GmbH in Gründung: Was für den Gründungsprozess wichtig ist

Gründungsschritte einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Die Gründung einer GmbH geht in vier Phasen vor sich, die Einfluss auf den rechtlichen Status der Gesellschaft nehmen. Die auf das Stammkapital beschränkte Haftung setzt erst ein, wenn die Gründung abgeschlossen ist, das heißt mit der erfolgreichen Eintragung der GmbH ins Handelsregister.
Im Einzelnen handelt es sich bei den Gründungsschritten um die Konzept- und Planungsphase, die Vorgründungsgesellschaft, die GmbH in Gründung als Vorgesellschaft des eingetragenen Unternehmens sowie die eingetragene GmbH, die alle Rechte und Pflichten dieser Rechtsform ohne Einschränkungen in Anspruch nehmen kann.
Konzept- und Planungsphase
In der Planungsphase entwickeln die Gründer das Konzept und das Geschäftsmodell für ihr Unternehmen. In der Regel erstellen sie bereits jetzt einen tragfähigen Businessplan und konzipieren die Finanzierung der Gesellschaft. Außerdem werden in dieser Frage grundsätzliche Entscheidungen über den Gründungsprozess getroffen. Hierzu gehört beispielsweise, ob die Gründung auf der Basis eines Gesellschaftsvertrages – also einer individuellen Satzung – oder nach dem sogenannten Musterprotokoll erfolgen soll. Das Musterprotokoll ist eine vereinfachte und standardisierte Form des Gesellschaftsvertrages.
Rechtliche Verbindlichkeiten entstehen in der Planungsphase nicht, da das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen hat.
Vorgründungsgesellschaft als Vorstufe der GmbH
Die Vorgründungsgesellschaft entsteht durch die gemeinsame Gründungsabsicht der künftigen Gesellschafter. Sie ist eine Vorstufe der GmbH in Gründung. In dieser Phase werden die Gründungsdokumente – also der Gesellschaftsvertrag oder das Musterprotokoll – als grundlegende Voraussetzung für die Unternehmensgründung erstellt.
Zu klären ist in der Vorgründungsphase auch, in welcher Form das Stammkapital in die Gesellschaft einzubringen ist. Der Gesetzgeber schreibt für die Gründung einer GmbH ein minimales Gesellschaftsvermögen von 25.000 Euro vor. Mindestens 50 % dieser Summe müssen zum Gründungszeitpunkt in Form von Bareinlagen der Gesellschafter oder als Sacheinlagen vorhanden sein, wobei der Anteil der Sacheinlagen pro Gesellschafter höchstens 75 % betragen darf. Für eine Gründung nach Musterprotokoll sind ausschließlich Bareinlagen vorgesehen.
Phase des Kontaktaufbaus
In der Phase der Vorgründungsgesellschaft bauen die Gründer rechtliche Beziehungen zu künftigen Geschäftspartnern sowie erste Kontakte zu Kunden und Lieferanten aus. Gleichzeitig werden die ersten geschäftlichen Tätigkeiten aufgenommen. Hierzu gehört beispielsweise die Anmietung von Räumlichkeiten und der Einkauf von Betriebsmitteln. Grundsätzlich ist es für eine Vorgründungsgesellschaft auch möglich, bereits den beabsichtigen Geschäftsbetrieb aufzunehmen und hierfür vertragliche Bindungen einzugehen.
Die Vorgründungsgesellschaft trägt noch nicht den Charakter einer Kapitalgesellschaft, sondern wird rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrachtet. Eine GbR ist die einfachste Form einer Personengesellschaft, die aus zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen besteht, die sich zusammenschließen, um einen gemeinsamen Geschäftszweck zu verfolgen. Sie ist keine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches und wird nicht ins Handelsregister eingetragen.
Schriftlicher Gesellschaftsvertrag für GbR nicht erforderlich
Die Erstellung eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages ist für die Gründung einer GbR nicht erforderlich. Stattdessen kommt diese Rechtsform durch die Tatsache der gemeinsamen geschäftlichen Tätigkeit zustande. Falls die Vorgründungsgesellschaft Teile ihres Kerngeschäfts bereits aufgenommen hat, kann sie in die Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft (OHG) übergehen, die ebenfalls zu den Personengesellschaften gehört. Sowohl die Gesellschafter einer GbR als auch einer OHG haften für Verbindlichkeiten ohne Einschränkungen mit ihrem Privatvermögen.
