Transparenz

Geschäftskonto-Pfändung

Eine Geschäftskonto-Pfändung ist für Unternehmer existenzbedrohend. Wer davon betroffen ist, verliert auf einen Schlag jede Liquidität. Das Geschäftskonto wird durch die Bank gesperrt, sodass keine Überweisungen, Kartentransaktionen oder Bargeldabhebungen mehr getätigt werden können. Freiberufler und Solo-Selbstständige können die Folgen einer Kontopfändung begrenzen, indem sie ein Pfändungsschutzkonto eröffnen oder ihr bestehendes Geschäftskonto als P-Konto weiterführen.
Geschrieben von
Charlotte Ruzanski
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Geschäftskonto-Pfändung: Essentials
  • Ebenso wie ein privates Girokonto kann auch ein Geschäftskonto gepfändet werden, sofern ein gerichtlicher Vollstreckungstitel vorliegt. Der Zugriff auf das Konto wird dann vollständig gesperrt.
  • Freiberufler, Solo-Selbstständige und die Gesellschafter von Personengesellschaften haben die Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu eröffnen oder ihr bestehendes Geschäftskonto in ein P-Konto umzuwandeln. Hierdurch ist es möglich, einen Grundfreibetrag vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen.
  • Unternehmer können beim zuständigen Vollstreckungsgericht eine Erhöhung des Freibetrags beantragen, sodass sie ihre Selbstständigkeit weiterführen und ihre Betriebsausgaben zahlen können.
  • Die Neueröffnung eines P-Kontos für Unternehmer ist derzeit nur bei einem Anbieter (PayCenter) in den Kontomodellen Onlinekonto und Global-Konto Premium möglich.
  • Für Kapitalgesellschaften besteht keine Möglichkeit, ein P-Konto zu nutzen.

Schadensbegrenzung bei einer Geschäftskonto-Pfändung – nur für natürliche Personen möglich

Als Unternehmer sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie Ihre Verbindlichkeiten fristgerecht begleichen oder bei Zahlungsrückständen umgehend versuchen, mit dem betreffenden Zahlungspartner zu einer Einigung – beispielsweise über einen Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen – zu gelangen. Wenn sich die Pfändung des Geschäftskontos nicht mehr abwenden lässt, hilft ein Pfändungsschutzkonto oder P-Konto dabei, ein Mindestmaß an Liquidität zu sichern.

Allerdings können nur natürliche Personen – Freiberufler, Einzelunternehmer und die Gesellschafter von Personengesellschaften – ihr Geschäftskonto in ein P-Konto umwandeln. Kapitalgesellschaften können ihr Geschäftskonto dagegen grundsätzlich nicht auf ein P-Konto umstellen.

In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie zur Schadensbegrenzung unternehmen können, wenn die Pfändung Ihres Geschäftskontos nicht mehr abzuwenden ist und ob Sie für Ihr Unternehmen Kontoalternativen nutzen können.

Geschäftskonto-Pfändung – Definition und Ablauf

Ebenso wie ein privates Girokonto kann auch ein Geschäftskonto gepfändet werden, wenn der Kontoinhaber bei Zahlungsrückständen auf wiederholte Mahnungen nicht reagiert. In diesem Fall können Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren in die Wege leiten und – wenn die Schulden auch nach der Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides nicht beglichen werden – einen Vollstreckungstitel über die Kontopfändung erwirken.

Definition der Kontopfändung

Die Kontopfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung und somit ein juristisches Verfahren, für dessen Einleitung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Gläubiger haben nicht das Recht, unmittelbar nach einem Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall eine Zwangsvollstreckung einzuleiten – vielmehr müssen sie zunächst einen Vollstreckungstitel erwirken. Grundsätzlich ist die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens und das Erwirken eines Vollstreckungstitels über die Kontopfändung für Gläubiger der wirksamste Weg, um an ihr Geld zu gelangen.

Bei einem Vollstreckungstitel kann es sich um einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid oder ein Gerichtsurteil handeln. In jedem Fall besitzt der Gläubiger damit ein amtliches Dokument, das ihn zur Zwangsvollstreckung und damit auch zur Kontopfändung berechtigt.

