaben zu allen Anteilseignern über 25 Prozent und der Nachweis der Transparenzregister-Meldung.
Den Geschäftsführer ja, die Gesellschaft nicht. Die BaFin schließt die Videoidentifizierung juristischer Personen ausdrücklich aus; die GmbH wird über Registerauszug oder Gründungsdokumente identifiziert, ihr Vertreter per Video, eID, Post-Ident oder in der Filiale.
Für Freiberufler und Einzelunternehmer bei digitalen Anbietern Minuten bis wenige Tage. Für Kapitalgesellschaften hängt es an den Dokumenten: Die Commerzbank nennt 48 Stunden nach Eingang der notariellen Unterlagen, Qonto stellt die Einzahlungsbestätigung für das Stammkapital binnen 24 Stunden aus; Post-Ident verlängert jede Eröffnung um die Postlaufzeit.
Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitteilen. Die Bank muss nach § 12 Abs. 3 GwG einen Nachweis dieser Registrierung oder einen Registerauszug einholen, bevor sie das Konto eröffnet; die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten erfragt sie zusätzlich beim Kunden selbst (§ 11 Abs. 5 GwG).
Bei Konten ohne Kreditrahmen in der Regel ja, weil dort keine Bonitätsprüfung nötig ist; Kontist wirbt ausdrücklich damit. Banken mit Dispo prüfen. Einen gesetzlichen Anspruch auf ein Basiskonto haben nur Verbraucher, nicht Unternehmen.