Haftung mit dem Privatvermögen in der Vorgründergesellschaft
Viele Gründer sind sich nicht bewusst, dass die Vorgründungsgesellschaft bereits den rechtlichen Status einer Personengesellschaft mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten besitzt, das heißt, die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten folglich mit ihrem Privatvermögen. Der Gesellschaftszweck besteht darin, die künftige GmbH zu gründen. Eine Gründungsverpflichtung ist damit jedoch nicht verbunden.
Die Vorgründungsgesellschaft besteht vom Zeitpunkt des Beschlusses der künftigen Gesellschafter, gemeinsam eine GmbH zu gründen bis zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Danach geht sie in die GmbH in Gründung als Vorgesellschaft des geplanten Unternehmens über.
Vorgesellschaft – GmbH in Gründung (i. G.)
Durch die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages oder des Musterprotokolls entsteht die GmbH in Gründung (i. G.). Sie ist die unmittelbare Vorgesellschaft der endgültigen Gesellschaft und besteht, bis das Unternehmen erfolgreich ins Handelsregister eingetragen wurde.
Die notarielle Beglaubigung des Gesellschaftsvertrages ist die entscheidende Voraussetzung dafür, dass das Unternehmen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden kann, um die Gründung damit abzuschließen. Zu einer Kapitalgesellschaft mit allen Rechten und Pflichten wird die Gesellschaft jedoch erst nach der Eintragung der GmbH ins Handelsregister. Auch die auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung greift erst ab diesem Zeitpunkt.
Notarielle Beglaubigung der Gründungsdokumente essentiell
Das wichtigste Merkmal einer GmbH in Gründung ist die notarielle Beglaubigung der Gründungsdokumente. Alternativ wird die GmbH in Gründung auch als Vor-GmbH bezeichnet. Sie ist eine durch Gesellschaftervertrag oder Musterprotokoll errichtete, jedoch noch nicht eingetragene GmbH.
Die Vor-GmbH bzw. GmbH in Gründung verfügt bereits über die Organe der künftigen Kapitalgesellschaft: Die Gesellschafter haben sich durch den Gesellschaftsvertrag zur Realisierung ihres Geschäftsmodells verpflichtet und dafür auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben konkrete, rechtsverbindliche Absprachen – beispielsweise zu Stimmrechten sowie den Stammeinlagen der Gesellschaft und künftigen Gewinnausschüttungen – getroffen. Nach außen wird die Gesellschaft durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Ebenso kann eine reguläre Gesellschafterversammlung einberufen werden.
Stammeinlagen müssen auf das Geschäftskonto der Gesellschaft eingezahlt werden
In dieser Gründungsphase haben die Gesellschafter und die Geschäftsführer auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages bereits klar geregelte Rechte und Pflichten. Zu den zentralen Pflichten der Gesellschafter zählt vor allem, die eigenen Stammeinlagen auf das Geschäftskonto der Gesellschaft einzuzahlen. Der Marktwert von Sacheinlagen wird durch das Registergericht anhand eines Sachgründungsberichts geprüft. Da ihre Organe bestellt und arbeitsfähig sind, ist die Gesellschaft jetzt bereits firmenrechts-, grundbuch- und insolvenzfähig. Zum Teil fällt die Vorgesellschaft bereits unter das GmbH-Gesetz und wird als rechtsfähige Gesellschaft wahrgenommen.
Zusatz „in Gründung“ muss auf Dokumenten vermerkt sein
An der Rechtsform der Vorgesellschaft als GbR oder OHG ändert sich jedoch bis zur Eintragung ins Handelsregister nichts. Auch in dieser Phase der Unternehmensgründung haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Unter anderem, um Geschäftspartner und potenzielle Gläubiger auf diesen Status hinzuweisen, ist die Gesellschaft verpflichtet, den gewählten Firmennamen in der gesamten geschäftlichen Kommunikation mit einem entsprechenden Zusatz zu versehen. Der Namenszusatz „in Gründung“ oder kurz „i. G.“ muss auf sämtlichen geschäftlichen Dokumenten, aber auch im Impressum der Firmenwebseite oder eventuell bereits ausgegebenen Visitenkarten erscheinen.