Mit einer Pfändung Ihres Geschäftskontos müssen Sie bei Zahlungsverzug jedoch nicht von heute auf morgen rechnen. Im Vorfeld einer Zwangsvollstreckung sind die Gläubiger verpflichtet, Ihnen Mahnungen zuzuschicken. Eine Pfändung riskieren Sie, wenn Sie darauf nicht reagieren und es zu einem Vollstreckungsverfahren kommt. Ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie einen Vollstreckungstitel erhalten, kann Ihr Gläubiger vor Gericht eine Kontopfändung erwirken.

Ablauf einer Kontopfändung

Der Ablauf einer Kontopfändung umfasst mehrere Schritte:

  1. Wenn ein Gläubiger im Besitz eines Vollstreckungstitels ist, kann er beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf die Pfändung des Geschäftskontos stellen.
  2. Das Gericht oder der zuständige Rechtspfleger – ein Beamter des gehobenen Dienstes, der in bestimmten Rechtsbereichen richterliche Aufgaben übernimmt – erlässt daraufhin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
  3. Der Pfändungsbeschluss wird sowohl dem Schuldner als auch der Bank des Schuldners zugestellt.
  4. Sobald die Bank den gerichtlichen Pfändungsbeschluss erhält, ist es ihr untersagt, Geld an den Schuldner auszuzahlen oder andere Kontotransaktionen zu unterstützen. Stattdessen ist sie verpflichtet, das Konto für jeglichen Zugriff des Kontoinhabers zu sperren.
  5. Vorhandenes Guthaben sowie sämtliche Zahlungseingänge muss die Bank an den Gläubiger weiterleiten. Bei einem regulären Geschäftskonto, das nicht als Pfändungsschutzkonto geführt wird, sind bis zum vollständigen Ausgleich der Schuld das gesamte Guthaben und alle eingehenden Zahlungen an den Gläubiger zu zahlen. Bei P-Konten darf der Betrag auf dem Konto verbleiben, der dem gesetzlichen Pfändungsschutz unterliegt.

Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss
Bei einer Kontopfändung ist zwischen Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss zu unterscheiden. Der Pfändungsbeschluss ist das gerichtliche Dokument, das es dem Gläubiger ermöglicht, die Pfändung einzuleiten. Der Überweisungsbeschluss ist dagegen das Dokument, durch das die Bank Kenntnis von der Kontopfändung erhält – durch seine Zustellung ist sie verpflichtet, das Konto zu sperren und vorhandenes Guthaben sowie Zahlungseingänge bis zur vollständigen Begleichung der Forderung an den Gläubiger weiterzuleiten.

Fristen für die Kontopfändung
In der Regel dauert es zwei bis vier Wochen, bis eine Kontopfändung vorgenommen werden kann – hier kommt es darauf an, wie viel Zeit das Vollstreckungsgericht benötigt, um den Pfändungsbeschluss auszustellen. Zudem muss der Gläubiger vor dem Pfändungsbeschluss zunächst einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken, was ebenfalls einige Tage in Anspruch nimmt. Die Ausstellung des Pfändungsbeschlusses ist erst möglich, wenn der Schuldner auf den Mahnbescheid nicht reagiert.

Wie lange eine Kontopfändung dauert, hängt von der Höhe der Schulden sowie von vorhandenem Guthaben und Zahlungseingängen auf dem Konto ab. Bei geringeren Schuldsummen kann sie nach wenigen Wochen abgeschlossen sein, ebenso kann eine Kontopfändung jedoch mehrere Jahre dauern.

Sonderfall: Kontopfändung durch das Finanzamt
Bei Steuerschulden tritt das Finanzamt sowohl gegen Privatpersonen als auch gegenüber Unternehmern als Gläubiger auf und hat somit ebenfalls das Recht, eine Kontopfändung zu erwirken. Allerdings besitzt das Amt im Vergleich zu anderen Gläubigern eine privilegierte Stellung. Bei Steuerzahlern, die ihre Steuerschulden nicht in der vorgegebenen Frist begleichen und auf Mahnungen nicht reagieren, reicht für den Antrag auf Vollstreckung der Steuerbescheid aus. Ein Pfändungsbeschluss ist dafür nicht erforderlich.

Kosten für eine Kontopfändung
Gebühren dürfen für eine Kontopfändung durch die Banken nicht erhoben werden. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs sind Gebührenforderungen nur zulässig, wenn der Kontoinhaber den Auftrag für eine Bankdienstleistung erteilt hat. Die Pfändung eines privaten Girokontos ebenso wie eines Geschäftskontos ist für den Kontoinhaber somit grundsätzlich und gesetzlich abgesichert kostenfrei.

Aufhebung einer Kontopfändung
Schuldner können gegen eine Kontopfändung nichts unternehmen. Einen Antrag auf Aufhebung der Pfändung kann ausschließlich der Gläubiger stellen, der außerdem die Möglichkeit besitzt, die Pfändung ruhen zu lassen. Eine Pfändung auszusetzen, kommt beispielsweise infrage, wenn für die Rückzahlung der Schulden Ratenzahlungen vereinbart wurden.

Jedoch bleibt auch eine ruhende Pfändung so lange bestehen, bis die Schuld vollständig beglichen wurde und wird erst danach aufgehoben. Wenn Ratenzahlungsvereinbarungen nicht eingehalten werden, kann der Gläubiger bei der Bank veranlassen, dass die Pfändung wieder aufgenommen wird.

Kontopfändung und Schufa
Eine Kontopfändung wird immer an die Schufa gemeldet – sie beeinflusst den Schufa-Score und somit die Bonität davon betroffener Personen negativ.

Ebenso melden die Banken die Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos an die Schufa. Für die Bonitätsbewertung ist diese Meldung jedoch nicht relevant. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass jeweils nur ein P-Konto eröffnet werden darf. Die Meldung der Kontoeröffnung an die Schufa soll sicherstellen, dass eine Person nur ein Pfändungsschutzkonto führt.

Schadensbegrenzung durch ein Pfändungsschutzkonto

Eine Pfändung des Geschäftskontos ist für Unternehmer existenzbedrohend. Sobald der Pfändungsbeschluss wirksam wird, haben Sie auf Ihr Geschäftskonto keinen Zugriff mehr. Sie können kein Bargeld abheben, Ihre Karte nicht mehr für bargeldlose Transaktionen nutzen oder Überweisungen tätigen, um Ihre Rechnungen zu bezahlen. Vorhandenes Guthaben auf dem Geschäftskonto wird spätestens zwei Wochen nach dem Vorliegen des Pfändungsbeschlusses an den Gläubiger überwiesen.

Sehr wahrscheinlich befand sich das Unternehmen schon im Vorfeld der Kontopfändung in wirtschaftlichen Schwierigkeiten – durch die Kontosperrung vergrößert sich das Problem, da nun auch andere Rechnungen nicht mehr beglichen werden. Hierdurch kommt eine Schuldenspirale in Gang, die direkt zur Insolvenz des Unternehmers führen kann.

Am besten ist natürlich, wenn Sie eine Pfändung Ihres Geschäftskontos von vornherein vermeiden, indem Sie Ihre Rechnungen pünktlich zahlen, auf Mahnungen direkt reagieren und bei Zahlungsverzug mit Gläubigern individuelle Vereinbarungen über die Rückzahlung offener Positionen treffen. Die meisten Gläubiger sind bereit, bei temporären Zahlungsschwierigkeiten Ratenzahlungen zu akzeptieren.

Jedoch haben Freiberufler, Einzelunternehmer und die Gesellschafter von Personengesellschaften die Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto oder P-Konto zu eröffnen. Alternativ können diese Unternehmer ein bestehendes, reguläres Geschäftskonto als P-Konto weiterführen. Wenn eine Kontopfändung nicht mehr abgewendet werden kann und kein P-Konto vorhanden ist, haben Gläubiger bis zur Höhe ihrer Schuldforderung unbeschränkten Zugriff auf Guthaben auf dem Geschäftskonto. Mit P-Konten ist es möglich, einen Grundfreibetrag davor zu schützen.

Pfändungsschutzkonto – mit einem Grundfreibetrag von 1.410 €

Der Gesetzgeber sieht in Paragraf 850k ZPO (Zivilprozessordnung) vor, dass eine natürliche Person ihr normales Girokonto in ein sogenanntes P-Konto umwandeln kann. Ob es sich bei diesem Konto um ein privates Konto oder ein Geschäftskonto handelt, spielt dabei keine Rolle. Die vertragliche Grundlage für die Kontoführung verändert sich dabei nicht – dem Konto wird lediglich ein Pfändungsschutz hinzugefügt.