Haftung einer GmbH in Gründung
Das Stammkapital einer GmbH in Höhe von mindestens 25.000 Euro ist ihre Haftungsmasse gegenüber Gläubigern. Nachdem die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen wurde, ist ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt – die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten nicht mit ihrem Privatvermögen. Eine private Haftung der Gesellschafter ist lediglich dann gegeben, wenn die Höhe des Stammkapitals noch nicht vollständig erreicht ist. Die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen bezieht sich in diesem Fall auf den noch ausstehenden Differenzbetrag.
Grundsätzlich gilt, dass das Gesellschaftsvermögen nicht durch Verbindlichkeiten der Vor-GmbH verbraucht werden darf. Der Gesetzgeber sieht vor, dass das Stammkapital zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister tatsächlich als haftendes Gesellschaftsvermögen vorhanden sein muss. Aus dieser Anforderung und auch aus der Rechtsform der Vorgesellschaft ergibt sich der Umstand, dass die Gesellschafter einer Vor-GmbH für Verbindlichkeiten vollständig und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften.
Unterbilanzhaftung bis zum Eintrag ins Handelsregister
Die Haftung der Vorgesellschaft wird auch als Unterbilanzhaftung bezeichnet. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dabei um eine sogenannte Innenhaftung: Gläubiger der Vorgesellschaft können ihre Ansprüche nicht direkt gegenüber den individuellen Gesellschaftern, sondern nur gegenüber der Vorgesellschaft geltend machen. Jedoch müssen die Gesellschafter diese Ansprüche unbegrenzt und aus ihrem Privatvermögen erfüllen.
Die Unterbilanzhaftung endet mit der erfolgreichen Eintragung ins Handelsregister. Das Unternehmen agiert jetzt ohne Einschränkungen als Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Zugriff von Gläubigern auf ihr Privatvermögen ist ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.
Häufig gestellte Fragen zur GmbH i. G.
Die Eröffnung eines Geschäftskontos ist möglich, wenn das zu gründende Unternehmen den Status der Vorgesellschaft erreicht hat. Voraussetzung für die Kontoeröffnung ist, dass ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag vorhanden ist.
Für das Zustandekommen der Vorgründungsgesellschaft ist kein Vertrag erforderlich – sie entsteht durch die gemeinsame Gründungsabsicht. Schriftliche Vereinbarungen werden dafür nicht benötigt. Die Gesellschaft erhält automatisch die Rechtsform einer GbR. Falls sie ihre Geschäftstätigkeit bereits aufgenommen hat, kann sich daraus auch die Rechtsform einer OHG ergeben. In beiden Fällen haften die Gründer für Verbindlichkeiten unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Die persönliche Haftung der Gesellschafter endet erst mit der Eintragung ins Handelsregister.
Die vertragliche Grundlage einer GmbH in Gründung ist der notariell beglaubigte Gesellschaftervertrag, der gleichzeitig die Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen ins Handelsregister eingetragen werden kann. An der Rechtsform der Gesellschaft als GbR oder OHG sowie an der persönlichen Haftung der Gesellschafter ändert sich jedoch nichts, solange das Unternehmen nicht erfolgreich ins Handelsregister eingetragen wurde.
Wenn die Eintragung ins Handelsregister nicht erfolgreich war, müssen die Gründer entscheiden, ob sie das Registrierungs-Prozedere wiederholen oder die Gründung abbrechen wollen. Falls die Gründung nicht erfolgen soll, jedoch bereits Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft bestehen, haften die Gesellschafter für Verluste, die das vorhandene Stammkapital übersteigen, mit ihrem Privatvermögen. Allerdings greift hier in der Regel die sogenannte Verlustdeckungshaftung, die normalerweise auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Rechtlich ist sie als anteilige Innenhaftung definiert, bei der die Gläubiger ebenso wie bei einer eingetragenen Gesellschaft nur Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen haben. Eine unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter ist in der Praxis ausgesprochen selten.
Wenn die Gesellschaft in einem zweiten Anlauf ins Handelsregister eingetragen werden soll, fällt sie zunächst auf den Status der Vorgründungsgesellschaft zurück. Durch die notarielle Beglaubigung des überarbeiteten Gesellschaftsvertrages wird sie wieder zur Vorgesellschaft. Bis zur Eintragung ins Handelsregister ändert sich an ihrem Status als Personengesellschaft und damit an der privaten und unbeschränkten Haftung der Gründungsgesellschafter nichts.