Automatisch geschützt ist auf P-Konten seit dem 01. Juli 2023 ein monatlicher Grundfreibetrag von 1.410 € (vorher: 1.252,64 €). Er soll dazu dienen, dass der Kontoinhaber trotz der Pfändung seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

Als ein Beispiel: Ein Gläubiger hat über eine offene Forderung von 2.000 € einen Pfändungsbeschluss erwirkt – auf Ihrem Geschäftskonto befindet sich Guthaben in dieser Höhe. Bei einem regulären Konto ohne Pfändungsschutz hat er das Recht, die gesamte Summe einzuziehen. Bei einem P-Konto hat er im laufenden Monat dagegen nur Anspruch auf eine Zahlung in Höhe von 590 €.

Wenn Guthaben aus dem Freibetrag in einem Monat nicht verbraucht wurde, ist es möglich, dieses Guthaben auf die nächsten drei Monate zu übertragen. Aufgrund dieser Regelung ist es zumindest theoretisch möglich, auf P-Konten inklusive des laufenden Monats ein geschütztes Guthaben bis zur vierfachen Höhe des monatlichen Freibetrages anzusparen.

Erhöhung des Pfändungsfreibetrages

Die meisten Unternehmer haben Ausgaben, die nicht nur ihren persönlichen Lebensunterhalt betreffen. Die Paragrafen 850f und 850i der ZPO geben jedoch ausdrücklich vor, dass eine Kontopfändung nicht dazu führen darf, dass deshalb die Selbstständigkeit aufgegeben werden muss.

Auch bei einer Pfändung müssen Selbstständige somit in der Lage sein, die Kosten für ihre Arbeitsräume, für Löhne und Gehälter vorhandener Mitarbeiter, für Steuern und andere Betriebsausgaben aufzubringen.

Selbstständigen räumt der Gesetzgeber daher die Möglichkeit ein, beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu beantragen, dass der Pfändungsfreibetrag ihres Geschäftskontos erhöht wird. Gläubiger haben somit erst dann Zugriff auf Kontoguthaben, wenn alle anderen geschäftlichen Verbindlichkeiten beglichen sind.

P-Konto-Bescheinigung

Der Pfändungsschutzbetrag kann auch durch eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung angehoben werden. Diese Möglichkeit ist vorwiegend für Freiberufler, Selbstständige und die Gesellschafter von Personengesellschaften von Interesse, die ihr Girokonto sowohl für berufliche als auch private Zahlungsvorgänge nutzen und es wegen einer Pfändung als P-Konto eröffnen.

Die Möglichkeit zu einer gemischten beruflichen und privaten Kontonutzung besteht für diese Unternehmer, da sie als natürliche Person nicht per Gesetz dazu verpflichtet sind, ein Geschäftskonto zu führen.

Die Pfändungsfreigrenze eines P-Kontos kann nicht nur aufgrund von Betriebsausgaben, sondern auch wegen Unterhaltsverpflichtungen erhöht werden. Die Ausstellung einer P-Konto-Bescheinigung ist möglich, wenn es unterhaltspflichtige Familienangehörige – etwa Kinder oder einen nicht berufstätigen Ehepartner – gibt. Der Antrag darauf ist oft auch per E-Mail möglich.

Ausgestellt werden kann die P-Konto-Bescheinigung von den folgenden Stellen:

  • Familienkassen
  • Sozialleistungsträger – etwa das Jobcenter für Freiberufler und Selbstständige, die aufstockende Sozialleistungen beziehen
  • Rechtsanwälte und Steuerberater
  • Anerkannte Schuldnerberatungsstellen.

Die Bescheinigung dient dazu, gegenüber der Bank die Notwendigkeit der Erhöhung der Pfändungsschutzgrenze nachzuweisen. Falls von den genannten Stellen keine ausreichende P-Konto-Bescheinigung ausgestellt wird oder die Bank die Bescheinigung nicht akzeptiert, kann die Prüfung des Pfändungsschutzbetrages auch direkt beim Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsbehörde beantragt werden.

Ein Antrag auf Verlängerung einer P-Konto-Bescheinigung ist – gegebenenfalls ebenfalls per E-Mail – einmal jährlich nötig.

Das Geschäftskonto als P-Konto führen – auch mit einem Kontokorrentkredit?

Ein neues P-Konto können Sie nur als Guthabenkonto eröffnen. Anders sieht es aus, wenn Sie Ihr bestehendes Geschäftskonto als P-Konto weiterführen wollen, jedoch einen Kontokorrentkredit in Anspruch genommen haben.

Laut Gesetz müssen die Banken der Umwandlung eines regulären Geschäftskontos in ein P-Konto auch zustimmen, wenn sich das Konto im Minus befindet. Für die Bank gilt nach der Umwandlung ein Aufrechnungs- und Verrechnungsverbot: Eingehende Gutschriften dürfen nicht mehr mit Forderungen der Bank verrechnet werden, sondern müssen im Rahmen des Pfändungsschutzfreibetrags als Guthaben zur Verfügung stehen. Allerdings können Unternehmer einen bestehenden Kontokorrentkredit bis zum Ablauf der Pfändung nicht mehr nutzen.

Pfändungsschutzkonto und Insolvenz

Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden Pfändungen individueller Gläubiger unwirksam. Die Insolvenzmasse befindet sich danach komplett in den Händen des Insolvenzverwalters, sodass Zwangsvollstreckungen unzulässig sind. Ältere Pfändungen müssen jedoch separat bereinigt werden – entweder durch die Bitte des Kontoinhabers an die betreffenden Gläubiger um Rücknahme der Pfändung oder – falls diese eine Rücknahme verweigern – durch eine Vollstreckungsabwehrklage.

Ein Pfändungsschutzkonto ist für Freiberufler, Einzelunternehmer und die Gesellschafter einer Personengesellschaft auch im Insolvenzfall wichtig, weil sie dann ebenfalls geschützte Freibeträge geltend machen können.

Pfändungsschutzkonto für Kapitalgesellschaften – gesetzlich ausgeschlossen

Für Kapitalgesellschaften – also unter anderem GmbHs, UGs (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaften, aber auch eingetragene Vereine und Genossenschaften – ist die Eröffnung eines P-Kontos grundsätzlich nicht möglich, da sie als juristische Personen gelten. Diese Option ist ausschließlich natürlichen Personen vorbehalten.

Vom Geschäftskonto einer Kapitalgesellschaft können somit immer das gesamte vorhandene Guthaben sowie eingehende Zahlungsgutschriften gepfändet werden. Der Geschäftsführer kann lediglich versuchen, eingehende Zahlungen zumindest kurzfristig vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen, indem er für die Gesellschaft ein neues Business-Konto eröffnet.

Wichtig:

Auf keinen Fall darf Guthaben vom Geschäftskonto einer Kapitalgesellschaft auf ein privates Girokonto umgeleitet werden. Ein solches Vorgehen würde die Straftatbestände der Untreue sowie der Steuerhinterziehung erfüllen.

Konto-Pfändung – die nächsten Schritte

Wenn Sie als Freiberufler, Solo-Selbstständiger oder Gesellschafter eine Personengesellschaft von einer Pfändung Ihres Geschäftskontos betroffen sind, sollten Sie die folgenden Schritte unternehmen:

Umwandlung des bestehenden Geschäftskontos in ein P-Konto

Als Freiberufler oder Einzelunternehmer wandeln Sie Ihr Geschäftskonto in ein Pfändungsschutzkonto um, sodass Sie den monatlichen Grundfreibetrag für den Pfändungsschutz in Höhe von derzeit 1.410 € in Anspruch nehmen können.

Wenn Sie kein separates Geschäftskonto führen und Ihr privates Girokonto auch für geschäftliche Zahlungstransaktionen nutzen, muss dieses Konto ebenfalls in ein P-Konto umgewandelt werden.

Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze

Um Gehälter und Betriebskosten zu zahlen, beantragen Sie beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze.

Freiberufler und Solo-Selbstständige ohne separates Geschäftskonto können bei Unterhaltsverpflichtungen den Antrag auf eine P-Konto-Bescheinigung stellen, wodurch sich der Pfändungsschutzbetrag ebenfalls erhöht.

Eröffnung eines neuen Geschäftskontos

Parallel zur Umwandlung Ihres bestehenden Kontos eröffnen Sie ein neues Business-Konto bei einer anderen Bank, die nicht in Verbindung zur Bankengruppe steht, der Ihre bisherige Bank angehört. Dieser Punkt ist wichtig, um das neue Konto zumindest für eine gewisse Zeit vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen. Bei Banken innerhalb der gleichen Bankengruppe sind bei einer Pfändung auch Verrechnungsforderungen der bisherigen Bank an Ihre neue kontoführende Bank möglich, um Zahlungen an die Gläubiger auf diesem Wege zu bedienen.

Umstellung von Geldeingängen und den wichtigsten Überweisungen auf das neue Geschäftskonto

Stellen Sie Ihre Geldeingänge auf das neue Geschäftskonto um. Abhängig von der Höhe der Gutschriften können Sie so Rücklagen für Ihre Entschuldung bilden.

Auch die wichtigsten Überweisungen sollten Sie von diesem Konto aus tätigen – jedoch dabei keine Zahlungen an Gläubiger leisten. Sobald diese von Ihrem neuen Geschäftskonto erfahren, können sie auch dafür einen Pfändungsbeschluss erwirken.

Abbuchungen der Gläubiger von Ihrem bisherigen Geschäftskonto gehen bei diesem Vorgehen ins Leere, da sich darauf nur der Pfändungsschutzbetrag befindet. Gleichzeitig signalisieren Sie Ihren Gläubigern damit, dass es Ihnen mit Ihrer Entschuldung ernst ist. Möglicherweise erreichen Sie so, dass Gläubiger auf Teile ihrer Forderungen verzichten oder Ratenzahlungen akzeptieren.

Ein neues Geschäftskonto eröffnen – auch bei einer laufenden Kontopfändung möglich

Grundsätzlich gilt, dass Sie auch bei einer laufenden Kontopfändung ein neues Geschäftskonto eröffnen können. Falls Sie Ihr bisheriges Konto nicht in ein P-Konto umwandeln wollen, können Sie das neue Konto als P-Konto eröffnen und – falls Ihre Gläubiger Kenntnis von diesem Konto erhalten und eine Pfändung in die Wege leiten – dafür den Pfändungsschutzbetrag in Anspruch nehmen. Besser ist jedoch, das neue Konto bereits zu eröffnen, wenn Sie annehmen müssen, dass Ihnen eine Kontopfändung droht.

Ob Ihr privates Girokonto, Ihr bisheriges Business-Konto oder das neue Geschäftskonto als P-Konto geführt werden soll, entscheiden Sie anhand Ihrer persönlichen Schuldensituation. In vielen Fällen ist es jedoch sinnvoll, das neue Geschäftskonto als P-Konto zu eröffnen.

Außerdem benötigen Sie ein Geschäftskonto ohne Schufa. Ihr Antrag auf ein Schufa-pflichtiges Konto wird möglicherweise abgelehnt, da eine Pfändung immer durch die Schufa registriert wird.

Schufa-freie Geschäftskonten, die als P-Konto eröffnet werden können

Allerdings ermöglichen nicht alle Banken die Eröffnung eines geschäftlichen P-Kontos. Auch die Umwandlung eines regulären Geschäftskontos in ein P-Konto ist – insbesondere im FinTech-Segment – nicht bei allen Anbietern möglich.

Die Neueröffnung eines Schufa-freien Geschäftskontos für Freiberufler und Einzelunternehmer und die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto wird in Deutschland derzeit nur durch den Finanzdienstleister PayCenter angeboten. Hierfür stehen zwei unterschiedliche Kontomodelle auf Guthabenbasis zur Verfügung, zu denen jeweils eine Debit-Mastercard gehört:

Onlinekonto
Das Onlinekonto ist mit einer Debit-Karte ausgestattet. Es kann unmittelbar nach der Eröffnung in ein P-Konto umgewandelt werden. Als einmalige Einrichtungs- und Aktivierungsgebühr werden 139 € fällig, die monatliche Kontoführungsgebühr beträgt 9,90 €. Pro Monat bleiben eine Bargeldverfügung sowie fünf eingehende Zahlungen kostenfrei. Alle anderen Buchungen kosten 0,50 €. Bargeldabhebungen am Automaten kosten im In- und Ausland 5,95 €. Das Guthabenlimit auf dem Konto beläuft sich auf 15.000 €.

Global-Konto Premium
Auch das Global-Konto Premium kann als P-Konto eröffnet werden. Die einmalige Einrichtungsgebühr für das Konto beträgt 98 Euro. Private Nutzer zahlen eine jährliche Grundgebühr von 68 Euro, für Business-Kunden werden pro Jahr 98 Euro fällig. Für Bargeldabhebungen am Automaten wird eine Gebühr von fünf Euro berechnet. Eingehende Überweisungen werden kostenlos verbucht, ausgehende Buchungen kosten jeweils 0,60 Euro. Für dieses Konto ist ein Guthabenlimit von 10.000 Euro vorgesehen.

Fazit

Eine Pfändung des Geschäftskontos ist eine ernste Angelegenheit, muss für die Selbstständigkeit jedoch nicht das Aus bedeuten. Durch die Einrichtung eines P-Kontos und gegebenenfalls eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze sind Betroffene in der Lage, Ihren Lebensunterhalt und die wichtigsten geschäftlichen Verbindlichkeiten zu finanzieren. Sowohl ein P-Konto als auch ein zweites Geschäftskonto ermöglichen Ihnen außerdem, Rücklagen für Ihre Entschuldung anzusparen oder verschaffen Ihnen Zeit für die Vorbereitung eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs.

Häufig gestellte Fragen – FAQ

Eine Kontopfändung ist rechtmäßig, wenn die für den Gesetzgeber dafür vorgesehenen Verfahrensschritte eingehalten wurden. Beispielsweise kann ein gerichtlicher Vollstreckungstitel nur dann erwirkt werden, wenn die Schulden zuvor angemahnt wurden und der Schuldner auch auf einen gerichtlichen Mahnbescheid nicht reagiert hat.

In der Praxis kann es jedoch auch vorkommen, dass eine Kontopfändung eingeleitet wird, ohne dass Schulden vorhanden sind. Der angebliche Schuldner muss in einem solchen Fall beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf das Rückgängigmachen der Kontopfändung stellen.

Ein Widerspruch gegen die Pfändung des Geschäftskontos beim zuständigen Vollstreckungsgericht ist grundsätzlich möglich. Er muss schriftlich erfolgen – im Widerspruchsschreiben müssen Sie ihre finanzielle Lage schildern, begründen, warum die Pfändung für Sie nicht zumutbar ist und einen Vorschlag machen, wie Sie die Schulden – beispielsweise durch Ratenzahlung – begleichen wollen.

Wenn das P-Konto nicht mehr benötigt wird, kann es entweder gekündigt oder in ein normales Girokonto umgewandelt werden. Auf die Rückumwandlung in ein reguläres Konto besteht nach Paragraf 850k, Absatz 5 ein gesetzlicher Anspruch.

Vor einer Rückumwandlung sollten Sie jedoch prüfen, ob Sie den Pfändungsschutz wirklich nicht mehr benötigen, weil die Pfändung erledigt ist oder Sie den Pfändungsbetrag begleichen können. Wichtig ist auch, dass Ihre Bank keine Verrechnungsforderungen geltend machen kann.

Die Banken besitzen bei einem P-Konto nur ein gesetzlich stark eingeschränktes Kündigungsrecht.

Ein von mehreren Personen genutztes Geschäftskonto kann nicht als P-Konto geführt werden. Wenn die Gesellschafter einer Personengesellschaft bisher ein Gemeinschaftskonto nutzen, haben sie vier Wochen Zeit, dieses Geschäftskonto durch Einzelkonten zu ersetzen, die gegebenenfalls als P-Konto eröffnet werden müssen. Für die Bank gilt während dieses Zeitraums ein Auszahlungsverbot. Die Pfändung setzt erst auf den Einzelkonten der Personen ein, die davon betroffen sind.

Nein. Wenn Sie Ihr Geschäftskonto als P-Konto eröffnen, ist die Nutzung ausschließlich auf Guthabenbasis möglich. Ein Kontokorrentkredit oder geduldete Überziehungen sind damit ausgeschlossen. Sofern das Konto nicht standardmäßig mit einer Prepaid- oder Debitkarte ausgestattet ist, müssen Sie auch auf die Nutzung einer Kreditkarte verzichten. Solange kein konkreter Anlass in Form einer drohenden oder bereits wirksamen Pfändung vorliegt, gibt es keinen Grund, Ihr Geschäftskonto als Pfändungsschutzkonto zu führen.

Nein. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass eine Person nur ein P-Konto führen darf. Bitte beachten Sie auch, dass die Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos oder die Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein P-Konto nur für natürliche Personen, jedoch nicht für Kapitalgesellschaften möglich ist.

Grundsätzlich ist ein Kreditantrag auch während einer laufenden Pfändung möglich – allerdings sind die Chancen auf eine positive Kreditentscheidung sehr gering. Ohne zusätzliche Sicherheiten oder Bürgschaften Dritter wird während einer Pfändung kaum eine Bank eine Kreditvergabe akzeptieren.

Über die Autorin
Charlotte Ruzanski Charlotte hat Sprach- und Literaturwissenschaften studiert und sich dann für eine Karriere in der Wirtschaft entschieden. Sie ist eine erfahrene Rechercheurin und Autorin. Zur qmedia... Mehr erfahren
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